Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen
Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen Vom 10. April 1985 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, in Ausführung von § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1) , auf den Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung: Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Ba-
sel-Stadt oder in einem andern dem Regionalen Schulabkommen ange- schlossenen Kanton. Anmeldefristen
§2.
2) Für die Aufnahme von Schülern auf Schuljahresbeginn gelten folgende Anmeldefristen: Handelsmittelschule ................... 1. Klassen 28. Februar Verkehrsschule ........................ 1. Klassen 28. Februar Diplommittelschule
3)
................... 1. Klassen 28. Februar
2 Für die Brückenangebote (10. Schuljahr) werden die Anmeldefristen jährlich von der Triagestelle in Absprache mit den betriebsführenden Schulen festgelegt. Anmeldungen
§3. Die Anmeldung hat durch den Inhaber der elterlichen Sorge
4) bei der Schule zu erfolgen, in welche ein Schüler aufgenommen werden soll. Verspätete Anmeldungen
§4. Schüler, die die massgeblichen Aufnahmebedingungen erfüllen,
müssen trotz Ablauf der Anmeldefrist in jedem Fall aufgenommen werden, wenn sie a) die Aufnahmeprüfung der Schule, für welche sie rechtzeitig ange- meldet waren, nicht bestanden haben; b) die Berechtigung zur Aufnahme in die Schule, für welche sie recht- zeitig angemeldet waren, infolge des Frühjahrszeugnisses verlie- ren;
2 In allen übrigen Fällen können verspätete Anmeldungen nur berück- sichtigt werden, wenn dies unter Einhaltung der Vorschriften der Ord- nung über die Überschreitung der gesetzlichen Klassengrössen vom
25. Oktober 1978 ohne Bildung zusätzlicher Klassen möglich ist.
Schlussbestimmungen
§5. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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