Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn übe... (649.22)
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Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) Vom 9. November 2004 (Stand 1. Januar 2012) Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn vereinba - ren
1 ) :
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

1 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (nachfol - gend Vertragskantone) führen gemeinsam die Fachhochschule Nordwest - schweiz (nachfolgend FHNW) im Sinne der Bundesgesetzgebung und der in - terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs - sen
2 )
.
2 Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen die - ses Vertrags und des Leistungsauftrags.
3 Die FHNW hat ihren Sitz in Windisch.

§ 2 Verankerung der FHNW in den Vertragskantonen

1 Die FHNW hat in jedem Vertragskanton mindestens einen Standort.
2 In jedem Vertragskanton liegt der Schwerpunkt mindestens eines Fachbe - reichs.
3 Die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskantone erfolgt im Leistungsauftrag.

§ 3 Koordination und Zusammenarbeit

1 Die FHNW arbeitet mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und For - schungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel und dem Paul Scherrer-Institut (PSI).
2 Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleis - tungen mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstu - fe.
1) Beschlossen am 27. Oktober / 9. November 2004
2) Vom 18. Februar 1993 (SR 413.21) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
3 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Per - sonen aus dem In- und Ausland.

§ 4 Förderung der Forschung und Entwicklung und des Wissen -

stransfers
1 Die FHNW fördert den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.
2 Die FHNW kann sich zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers im Rahmen des Leistungsauftrages an Unternehmen be - teiligen.

§ 5 Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst

1 Die FHNW wahrt bei allen ihren Tätigkeiten ihre Unabhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst.

§ 6 Leistungsauftrag

1 Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjährigen Leistungsauftrag.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:
a. die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwerpunkte;
b. die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistungen sowie die Krite - rien der Zielerfüllung;
c. die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode;
d. die jährlichen Beiträge;
e. die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Vertragskan - tone;
f. allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fachbereich Pädagogik;
g. die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüg - lich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6.
4 Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines einzelnen Vertragskan - tons führen.
5 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Verwendung der Finanzie - rungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Vertrags - kantonen jährlich Bericht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
2 Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW

§ 7 Allgemeines

1 Die Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studienformen und - umfang, die erforderlichen Studienleistungen, Diplome und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinba - rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.

§ 8 Beschränkung der Zulassung

1 Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschusses die Zulassung zu den Diplomstudien beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt.
2 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a. Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerkannter Berufsmatu - rität in den Studienrichtungen, wo eine einschlägige Berufsmaturität be - steht, bevorzugt behandelt werden;
b. Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkeit;
c. Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern;
d. Eignungstests.
3 Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt werden, wenn andere Ent - lastungsmassnahmen nicht ausreichen, insbesondere die Beratung der Stu - dienbewerber und Studienbewerberinnen.

§ 9 Gebühren

1 Die FHNW erlässt eine Gebührenordnung für ihr Studienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Studiengebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz.
2 Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fachhoch - schulvereinbarung ausserhalb der Vertragskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen leistet, kann die FHNW höhere Studiengebühren erheben.
3 Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zustimmung des Regie - rungsausschusses.
4 Die Gebühren für die Weiterbildung legt die FHNW fest.
5 Die FHNW kann von den Studierenden auch für soziale und kulturelle Leis - tungen Gebühren erheben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
3 Angehörige der FHNW

§ 10 Angehörige und deren Mitwirkung

1 Angehörige der FHNW sind Studierende und Mitarbeitende.
2 Die Angehörigen der FHNW haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Organisationsstatut der FHNW.

§ 11 Gleichstellung der Geschlechter

1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der FHNW gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.
2 Die FHNW trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
3 Die FHNW unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

§ 12 Soziale und kulturelle Einrichtungen

1 Die FHNW kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

§ 13 Anstellungsverhältnisse

1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.
2 Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentlich-rechtlichen Gesamt - arbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
3 Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf einen GAV, erlässt der Fach - hochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsver - träge.
4 Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionskasse eines Vertragskan - tons einen Anschlussvertrag zur Versicherung aller Mitarbeitenden der FHNW.

