Internationales Übereinkommen Nr. 2 betreffend die Arbeitslosigkeit (0.823.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen Nr. 2 betreffend die Arbeitslosigkeit

Angenommen in Washington am 28. November 1919² Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 1922³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 1922 Geändert durch die Übereinkommen Nr. 80⁴ und 116⁵ (Stand am 20. März 2013) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts, welche zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden ist. ² Das Übereinkommen wurde von der ersten Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär der Konferenz unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst mit der Hinterlegung ihrer Ratifikations­urkunde (Art. 7) verpflichtet. Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ³ AS 39 213 ⁴ SR 0.822.719.0 ⁵ SR 0.822.721.6
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen», eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Art. 1
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, dass der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.
Art. 2 ⁶
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.⁷
2.  Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Massnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.⁸
3.  Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmässiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.
⁶ Siehe heute auch das Übereink. vom 9. Juli 1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ( SR 0.823.111 ).
⁷ Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personal­verleih ( SR 823.11 ) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 ( SR 823.111 ).
⁸ Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personal­verleih ( SR 823.11 ) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 ( SR 823.111 ).
Art. 3
Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Mass­nahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleich­behandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiet des andern Staates arbeiten, gewährleisten.
Art. 4
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 5
1.  Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Überein­kommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
a) die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
2.  Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Art. 6
Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorgani­sation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
Art. 7
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
Art. 8
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sieh, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 9
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
Art. 10 ⁹
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teil­weisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, von der BVers genehmigt am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
Art. 11
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 20. März 2013 ¹⁰

¹⁰ AS 1973 1627 , 1975 2481 , 1982 730 , 1984 310 , 2004 2847 , 2010 4237 und 2013 1091 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Juli

1954

  3. Juli

1954

Argentinien

30. November

1933

30. November

1933

Äthiopien

11. Juni

1966

11. Juni

1966

Australien*

15. Juni

1972

15. Juni

1972

Belgien*

25. August

1930

25. August

1930

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Chile

31. Mai

1933

31. Mai

1933

China*

    Hongkong

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark*

13. Oktober

1921

13. Oktober

1921

Deutschland

  6. Juni

1925

  6. Juni

1925

Dschibuti

  3. August

1978 N

  3. August

1978

Ecuador

  5. Februar

1962

  5. Februar

1962

Estland

20. Dezember

1922

20. Dezember

1922

Finnland

19. Oktober

1921

19. Oktober

1921

Frankreich*

25. August

1925

25. August

1925

    Französisch Polynesien

27. November

1974

27. November

1974

    Neukaledonien

27. November

1974

27. November

1974

    St. Pierre und Miquelon

27. November

1974

27. November

1974

Griechenland

19. November

1920

14. Juli

1921

Guyana

  8. Juni

1966 N

  8. Juni

1966

Irland

  4. September

1925

  4. September

1925

Island

17. Februar

1958

17. Februar

1958

Italien

10. April

1923

10. April

1923

Japan*

23. November

1922

23. November

1922

Kenia

13. Januar

1964 N

13. Januar

1964

Kolumbien

20. Juni

1933

20. Juni

1933

Korea (Süd-)

  7. November

2011

  7. November

2012

Luxemburg

16. April

1928

16. April

1928

Malta

  4. Januar

1965 N

  4. Januar

1965

Marokko

14. Oktober

1960

14. Oktober

1960

Mauritius

  2. Dezember

1969 N

  2. Dezember

1969

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Myanmar

18. Mai

1948 N

18. Mai

1948

Neuseeland

29. März

1938

29. März

1938

Nicaragua

12. April

1934

12. April

1934

Niederlande*

  6. Februar

1932

  6. Februar

1932

    Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao

13. Juli

1951

18. Februar

1951

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

13. Juli

1951

13. Juli

1951

    Sint Maarten

13. Juli

1951

13. Juli

1951

Norwegen

23. November

1921

23. November

1921

Österreich

12. Juni

1924

12. Juni

1924

Papua-Neuguinea

  1. Mai

1976 N

  1. Mai

1976

Polen

21. Juni

1924

21. Juni

1924

Rumänien

13. Juni

1921

14. Juli

1921

Schweden

27. September

1921

27. September

1921

Schweiz

  9. Oktober

1922

  9. Oktober

1922

Serbien

21. November

2000 N

21. November

2000

Seychellen

  6. Februar

1978 N

  6. Februar

1978

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

  4. Juli

1923

  4. Juli

1923

Sudan

18. Juni

1957

18. Juni

1957

Syrien

30. Oktober

1961 N

30. Oktober

1961

Südafrika

20. Februar

1924

20. Februar

1924

Türkei

14. Juli

1950

14. Juli

1950

Ukraine

16. Mai

1994

16. Mai

1994

Ungarn

  1. März

1928

  1. März

1928

Venezuela

20. November

1944

20. November

1944

Vereinigtes Königreich*

14. Juli

1921

14. Juli

1921

    Gibraltar

  7. März

1963

  7. März

1962

    Guernsey*

14. Juli

1921

14. Juli

1921

    Insel Man*

14. Juli

1921

14. Juli

1921

    Jersey*

14. Juli

1921

14. Juli

1921

Zentralafrikanische Republik

  9. Juni

1964

  9. Juni

1964

Zypern

  8. Oktober

1965

  8. Oktober

1965

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden weder in der AS noch der SR veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeits­organisation: www.ilo.org/ilolex/french/convdisp1.htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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