Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der... (0.974.232.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik El Salvador

Abgeschlossen am 23. Juli 1999 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Oktober 1999 (Stand am 14. Oktober 1999) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik El Salvador,
im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,
im Wunsch, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik El Salvador und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu vertiefen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu verstärken,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in El Salvador im Rahmen der salvadoriani­schen Gesetzgebung gemeinsam Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe zu verwirklichen.
Die Zielsetzung dieses Abkommens besteht in der Schaffung eines rechtlichen Rah­mens für die Verwirklichung besagter Projekte.
Art. 2
2.1  Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien gründet auf der Achtung der Menschenrechte und den Grundsätzen der Demokratie, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Zusammenarbeit bilden.
2.2  Bei der Wahl und Verwirklichung gemeinsamer Projekte werden die folgenden prioritären Oberziele berücksichtigt:
– Schutz und Erhaltung von Frieden und Sicherheit,
– Förderung des Wohlstands,
– Förderung der sozialen Gerechtigkeit,
– Umweltschutz.
Art. 3
3.1  Die Zusammenarbeit kann die Form technischer und wissenschaftlicher Unter­stützung, finanzieller Hilfe, Unterstützung in wirtschaftlichen Bereichen, humanitä­rer Hilfe oder der Schenkung von Nahrungsmitteln annehmen, wobei mehrere dieser Formen einzeln oder gemeinsam zur Anwendung gelangen können.
Diese Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Geber­agenturen oder multilateralen Organisationen durchgeführt werden.
Die Unterstützung kann von öffentlich-rechtlichen oder privaten nationalen, inter­nationalen oder multilateralen Organisationen oder Institutionen gewährt werden.
3.2  Technische und wissenschaftliche Unterstützung
Die technische und wissenschaftliche Unterstützung wird durch den Transfer von Wissen (Know-how), Ausbildung, Beratung oder in Form von Dienstleistungen oder von für die Durchführung des Projekts erforderlichen Materialien und Ausrüstungs­gegenständen gewährt.
Diese technische und wissenschaftliche Unterstützung kann die folgenden Formen annehmen:
– Beiträge in Form von Schenkungen;
– Zurverfügungstellung von Material, Ausrüstungsgegenständen und Dienst­leistungen;
– Zurverfügungstellung örtlichen oder ausländischen Personals;
– Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufsbildungspraktika in El Salvador, der Schweiz oder einem anderen Land;
– jede andere von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen ver­einbarte Form.
3.3  Finanzielle Hilfe
Die finanzielle Hilfe gestaltet sich in Form der Finanzierung von Gütern, Material oder Ausrüstungsgegenständen für prioritäre Projekte und der zur Durchführung dieser Projekte erforderlichen entsprechenden Dienstleistungen.
Die finanzielle Hilfe wird in Form von Schenkungen gewährt.
3.4  Wirtschaftliche Unterstützung
Die Unterstützung in wirtschaftlichen Bereichen gestaltet sich in Form der Finanzie­rung der Gesamtheit oder eines Teils von Gütern, Material oder Ausrüstungsgegen­ständen für prioritäre Projekte und der zur Durchführung dieser Projekte erforder­lichen entsprechenden Dienstleistungen sowie in Form der Unterstützung von Pro­jekten, die vom privaten Sektor der zwei Vertragsparteien verwirklicht werden.
Die Unterstützung in wirtschaftlichen Bereichen wird in gegenseitigem Einverneh­men zwischen den beiden Vertragsparteien je nach Fall in Form rückzahlbarer Hilfe oder in Form von Schenkungen gewährt.
3.5  Humanitäre Hilfe
Die Bestimmungen dieses Abkommens haben auch für Projekte der humanitären Hilfe Gültigkeit.
Art. 4
4.1  Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Gültigkeit für
a) Projekte zwischen den beiden Vertragsparteien;
b) Projekte zwischen der Schweizerischen Vertragspartei und den öffentlich-rechtlichen oder privaten Organisationen oder Institutionen von El Salvador, für welche die Vertragsparteien mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 vereinbart haben;
c) Projekte zwischen öffentlich-rechtlichen oder privaten Organisationen und Institutionen beider Vertragsparteien, für welche die Vertragsparteien mut a tis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 verein­bart haben.
4.2  Die Schweizerische Vertragspartei kann mit Zustimmung der Salvadorianischen Vertragspartei die Durchführung ihrer Verpflichtungen in den Projekten im Sinne dieses Abkommens einer spezialisierten Organisation anvertrauen.
Art. 5
5.1  Der Beitrag der Schweizerischen Vertragspartei zur Verwirklichung der Projekte versteht sich als Ergänzung der von der Salvadorianischen Vertragspartei unter­nommenen Bemühungen. Die Verantwortung für die Projekte und die Erreichung ihrer Zielsetzungen verbleiben in der Verantwortung der Regierung der Republik El Salvador.
5.2  Jedes konkrete Projekt im Sinne von Artikel 4 ist Gegenstand einer besonderen Vereinbarung, die hinsichtlich der Verwirklichung des Projekts namentlich die Bei­träge und Verpflichtungen der Vertragsparteien festzuhalten hat.