§ 14 Disziplinarordnung für Studierende

1 Der Fachhochschulrat erlässt eine Disziplinarordnung, welche die Massnah - men bei disziplinarischen Verstössen von Studierenden regelt.
2 Als äusserste Massnahme ist in schwerwiegenden Fällen der dauernde Aus - schluss vom Studium an der FHNW möglich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
4 Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 15 Parlamente der Vertragskantone

3 )
1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Oberaufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des mehrjährigen Leistungsauftrages;
b. Bewilligung von ausserordentlichen Beiträgen;
c. Genehmigung der Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
d. Wahl ihrer Mitglieder in der Interparlamentarischen Kommission.
2 Beschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a-c kommen nur zustande, wenn ihnen alle Parlamente zustimmen.

§ 16 Interparlamentarische Kommission

4 )
1 Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Kommission (IPK) ein.
2 Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legisla - turperiode fünf Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommission.
3 Die Interparlamentarische Kommission berät die Geschäfte der FHNW zu - handen der in den Kantonen zuständigen parlamentarischen Kommissionen vor und erstattet ihnen Bericht.
4 Die Interparlamentarische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmungsverfahren regelt.
5 Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberauf - sicht der Parlamente mit folgenden Aufgaben:
a. Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und erstattet den Parla - menten Bericht;
b. Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag durch die Staatsver - tragskantone und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis;
c. Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorganen der FHNW recht - zeitig und umfassend informieren. Sie kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und Mitarbeitenden der Institution einholen;
d. Sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertrages oder beson - dere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantragen;
e. Sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.
6 Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Ober - aufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
3) Berichtigung vom 23. Dezember 2005 (GS 35.853)
4) Berichtigung vom 23. Dezember 2005 (GS 35.853) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803

§ 17 Regierungen der Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone haben die gemeinsame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben:
a. Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungsaus - schuss;
b. Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zuhanden der Parla - mente;
c. Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente;
d. Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusses;
e. Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates;
f. Wahl der Revisionsstelle;
g. Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission;
h. Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission;
i. Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
j. Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2 Beschlüsse gemäss lit. - gen zustimmen.

§ 18 Regierungsausschuss der Vertragskantone

1 Der Regierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vertragskantone.
2 Der Regierungsausschuss konstituiert sich selbst.
3 Dem Regierungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a. Vorbereiten der Geschäfte, die von den Regierungen beschlossen wer - den und Antragstellen an diese;
b. Stellungnahme zur Entwicklungs-, Finanz- und Investitionsplanung der FHNW;
c. Genehmigung der Gebühren für die Diplomstudien;
d. Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen der FHNW zu den Di - plomstudien.
4 Anträge an die Regierungen der Vertragskantone müssen einstimmig erfol - gen. Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. b-d erfolgen mit einfachem Mehr.

§ 19 Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanz - aufsicht jederzeit in alle Akten und Daten Einsicht nehmen.
2 Die Finanzkontrollen koordinieren ihre Kontrolltätigkeit.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskan - ton. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Fachhochschulrat, der Fachhochschulleitung und den Finanzkontrollen der Vertragskantone.
5 Organe und ihre Aufgaben

§ 20 Organe

1 Obligatorische Organe der FHNW sind:
a. der Fachhochschulrat;
b. die Fachhochschulleitung;
c. die Revisionsstelle.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere Organe vorsehen.

§ 21 Fachhochschulrat

1 Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führungsverantwortung und übt die Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht.
2 Er besteht aus neun bis dreizehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur.
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jederzeit durch übereinstimmende Beschlüsse abberufen.

§ 22 Aufgaben des Fachhochschulrates

1 Der Fachhochschulrat:
a. ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrages und die Ein - haltung des Budgets;
b. regelt die Organisation der FHNW in einem Statut;
c. überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW;
d. setzt die Fachhochschulleitung ein;
e. verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag;
f. genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revisionsbericht dem Re - gierungsausschuss und den Finanzkontrollen zu;
g. erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiterbildung, Prüfungen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren;
h. legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vor - schriften für die Ausge-staltung der Arbeitsverträge zur Genehmigung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
i. legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten fest;
j. erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien;
k. bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen;
l. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind.

§ 23 Fachhochschulleitung der FHNW

1 Die Fachhochschulleitung ist das operative Leitungsorgan der FHNW. Sie ist dem Fachhochschulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung regelt der Fachhoch - schulrat.

