Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank (IX B/31/2)
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Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank

IX B/31/2 Verordnung über die Entschädigung der Staatsgarantie für die Kantonalbank Vom 5. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2003 über die Glar - ner Kantonalbank (Kantonalbankgesetz), 1 ) verordnet: 1. Grundsatz
Art. 1
1 Die Entschädigung für die Staatsgarantie entspricht den Grundsätzen der Marktgerechtigkeit und der Anwendbarkeit. 2. Begriffe

Art. 2 Durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital

1 Das bonitätsabhängige Fremdkapital entspricht der Summe folgender in der revidierten Jahresrechnung ausgewiesenen Fremdkapitalpositionen, so - weit diese nicht «sofort» oder «auf Sicht» kündbar sind, als «privilegierte Ein - lagen» gemäss Artikel 37b des Bundesgesetzes über die Banken und Spar - kassen gelten oder nachrangig sind: *
a. Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren,
b. Verpflichtungen gegenüber Banken,
c. Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform,
d. übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden,
e. Kassenobligationen,
f. Anleihen.
2 Als durchschnittliches bonitätsabhängiges Fremdkapital gilt das arithmeti - sche Mittel der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Art. 3 Durchschnittlicher Schweizer Franken Swap Zinssatz über zwei

Jahre
1 entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag jeden Mo - nats des letzten Geschäftsjahres berechneten Schweizer Franken Swap über zwei Jahre. * 1) GS IX B/31/1 SBE XI/7 476 1
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Art. 4 Durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanlei

- hen über zwei Jahre
1 Die durchschnittliche Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre entspricht dem Durchschnitt aller jeweils am letzten Handelstag jeden Monats des letzten Geschäftsjahres von den elektronischen Finanzin - formationsvermittlern (Bloomberg, Reuters) auf Basis der Schlusskurse der Schweizer Franken Bundesanleihen an der SIX Swiss Exchange berechne - ten Rendite für Schweizer Franken Bundesanleihen über zwei Jahre.

Art. 5

* Durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel
1 Als durchschnittlich anrechenbare Eigenmittel gilt das gestützt auf die revi - dierten Jahresrechnungen der beiden zuletzt abgeschlossenen Geschäfts - jahre errechnete arithmetische Mittel der anrechenbaren Eigenmittel. Die an - rechenbaren Eigenmittel entsprechen der Definition der Eidgenössischen Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effek - tenhändler.

Art. 6 Durchschnittliche Bilanzsumme

1 Als durchschnittliche Bilanzsumme gilt das arithmetische Mittel der Bilanz - summe gemäss revidierter Jahresrechnung der beiden zuletzt abgeschlos - senen Geschäftsjahre. 3. Entschädigung für die Staatsgarantie

Art. 7 Umfang der Entschädigung für die Staatsgarantie

1 Die Entschädigung für die Staatsgarantie bemisst sich grundsätzlich nach dem Kostenvorteil gemäss Absatz 2. Subsidiär wird das Haftungsrisiko ge - mäss Absatz 3 berechnet. Übersteigen die Abgeltungskosten für das Haf - tungsrisiko diejenigen des Kostenvorteils, bemisst sich die Abgeltung am Haftungsrisiko.
2 Die Abgeltung des Kostenvorteils entspricht dem durchschnittlichen boni - tätsabhängigen Fremdkapital multipliziert mit einem Zinssatz, welcher nach dem durchschnittlichen Schweizer Franken Swap Zinssatz gemäss Artikel 3 abzüglich der durchschnittlichen Rendite für Schweizer Franken Bundes an - leihen gemäss Artikel
3 Die Abgeltung des Haftungsrisikos entspricht 5 Prozent des Betrages, um welchen die durchschnittlich anrechenbaren Eigenmittel gemäss Artikel 5 unter 7,5 Prozent der durchschnittlichen Bilanzsumme gemäss Artikel 6 lie - gen; werden diese 7,5 Prozent überstiegen, entfällt das Haftungsrisiko. *
4 Die Entschädigung beträgt auf jeden Fall mindestens 1 (Minimalentschädi - gung) und höchstens 3 (Maximalentschädigung) Millionen Franken. *
2
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5 Liegt der Eigenmitteldeckungsgrad unter 165 Prozent, ist die Maximalent - schädigung geschuldet. *

Art. 8 Berechnung und Zahlung der Entschädigung für die Staatsga

- rantie
1 Die Kantonalbank berechnet jährlich die Entschädigung für die Staatsga - rantie. Die Revisionsstelle hat Korrektheit zu bestätigen.
2 Die Entschädigung für die Staatsgarantie ist innerhalb von zehn Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung an die Staatskasse des Kantons Glarus zu bezahlen.

Art. 9 Herabsetzung des Entschädigungsbetrages und Stundung

1 Der Regierungsrat kann die Entschädigung für die Staatsgarantie aus wich - tigen Gründen auf die Minimalentschädigung herabsetzen.
2 Er kann die Zahlungsfrist um längstens drei Jahre erstrecken. 4. Schlussbestimmung
Art. 10
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Die Entschädigung für das Geschäftsjahr 2010 beträgt pauschal 500 000 Franken und ist spätestens bis am 31. Dezember 2010 an den Kanton zu be - zahlen. 3
IX B/31/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 18.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE XII/5 18.09.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert SBE XII/5 18.09.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE XII/5 18.09.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 4 geändert SBE XII/5 18.09.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 5 eingefügt SBE XII/5 04.10.2022 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2022 44
4
IX B/31/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 1 18.09.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5 Art. 3 Abs. 1 04.10.2022 01.01.2022 geändert SBE 2022 44 Art. 5 18.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert SBE XII/5 Art. 7 Abs. 3 18.09.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5 Art. 7 Abs. 4 18.09.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/5 Art. 7 Abs. 5 18.09.2012 01.01.2013 eingefügt SBE XII/5 5
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