Übereinkommen über die internationale Rechtsordnung (Regime) der Eisenbahnen (0.742.101)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die internationale Rechtsordnung (Regime) der Eisenbahnen

Abgeschlossen in Genf am 9. Dezember 1923 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1926² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Oktober 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Januar 1927 (Stand am 22. August 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende Übersetzung ist von der Schweiz, Deutschland und Österreich gemeinsam festgelegt worden. ² Ziff. 1, erster Gegenstand des BB vom 28. Sept. 1926 ( AS 44 739 ).
Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Britisches Reich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, die Freie Stadt Danzig, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
von dem Wunsche geleitet, die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangsverkehrs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten und zu diesem Zwecke den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Einrichtung und Durchführung der Eisenbahntransporte zu erleichtern,
von dem weitern Wunsche geleitet, die Anwendung des Grundsatzes der gerechten Behandlung des Handels auf die internationalen Eisenbahntransporte sicherzustellen,
in Erwägung, dass der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können,
in Erkenntnis der Tatsache, dass die internationale Verständigung auf dem Gebiete des Eisenbahntransportwesens schon zu zahlreichen Sondervereinbarungen zwischen Staaten und zwischen Eisenbahnverwaltungen geführt hat und dass gerade durch solche Sondervereinbarungen, welche die in einem allgemeinen Übereinkommen aufgestellten Grundsätze praktisch zur Anwendung bringen, die Fortschritte der internationalen Verständigung auf diesem Gebiete am besten gefördert werden können,
aber in der Meinung, dass ohne den Spielraum solcher Sondervereinbarungen oder die unmittelbaren Beziehungen und Verständigungsbestrebungen der Eisenbahnverwaltungen einzuengen und ohne die Hoheits‑ und Herrschaftsrechte der Staaten zu beeinträchtigen, es vielmehr möglich sein wird, durch die Ausarbeitung einer zusammenfassenden und planmässigen Regelung der anerkannten internationalen Verbindlichkeiten auf dem Gebiete des internationalen Eisenbahntransportwesens den zwischen den einzelnen Staaten oder Eisenbahnverwaltungen schon geltenden Grundsätzen eine möglichst grosse Verbreitung zu sichern und dadurch künftig, den Abschluss neuer Sondervereinbarungen nach den Bedürfnissen der Entwicklung des internationalen Verkehrs in weitestem Umfange zu fördern,
in Erwägung, dass die auf Einladung des Völkerbundes am 10. März 1921 in Barcelona zusammengetretene Konferenz den Wunsch ausgesprochen hat, es möchte ein allgemeines Übereinkommen über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren abgeschlossen werden, und dass die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschliessung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundsrats und der Völkerbundsversammlung Übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten sobald als möglich die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über die Rechtsordnung der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und dass in Artikel 379 des Vertrages von Versailles³ und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über die internationale Rechtsordnung der Verkehrswege vorgesehen ist,
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz,
in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschliessen,
haben als hohe vertragsschliessende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
³ Art. 379 des Vertrages von Versailles lautet: «Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Deutschland zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Deutschland, jedem allgemeinen Abkommen über die internationale Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schifffahrtswege, der Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen wird.»
Art. 1
Die Vertragsstaaten erklären, dass sie das anliegende Statut⁴ über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheissen worden ist.
Das Statut bildet. einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, dass sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Massgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.
⁴ SR 0.742.101.1
Art. 2
Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in Bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.
Art. 3
Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 31. Oktober 1924 zur Unterzeichnung offen für jeden auf der Konferenz von Genf vertretenen Staat, für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat.
Art. 4
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Art. 5
Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der in Artikel 1 erwähnten Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.
Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes⁵ zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
⁵ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).
Art. 6
Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäss den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundsvertrages hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.
Art. 7
Der Generalsekretär des Völkerbundes⁶ führt unter Beachtung des Artikels 9 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrats möglichst oft veröffentlicht.
⁶ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 8
Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 2 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes⁷ gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift der Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.
Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in Bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.
⁷ Siehe Fussn. zu Art. 5.
Art. 9
Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, dass die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäss Artikel 5 gesondert beitreten im Namen. irgendeines Schutzgebiets, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind.
Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 8.
Art. 10
Nach Ablauf einer Frist von jedes Mal fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens kann die Revision des Übereinkommens von fünf Vertragsstaaten verlangt werden. Zu jedem andern Zeitpunkt kann die Revision des Übereinkommens von einem Drittel der Vertragsstaaten verlangt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundssekretariates⁸ hinterlegt bleibt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 6. Juni 2006 ⁹

⁹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Äthiopien

20. September

1928 B

19. Dezember

1928

Belgien

16. Mai

1927

14. August

1927

Dänemark

27. April

1926

26. Juli

1926

Deutschland

  5. Dezember

1927

  4. März

1928

Estland

21. September

1929

20. Dezember

1929

Finnland

11. Februar

1937

12. Mai

1937

Frankreich

28. August

1935

26. November

1935

Griechenland

  6. März

1929

  4. Juni

1929

Indien

  1. April

1925

23. März

1926

Italien

10. Dezember

1934

10. März

1935

Japan

30. September

1926

29. Dezember

1926

Lettland

  8. Oktober

1934

  6. Januar

1935

Malawi

  7. Januar

1969 N

  6. Juli

1964

Neuseeland

Westsamoa

  1. April

1925

23. März

1926

Niederlandea

22. Februar

1928

22. Mai

1928

Norwegen

24. Februar

1926

25. Mai

1926

Österreich

20. Januar

1927

20. April

1927

Polen

  7. Januar

1928

  6. April

1928

Rumänien

23. Dezember

1925

23. März

1926

Schweden

15. September

1927

14. Dezember

1927

Schweiz

23. Oktober

1926

21. Januar

1927

Serbien

  7. Mai

1930

  5. August

1930

Simbabwe

  1. Dezember

1998 N

18. April

1980

Spanien

15. Januar

1930

15. April

1930

Thailand

  9. Januar

1925

23. März

1926

Ungarn

21. März

1929

19. Juni

1929

Vereinigtes Königreich

29. August

1924

23. März

1926

a

Für das Königreich in Europa.

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