§ 24 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der FHNW, erstattet dem Fachhochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückwei - sung der Jahresrechnung.
2 Sie prüft im Weiteren
a. die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der FHNW über ihre Tätigkeit erarbeitet werden;
b. das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der FHNW und nimmt die vom Bund verlangten Prüfungen vor.
6 Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 25 Finanzierung

1 Die FHNW finanziert ihre Aufwendungen durch:
a. Beiträge der Vertragskantone;
b. Beiträge des Bundes;
c. Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertragskan - tonen;
d. nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel;
e. Gebühren der Studierenden;
f. Entgelte für Leistungen an Dritte;
g. Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803

§ 26 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1 Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistende Beitrag ergibt sich aus dem geplanten Aufwand der FHNW abzüglich der geplanten Einnahmen ge - mäss § 25 Abs. 1 lit. b-g. Die von den Vertragskantonen im Leistungsauftrag festgelegten jährlichen Finanzierungsbeiträge bilden zusammen den Globalbei - trag der Vertragskantone. Der Globalbeitrag wird wie folgt unter den Vertrags - kantonen aufgeteilt:
a. 80% des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen aufgeteilt.
b. 20% des Betrages werden nach Massgabe der Studierenden in den Di - plomstudiengängen in den einzelnen Vertragskantonen auf die Vertrags - kantone aufgeteilt. Für die Berechnung der in den Vertragskantonen ausgebildeten Studierenden werden die Studierenden in den Vertragskantonen Basel-Landschaft und Ba - sel-Stadt zusammengezählt und nach dem in lit. a definierten Schlüssel aufge - teilt.
2 Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereich und Diplomstudien - gang.
3 Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mittel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsjahr vorangehen.
4 Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführte Bildungsangebote finan - ziert dieser so, dass die zusätzlich entstehenden Kosten (Grenzkosten) ge - deckt sind.
5 Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel je - weils per Valuta 5. des Monats.
6 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertrags - kantone den letzten jährlichen Finanzierungsbeitrag für ein weiteres Jahr.

§ 27 Finanzkompetenz der FHNW

1 Der Fachhochschulrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrages über das Budget der FHNW.
2 Die FHNW kann aus Ertragsüberschüssen zweckbestimmte Rücklagen bil - den. Diese sind offen auszuweisen.
3 Die FHNW kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperi - ode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, be - antragt sie den Regierungen ausserordentliche Beiträge gemäss den kantona - len Vorschriften. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803

§ 28 Rechnungswesen

1 Das Rechnungswesen der FHNW wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die FHNW richtet sich dabei nach den Vorgaben des Bundes.
2 Für die nur von einem einzelnen Vertragskanton finanzierten Leistungsange - bote sind die Kosten und Erträge separat auszuweisen.

§ 29 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1 Erzielt die FHNW einen Ertragsüberschuss, so werden daraus Rücklagen ge - bildet.
2 Kann ein Aufwandüberschuss nicht durch Auflösung von Rücklagen gedeckt werden, wird er auf das kommende Jahr vorgetragen. Er ist innerhalb von drei Jahren abzutragen.

§ 30 Steuerfreiheit

1 Die FHNW ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommuna - len Steuern befreit.

§ 31 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kantone subsidiär. Gegen - über Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Entstehung einer Verpflichtung.
2 Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
3 Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtli - cher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.
4 Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verursachen.
7 Rechtsschutz

§ 32 Verwaltungsverfahren

1 Für den Erlass von Verfügungen gilt das Recht des Kantons Aargau.

§ 33 Beschwerdekommission

1 Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils für eine Amtsperiode von vier Jahren eine Beschwerdekommission mit fünf Mitgliedern einschliess - lich Präsidentin oder Präsident.
2 Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Be - schwerdekommission vertreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
2 bis Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst. *
3 Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aargau.
4 Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verfügungen der FHNW und entscheidet in personalrechtlichen Streitigkeiten.Sie entschei - det gültig mit mindestens drei Mitgliedern. *
5 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochte - nen Verfügungen geltend gemacht werden. Bei Beschwerden gegen Prüfungs - entscheide ist die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung jedoch ausge - schlossen.
5 bis Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkei - ten sind kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. *
6 Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter gezogen werden. *
7 Entscheide der Beschwerdekommission in personalrechtlichen Streitigkeiten können an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezogen wer - den.
8 Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochschulrat jährlich summa - risch über die erledigten Verfahren.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 34 Übergang der bisherigen Fachhochschulen

