Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule
Ordnung für die Durchführung von Abschlussreisen in den Gymnasien, der Wirtschaftsmittelschule und der Diplommittelschule
1) Vom 17. August 1988 Vom Regierungsrat genehmigt am 30. August 1988 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 Abs. 6 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2) , beschliesst: A. Dauer der Abschlussreisen
§1.
3) In den Abschlussklassen der Gymnasien, der Wirtschaftsmittel- schule und der Diplommittelschule
4) können Abschlussreisen durchge- führt werden. Die Dauer (inkl. Reise) beträgt maximal zehn Tage. Für die Abschlussreise können drei Schultage verwendet werden. Der letzte Unterrichtstag ist gemäss Pensum zu erfüllen. B. Programm
§2. Das Programm ist so zu gestalten, dass die Reise zum Bildungser-
lebnis wird.
2 Der Schulleitung sind schriftlich ein ausführliches Programm (Ter- min, Abfahrts- und Rückkehrzeit, Reiseroute, Unterkunft) und ein Ko- stenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
3 Es liegt in der Kompetenz der Schulleitung, weitere Bestimmungen über die Genehmigungspflicht der Programme und die Berichterstat- tung zu erlassen. C. Durchführungsbestimmungen
§3. Die Reise darf nicht über Europa und die Mittelmeer-Anrainer-
staaten hinausführen.
2 Die Rückreise hat geschlossen zu erfolgen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
§4. Die Reiseleitung im Sinne der Verantwortlichkeit liegt bei ein bis
zwei Lehrkräften, die in der Klasse unterrichten, oder, in Ausnahmefäl- len, unterrichtet haben. Die Schulleitung kann ausnahmsweise auch an- dere Personen mit der Reiseleitung beauftragen.
§5. Die Benützung des Flugzeuges ist im Einverständnis mit den In-
habern der elterlichen Rechte aller an der Reise teilnehmenden Schü- lerinnen und Schüler gestattet.
2 Die Benützung von Velos ist im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Rechte erlaubt.
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4 Beim Baden – insbesondere ausserhalb bewachter Badeplätze – und beim Bootfahren hat die Lehrkraft eine erhöhte Aufsichtspflicht.
5 Gletschertraversierungen sind nur in Begleitung eines Bergführers zulässig.
6 Kletterpartien sind verboten.
7 Bei den Abschlussreisen besteht ein Alkohol- und Drogenverbot. Das Alkoholverbot kann von der begleitenden Lehrkraft gelockert werden. D. Kosten und Vergütungen
§6. Die Abschlussreisen sind mit möglichst geringen Kosten durch-
zuführen.
2 Die finanzielle Begrenzung der Abschlussreisen liegt in der Kompe- tenz der Schulleitung.
§7. Den für die Reiseleitung verantwortlichen Lehrkräften werden
die entstehenden Kosten bis zu der von der Konferenz der Rektoren der Oberen Schulen festgesetzten Preislimite vergütet. E. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
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