Diese Projektvereinbarungen sind in Vertretung der Salvadorianischen Vertragspar­tei durch das Ministerium für Aussenbeziehungen und für die Schweizerische Ver­tragspartei durch einen Vertreter des Schweizerischen Bundesrats gemäss Artikel 10 zu unterzeichnen.
Art. 6
Zur Erleichterung der Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung der Republik El Salvador, folgende Leistungen zu erbringen:
6.1  Sie gewährt dem durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestell­ten ausländischen Personal eine Behandlung, die nicht weniger vorteilhaft ist als die Behandlung, die sie dem Personal der anderen ausländischen technischen Missionen zur bilateralen Zusammenarbeit angedeihen lässt, und gewährleistet die Sicherheit dieses Personals und seiner Familien.
6.2  Sie stellt dem durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellten ausländischen Personal, deren Ehegatten, ledigen Söhnen und Töchtern unentgelt­lich eine Aufenthaltsbewilligung aus. Sie stellt ihnen durch vorgängige Akkreditie­rung beim Ministerium für Aussenbeziehung für die Dauer ihrer Zusammenarbeits­funktion in ihrem Land frei entsprechender Gebühren Mehrfachvisas aus.
6.3  Sie befreit das durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellte ausländische Personal von sämtlichen Einfuhrzöllen und bei Ablauf ihres Vertrags von sämtlichen Gebühren für die Wiederausfuhr ihrer Effekten, Haushaltgegen­stände und anderen persönlichen Habschaften (einschliesslich eines Fahrzeugs) von sämtlichen Ausfuhrzöllen.
6.4  Sie befreit das durch die Schweizerische Vertragspartei zur Verfügung gestellte ausländische Personal, deren Ehegatten, ledige Söhne und Töchter von sämtlichen Steuern, Abgaben, Beiträgen, Belastungen und Tarifen, einschliesslich der Besteue­rung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleis­tungen sowie der von den durch die Schweizerische Vertragspartei für die Verwirk­lichung dieses Abkommens ausbezahlten Löhne und Vergütungen.
6.5  Sie gestattet die Einfuhr sowie den Verkauf im Inneren der Republik El Salvador sämtlicher ausschliesslich für die Verwirklichung der Projekte erforderlichen Güter und Ausrüstungsgegenstände, und zwar frei sämtlicher Steuern, Abgaben, Bei­träge, Belastungen und Tarife, einschliesslich der Besteuerung der Übertragung von Gü­tern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleistungen.
6.6  Sie schliesst die für die Belange des Koordinationsbüros erforderlichen Materia­lien und Ausrüstungsgegenstände gemäss Artikel 9 sowie die für die Projekte und das Koordinationsbüro eingeführten Fahrzeuge in die in Artikel 6.5 erwähnten Befreiungen ein.
6.7  Sie übernimmt sämtliche Steuern, Abgaben, Beiträge, Belastungen und Tarife, einschliesslich der Besteuerung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstleistungen, bezüglich der Ausrüstungsgegenstände (ein­schliess­lich Fahrzeuge), des Materials und anderer Güter, die der begünstigten Insti­tution am Anfang, während oder am Schluss des Projekts übergeben worden sind.
6.8  Sie sichert zu, dass die gemäss Artikel 6.6 eingeführten Fahrzeuge von der Schweizerischen Vertragspartei nach zwei Jahren der Nutzung frei sämtlicher Steuern, Abgaben, Beiträge, Belastungen und Tarife, einschliesslich der Besteue­rung der Übertragung von Gütern und Möbeln sowie der Erbringung von Dienstlei­stungen ersetzt werden. Diese Frist kann sich im Falle eines Totalschadens, des ge­hörig begründeten und dokumentierten Verschwindens des Fahrzeugs (Diebstahl oder Raub) oder im Falle des Auslaufens des Vertrags des Mitarbeiters der Schwei­zerischen Vertragspartei vor Ablauf der Zweijahresfrist verkürzen.
6.9  Sie gestattet, dass die gemäss Artikel 6.6 eingeführten Fahrzeuge nach zwei Jah­ren der Nutzung verkauft werden können. Im Falle einer Übertragung an eine natür­liche oder juristische Person, die nicht im Genuss derselben Erleichterung ist wie das von der Schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal, ge­stattet sie die Übertragung frei sämtlicher Steuern und Einfuhrzölle nach einer Frist von vier Jahren. Vor Ablauf dieser Vierjahresfrist hat der Drittkäufer die entspre­chenden Steuern zu entrichten. Im Falle des Verkaufs der Projektfahrzeuge kommt der Verkaufserlös dem Projekt zugute.
Art. 7
7.1  Die Salvadorianische Vertragspartei übernimmt gegenüber der Schweizerischen Vertragspartei sämtliche während der Verwirklichung des Projekts erwachsenden Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche sowie Ansprüche, die auf Zufall oder Fahrlässigkeit beruhen.