1 Die FHNW besteht bei ihrer Gründung aus
a. der Fachhochschule Aargau (FHA) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Kunst, Soziale Arbeit und Pädagogik;
b. der Fachhochschule beider Basel (FHBB) mit den Fachbereichen Bau, In - dustrie (inkl. Chemie), Wirtschaft, Gestaltung und Kunst;
c. der Fachhochschule Solothurn (FHSO) mit den Fachbereichen Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit (inkl. angewandte Psychologie);
d. der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA- BB);
e. der Pädagogischen Fachhochschule Solothurn (PHSO).
2 Die Verträge zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschulvertrag) in Kraft seit 1. Au - gust 1997 und über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) in Kraft seit 1. Januar 2004 werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages aufgehoben.
3 Die Integration der Musikhochschule und der schola cantorum der Musikaka - demie der Stadt Basel erfolgt im Jahr 2008. Die Regierung des Kantons Basel- Stadt trifft alle dafür erforderlichen Vorkehrungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
4 Auf das Gründungsdatum der FHNW hin erstellen die in Abs. 1 lit. a-e ge - nannten Institutionen Übergabebilanzen, deren Aktiven und Passiven nach von den Regierungen der Trägerkantone gemeinsam festgelegten Grundsätzen zu bewerten und zu übernehmen sind. Mobilien, Einrichtungen und Informatikwer - te werden der FHNW unentgeltlich übergeben. Die Immobilien bleiben im Besitz der Kantone. Für die Musikhochschule und die schola cantorum der Mu - sikakademie der Stadt Basel erstellt die Musikakademie eine Übergabebilanz auf das Integrationsdatum hin.
5 Die Berechnung der für die erste Leistungsauftragsperiode gültigen Beitrags - quote erfolgt auf der Basis der Studierendenzahlen pro Fachbereich im Jahr
2003.
6 Zur Abfederung der prognostizierten Mehrbelastung der Kantone Aargau und Solothurn verzichtet der Kanton Basel-Stadt in den Jahren 2008 bis 2011 auf einen Teil der berechneten Entlastung. Auf der Basis der im Jahr 2004 progno - stizierten Entlastung für Basel-Stadt in der Höhe von 8.1 Millionen Franken im Jahr 2008 beträgt die Abfederung im Jahr 2008 Fr. 1.4 Mio., im Jahr 2009 Fr.
1.0 Mio., im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0.4 Mio. Der Kanton Aargau wird im Jahr 2008 um Fr. 0.4 Mio. entlastet, die Entlastung für den Kanton Solothurn beträgt im Jahr 2008 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio, im Jahr 2010 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr 2011 Fr. 0.4 Mio. Entspricht die tatsächli - che Entlastung des Kantons Basel-Stadt nicht der Prognose von 8.1 Millionen Franken, erfolgt eine anteilsmässige Anpassung der Abfederung.
7 Der Fachhochschulrat der FHNW erlässt mit Zustimmung der Regierungen Übergangsbestimmungen, soweit die Inbetriebnahme der FHNW und die Über - führung der bisherigen kantonalen Fachhochschulen dies erfordern.
8 Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis zum Gründungstermin der FHNW nicht möglich, gelten die zu diesem Zeit - punkt bestehenden Arbeitsverträge und die damit verbundenen Versicherungs - verhältnisse mit den bisherigen Pensionskassen bis zu dem von den Regierun - gen gemeinsam festgelegten Termin weiter. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort geltenden Bedingungen angestellt.
9 Mitarbeitenden, die ihre bisherige Funktion in der FHNW beibehalten, ist der nominelle Besitzstand gewährleistet.
10 genannten Vorgängerinstitutionen.
11 Die Einberufung der Eröffnungssitzung der IPK erfolgt durch das Parla - mentsbüro desjenigen Kantons, in dem die FHNW ihren Sitz hat.
12 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bzw. mit der Integration der heutigen Fachhochschulen in die FHNW enden alle Amtsperioden der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gremien. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803

