Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Vom 30. April 2009 (Stand 14. September 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1 ) und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Inhalt
1 Das Gesetz regelt:
a) die Arten und Höhe der Leistungen;
b) die Zuständigkeiten und Organisation;
c) die Finanzierung der Aufwendungen und den Lastenausgleich. 2. Unterstellung
§ 2 Anwendbare Familienzulagenordnung
1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.
2 Die Familienausgleichskasse Zug kann mit anderen Kantonen oder ausser - kantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweignie - derlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 1) SR 836.2 2) BGS 111.1
§ 3 Kassenzugehörigkeit
1 Gehört der Arbeitgeber oder die bzw. der Selbstständigerwerbende einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG an und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, hat sie bzw. er sich dieser Familienausgleichskas - se anzuschliessen. *
2 Der Familienausgleichskasse Zug werden alle Arbeitgeber und Selbststän - digerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Aus - gleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Nichterwerbstä - tige werden bei der Familienausgleichskasse Zug angeschlossen. *
3 Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Betriebe, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der Familienaus - gleichskasse Zug angeschlossen. 3. Familienzulagen
§ 4 Höhe der Zulagen
1 Die monatlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen betragen je anspruchs - berechtigtes Kind
a) bis zum erfüllten 18. Altersjahr: 300 Franken;
b) ab dem erfüllten 18. Altersjahr: 350 Franken.
2 Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Artikel 5 Abs. 3 FamZG kann der Regierungsrat gleichzeitig die Zula - gen nach § 4 Abs. 1 erhöhen, maximal im doppelten Umfang.
3 Die Kaufkraftbereinigung und damit die Höhe der kaufkraftabhängigen Zulagen richten sich nach den Ansätzen in Abs. 1. 4. Zuständigkeiten und Organisation der Familienausgleichskassen
§ 5 Familienausgleichskasse Zug
1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Zug» besteht eine kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Zug übertragen.
2 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversiche - rung 1 ) kommen, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestim - mungen enthält, sinngemäss zur Anwendung. 2 ) *
3 Der Familienausgleichskasse Zug obliegt die Kontrolle über die Unterstel - lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs - stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner - kennen. *
§ 6 Andere Familienausgleichskassen
1 Andere Familienausgleichskassen gemäss § 3 Abs. 2 sind die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichkassen. Diese dürfen nicht ausschliesslich Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende aufnehmen und bilden eine jeweils einheitliche Solidargemeinschaft. *
§ 7 Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber
1 Die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löhne, entrichten die Beiträge und zahlen die Familienzulagen nach den Weisungen der Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus.
2 Sie eröffnen den Entscheid den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
§ 8 Kontrollen
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgeber sind peri - odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.
§ 9 Aufsicht
1 Die Aufsicht des Kantons über die Familienausgleichskassen steht dem Regierungsrat zu. Die zuständige Direktion 3 ) übt diese Aufsicht aus. *
2 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienaus - gleichskassen. 1) BGS 841.1 2) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Kenntnisnahme der Jahresrechnung der Fa - milienausgleichskasse (§ 9 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. b der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 3) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
§ 10 Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen gemäss diesem Gesetz sind steuer- und ab - gabenbefreit. 5. Finanzierung
§ 11 Zulagen für Erwerbstätige
*
1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter - stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei - tragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. *
2 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie dürfen für Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende keine unterschiedli - chen Beitragssätze festlegen. Sie berücksichtigen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die De - ckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lasten - ausgleich. *
3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz für die Familienausgleichskasse Zug fest. Er berücksichtigt dabei eine angemessene Reserve, die grundsätz - lich nicht unter einem halben und nicht über einem ganzen Jahresaufwand liegen soll.
§ 11a * Ermittlung des massgebenden Einkommens bei
Selbstständigerwerbenden
1 Das massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG) ermittelt und den Familienausgleichskassen gemeldet.
§ 12 Zulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
beitragspflichtiger Arbeitgeber
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitge - bergemäss Artikel 12 Abs. 3 FamZG entrichten den Beitrag gemäss § 11.