7.2  Die Schweizerische Vertragspartei haftet der Salvadorianischen Vertragspartei und Dritten gegenüber für sämtlichen Schaden, den das von der Schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal in Ausübung seiner Funktion vor­sätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
7.3  Das von der Schweizerischen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal ist gegenüber der Salvadorianischen Vertragspartei und/oder Dritten von jeglicher di­rekten Haftung für in Ausübung seiner Mission verursachten Schaden befreit.
7.4  Die Salvadorianische Vertragspartei übernimmt die Behandlungskosten der in Artikel 3.2 erwähnten Stipendiaten und Stipendiatinnen, soweit es sich dabei um Personen handelt, die sich bereits vor ihrer Abreise im Staatsdienst befanden, und zwar während der Gesamtdauer ihrer von der Schweizerischen Vertragspartei finan­zierten Praktika oder Studien; darüber hinaus ist sie besorgt, ihnen nach ihrer Rück­kehr nach El Salvador Arbeit zu verschaffen, um sie in die Lage zu versetzen, das erworbene Wissen und die angeeignete Erfahrung bestmöglich zum Tragen zu brin­gen.
Art. 8
Die Bestimmungen der von der einen oder anderen Vertragspartei mit Drittländern oder internationalen Organisation abgeschlossenen bilateralen oder multilateralen Abkommen ersetzen diejenigen dieses Abkommens, sofern sie vorteilhafter sind als die Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 9
9.1  Die Schweizerische Vertragspartei ist kraft dieses Abkommens berechtigt, einen Vertreter/eine Vertreterin zu ernennen und eventuell ein Koordinationsbüro zu er­öffnen. Dieses Büro wird von der Schweizerischen Vertragspartei beauftragt, sämt­liche Fragen im Zusammenhang mit der aus diesem Abkommen erwachsenden Zusammenarbeit zu behandeln.
9.2  Sofern der Vertreter/die Vertreterin in El Salvador wohnt und nicht dem diplo­matischen Dienst der Schweiz angehört, geniesst er/sie dieselben Vorrechte wie das ausländische Projektpersonal. Diese Bestimmung hat auch für sämtliches ausländi­sche Personal des Koordinationsbüros Gültigkeit.
9.3  Wenn der Vertreter/die Vertreterin in El Salvador wohnt und dem diplomati­schen Dienst der Schweiz angehört, geniesst er/sie dieselben Vorrechte und dieselbe Immunität, die diplomatischen Vertretern gemäss Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen zustehen.
9.4  Das Büro kann im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien ähnliche Vorrechte und eine ähnliche Immunität geniessen, wie sie das Wiener Übereinkom­men über diplomatische Beziehungen einer diplomatische Mission zugesteht. Wenn die Schweizerische Vertragspartei mit Zustimmung der Salvadorianischen Vertrags­partei die Eröffnung eines Koordinationsbüros beschliesst, unterzeichnen die Ver­tragsparteien eine Vereinbarung über die Vorrechte und Immunitäten, in deren Genuss das Büro stehen soll.
² SR 0.191.01
Art. 10
10.1  Die Schweizerische Vertragspartei wird durch den Botschafter der Schweiz oder durch einen anderen Vertreter des Schweizerischen Bundesrats vertreten.
10.2  Die Salvadorianische Vertragspartei wird durch das Ministerium für Aussen­beziehungen vertreten.
Art. 11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, jegliche Rechtsstreitigkeit, die aus der Anwen­dung dieses Abkommens erwachsen könnte, auf diplomatischem Wege zu regeln.
Art. 12
12.1  Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander auf diplo­matischem Weg über die Erledigung der zu diesem Zweck erforderlichen inter­nen Abläufe orientiert haben. Es wird für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlos­sen, kann jedoch von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindes­tens drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Es kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien auf dem Wege eines Notenwechsels auch abgeändert oder über­arbeitet werden.
12.2  Die Vertragsparteien anerkennen, dass eine schwere Verletzung des in Arti­kel 2.1 erwähnten wesentlichen Bestandteils dazu berechtigt, sämtliche in Arti­kel 5.2 vorgesehenen spezifischen Projektvereinbarungen auf schriftlichem Wege fristlos zu kündigen.
In einem derartigen Fall hat die Schweiz die aus der vorzeitigen Kündigung der spe­zifischen Vereinbarungen erwachsenden Kosten nicht zu tragen.
12.3  Ab seinem Inkrafttreten hat dieses Abkommen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der von den beiden Vertragsparteien gegenwärtig in Ausführung begriffenen Projekte Vorrang. Die technischen Bestimmungen ihrerseits bleiben bis zum Ablauf jedes einzelnen Projekts in Kraft.
12.4  Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und jenen der in Artikel 5.2 vorgesehenen Projektvereinbarungen sind hinsichtlich der technischen und operationalen Aspekte die Bestimmungen der Projektverein­barung massgebend.
Unterzeichnet zu San Salvador, El Salvador, am 23. Juli 1999, in vier Originalaus­fertigungen, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, wobei die vier Originale gleichermassen massgeblich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christian Hauswirth

Für die Regierung
der Republik El Salvador:

María Eugenia Brizuela de Avila

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