§ 35 Liegenschaften

1 Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen genutz - ten Liegenschaften der Vertragskantone werden Mietverträge zwischen der FHNW und den Vertragskantonen zu marktgerechten Mietpreisen abgeschlos - sen.
2 Die Regierungen legen die Methodik für die Berechnung der Mietpreise und die Anpassungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungsauftragsperi - ode fest.
3 Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bisherigen Fachhochschu - len oder Kantonen und Dritten übernimmt die FHNW die Rechte und Pflichten der Mieterin.
4 Abschreibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHNW pro rata. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der vertraglichen Mindestmietdauer.
5 Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstellung von Zusatzflächen auf Grund steigender Studierendenzahlen können die Vertragskantone der FHNW bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages und unter Vor - behalt von Abs. 6 Flächen im nachfolgend definierten Umfang vermieten:
a. Kanton Aargau: 24'500 m² Hauptnutzfläche am Standort Brugg-Windisch als Ersatz von 20'000 m² Hauptnutzfläche;
b. Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt: 12'000 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 9'100 m² Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und
16'800 m² Hauptnutzfläche als Ersatz von 15'070 m² (Pädagogik und Soziale Arbeit).
c. Kanton Solothurn: 10'000 m² Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz von 3'000 m² Hauptnutzfläche.
6 Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit. a-c definierten Flächen ist:
a. ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund für diejenigen Berei - che, die der Bundesgesetzgebung unterstehen;
b. der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des Bundes sinngemäss eingehalten werden für diejenigen Bereiche, die nicht der Bundesgesetz - gebung unterstehen.
7 Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt, ist die FHNW zum Abschluss von lang - fristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietpreisen mit den Vertragskanto - nen für die in Abs. 6 lit. a-c definierten neuen Flächen verpflichtet.

§ 36 Pensionskasse

1 Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren bleiben die Mitarbeitenden der FHNW bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert und neu eintretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensionskasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste Verbindung aufweist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
2 Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pensionskasse in diejenige Pensionskasse eines Vertragskantons, mit der die FHNW einen Anschlussver - trag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine all - fällige Deckungslücke in der bisherigen Pensionskasse aus.
3 Die Mitarbeitenden treten mit ihrer reglementarischen Austrittsleistung in die - jenige Pensionskasse ein, mit der die FHNW einen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat.
4 Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pensionskasse die Deckungs - lücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHA aus. Die Kanto - ne Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleichen der Basellandschaftlichen Pen - sionskasse die Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der FHBB und der HPSA-BB aus. Der Kanton Solothurn gleicht der Pensions - kasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus. Der Kanton Basel-Stadt gleicht der Pensions - kasse des Kantons Basel-Stadt eine allfällige Deckungslücke für die aktiven Versicherten und für die Rentner der Musikakademie der Stadt Basel aus.
5 Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überführung den Betrag für die geschätzte Deckungslücke. Die Differenz zwischen der geschätzten und der nach Vorliegen der Jahresrechnung der Pensionskasse definitiven De - ckungslücke wird verzinst und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweizerischen Nationalbank zur Anwendung.
6 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einigen sich in einer separa - ten Vereinbarung über den Ausgleich der Deckungslücke der Basellandschaft - lichen Pensionskasse für die aktiven Versicherten und Rentner der ehemaligen FHBB und HPSA-BB.
7 Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pensionskasse legt fest, wie die Renten angepasst werden und wie die daraus entstehenden Kosten zwischen der FHNW und der Pensionskasse aufgeteilt werden.
8 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übernehmen ab dem Zeit - punkt der Errichtung der FHNW die Kosten für die Gewährung des Teuerungs - ausgleichs auf die Renten der ehemaligen FHBB- und HPSA-Mitarbeitenden. Über die Aufteilung der Kosten einigen sich die beiden Kantone in einer sepa -
9 Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung der Deckungslücken in den betroffenen Pensionskassen auf einer vergleichbaren Grundlage erfolgt.

§ 37 Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen wo - möglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entschei - det ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richte - rin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen - den bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richter - person von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bun - desgerichts bestimmt.

§ 38 Vertragsbeginn und Ende

1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskan - tone
5 ) und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen
6 ) der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags
7 )
.
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. An - schliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode künd - bar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperi - ode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Kalen - derjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der FHNW. Dabei ist den bestehenden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen.
5) Vom Landrat mit 4/5-Mehr genehmigt am 21. April 2005.
6) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 6. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
7) Die Vereinbarung vom 6. August 1996 (GS 32.529, SGS 649.22) wird mit diesem Vertrag hinfällig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.11.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0803
01.12.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2 bis eingefügt GS 37.822
01.12.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 4 eingefügt GS 37.822
01.12.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 5 bis eingefügt GS 37.822
01.12.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 6 geändert GS 37.822 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.11.2004 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0803

§ 33 Abs. 2 bis 01.12.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.822

§ 33 Abs. 4 01.12.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.822

§ 33 Abs. 5 bis 01.12.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.822

§ 33 Abs. 6 01.12.2011 01.01.2012 geändert GS 37.822

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0803
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