§ 13 Zulagen für Nichterwerbstätige
1 Die ausgerichteten Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert.
2 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
§ 14 Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden. *
2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu über - prüfen, dass für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und ange - messene Verwaltungskosten abgerechnet werden. 6. Lastenausgleich
§ 15 Grundsatz
1 Die im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Las - tenausgleich.
2 Darin einbezogen werden die im Kanton Zug
a) * abgerechnete beitragspflichtige jährliche Einkommenssumme und
b) * jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Erwerbstätige.
§ 16 Berechnungsgrundlagen
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittli - chen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familienausgleichskas - sen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskas - se massgebend.
2 Der in Prozenten ausgedrückte durchschnittliche Risikoausgleichssatz be - stimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzli - chen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Einkommenssummen. *
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienaus - gleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse auf der Basis der von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitrags - pflichtigen Einkommenssumme. *
§ 17 Verfahren
1 Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, so erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätze.
2 Die Familienausgleichskasse Zug rechnet mit den Familienausgleichskas - sen ab. Diese haben ihr bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Angaben über die Einkommenssummen sowie die ausbezahlten Zulagen auszuweisen. *
3 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht, erlässt die Familienausgleichskasse Zug eine Veranlagungsverfü - gung, wobei Art. 38 AHVV sinngemäss gilt. Zahlungen in den Lastenaus - gleich unterliegen bei nicht fristgerechter Abrechnung im Sinne von Ab - satz 2 der Verzugszinspflicht ab 1. Januar des Folgejahres. Artikel 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 1 ) und Artikel 41 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung (AHVV) 2 ) sind sinngemäss anwendbar.
4 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit wird ein Verzugszins gemäss Artikel 26 ATSG bzw. Artikel 41 bis ff. AHVV in Rechnung gestellt.
5 Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren.
§ 18 Auflösung der Familienausgleichskasse
1 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilmässig an die Familienausgleichskassen, welche deren Mitglieder übernehmen.
§ 19 Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un - entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu. 7. Schlussbestimmungen
§ 20 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Be - stimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi - cherung. 1) SR 830.1 2) SR 831.101
2 Sie gelten insbesondere für Beiträge, Rückerstattungen, Nachzahlungen, Verzugszinsen, Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzah - lungen, Verjährungen, Meldungen der Steuerbehörden, Auskünfte und Mit - wirkungspflichten, Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz, Kassenzugehö - rigkeit, Kassenwechsel, Kassenhaftung, Schweigepflicht sowie Strafbestim - mungen.
3 Rechtskräftige Verfügungen über die Erhebung von Beiträgen sind nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das kantonale Gesetz über die Kin - derzulagen 2 ) vom 16. Dezember 1982 aufgehoben.
§ 22 Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
3 Der Reservefonds der Familienausgleichskasse Zug per 31. Dezember 2008 wird auf den 1. Januar 2009 in die Eingangsbilanz der Kasse nach die - sem Gesetz übertragen.
§ 23 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
§ 24 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 2009 in Kraft. 1) SR 281.1 2) BGS 844.4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.04.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 215 30.08.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 11 Titel geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 11a eingefügt GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 3 geändert GS 31, 637 30.08.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 2 geändert GS 31, 637 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2017/075 12.03.2019 23.03.2019 § 5 Abs. 2 geändert GS 2019/020 10.09.2019 14.09.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019/053
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.04.2009 01.01.2009 Erstfassung GS 30, 215 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 1 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 3 Abs. 2 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 5 Abs. 2 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 5 Abs. 2 12.03.2019
23.03.2019 geändert GS 2019/020
§ 5 Abs. 3 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 6 Abs. 1 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 9 Abs. 1 10.09.2019
14.09.2019 geändert GS 2019/053
§ 11 30.08.2012
01.01.2013 Titel geändert GS 31, 637
§ 11 Abs. 1 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 11 Abs. 2 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 11a 30.08.2012
01.01.2013 eingefügt GS 31, 637
§ 14 Abs. 1 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 15 Abs. 2, a) 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 15 Abs. 2, b) 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 16 Abs. 2 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 16 Abs. 3 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
§ 17 Abs. 2 30.08.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 637
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