Verordnung über die Strafanstalt Zug
                            Verordnung  über die Strafanstalt Zug  Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Straf  -  rechtspflege vom 26.  August 2010  1  )  , auf die Bestimmungen des Konkordats  vom  5.  Mai 2006  über  den Vollzug  von Strafen  und Massnahmen  2  )    sowie  §  7  ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nie  -  derlassung der Ausländer vom 28.  November 1996  3  )  ,  *  beschliesst:  1. Zweck der Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anstalt für Untersuchungs-, Polizei-, Sicherheits- und
                            Auslieferungshaft sowie für ausländerrechtliche  Administrativhaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Strafanstalt Zug dient der Unterbringung von Personen, die  in Untersuchungs-, Polizei-, Sicherheits-, Auslieferungs- oder in ausländer  -  rechtliche Administrativhaft versetzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vollzugsanstalt
                            1  Die  Anstalt dient dem geschlossenen  und halboffenen Vollzug von  Frei  -  heitsstrafen von in der Regel jeweils höchstens einem Jahr, die von Gerich  -  ten aus den Kantonen des Konkordats ausgesprochen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzug von Freiheitsstrafen  und Massnahmen richtet sich nach  den  Bestimmungen des Konkordats.  1)  BGS  161.1  2)  3)  BGS  122.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sicherheitsdirektion
                            1  Die unmittelbare Aufsicht und die strategische Führung obliegt der Sicher  -  heitsdirektion. Sie genehmigt auf  Antrag der Anstaltsleitung das Betriebs  -  konzept, die Hausordnungen und das in der Folge vom Kantonsrat zu verab  -  schiedende Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leitung
                            1  Die Anstaltsleitung organisiert den Betrieb und führt das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstellt   für   die   Vollzugsinsassinnen   und   -insassen   eine   individuelle  Vollzugsplanung und sorgt für die angemessene Vorbereitung aller Insassin  -  nen und Insassen auf ihren Austritt aus der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Personal
                            1  Das Personal beaufsichtigt und betreut die Insassinnen und Insassen wäh  -  rend den Betriebszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen  -  dienstes leisten ausserhalb der Betriebszeiten Pikettdienst zur Unterstützung  der   Polizei   sowie   zur   Gewährleistung   der   sicherheitstechnischen   Aufga  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sozialdienst
                            1  Der Sozialdienst steht den Insassinnen und Insassen zur Unterstützung und  Hilfeleistung in persönlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Vorberei  -  tung auf den Austritt, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er koordiniert die Arbeit der Seelsorgenden und der Lehrkräfte in der An  -  stalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ärztlicher Dienst
                            1  Der   Kantonsarzt   bezeichnet   die  Anstaltsärztin   oder   den  Anstaltsarzt   und  deren Stellvertretung. Die Anstaltsleitung beauftragt die Anstaltsärztin oder  den Anstaltsarzt mit dem ärztlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung bezeichnet die Anstaltspsychiaterin oder den Anstalts  -  psychiater und beauftragt die Anstaltspsychiaterin oder den Anstaltspsychia  -  ter mit dem psychiatrischen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Seelsorge
                            1  Die   Anstaltsleitung   bezeichnet   in   Absprache   mit   den   Kirchgemeinden  Seelsorgende und beauftragt sie mit der anstaltsinternen Seelsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstaltsleitung kann Seelsorgende anderer Religionen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schulung
                            1  Die Anstaltsleitung bezeichnet und beauftragt Lehrkräfte mit allgemeinbil  -  denden Schulungen und mit dem Sportunterricht für die Insassinnen und In  -  sassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Polizei
                            1  Die Polizei übernimmt im Auftrag und in der Verantwortung der Anstalts  -  leitung den reduzierten Aufsichtsdienst ausserhalb der Betriebszeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   organisiert   und   koordiniert   im   Auftrag   der   Anstaltsleitung   gegen  Kostenfolge   die   Begleitung   und  Aufsicht   des   Transports   von   Insassinnen  und Insassen, die extern vorgeführt oder zu einem Arzttermin oder in Spital  -  behandlung gebracht werden müssen und nicht urlaubsberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   organisiert   und   koordiniert   im  Auftrag   der   Anstaltsleitung   oder   des  Amts   für   Migration   gegen   Kostenfolge   die   Begleitung   und  Aufsicht   des  Transports von Insassinnen oder Insassen, die in eine andere Anstalt verlegt  oder direkt ausgeschafft werden müssen.  *  3. Anstaltsordnung  3.1. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Insassinnen und Insas  -  sen, soweit hievon nicht die Vollzugs- und Fürsorgekompetenzen der ein  -  weisenden Konkordatskantone berührt werden (Art.  8 des Konkordats).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte und Pflichten der Insassinnen und Insassen richten sich im Üb  -  rigen nach der für die einzelne Haftart geltenden Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten  sich nach dem für das Personal verbindlichen Betriebshandbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Einzelvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Eintrittskontrolle
                            1  Die Polizei durchsucht jede eintretende Person; dabei werden Männer von  männlichen Korpsangehörigen und Frauen von weiblichen Korpsangehöri  -  gen  durchsucht.  Die  Eintretenden haben  alle  unerlaubten und die von der  Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelassenen Gegenstände so  -  wie ihre Barschaft zur Aufbewahrung durch die Anstalt abzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal durchsucht die Effekten der Eintretenden und behält alle un  -  erlaubten und die durch die Hausordnung oder die Anstaltsleitung nicht zu  -  gelassenen Gegenstände sowie die Barschaft zur Aufbewahrung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird ein detailliertes, von der eintretenden Person zu unterzeichnendes  Effektenverzeichnis erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Persönliche Gegenstände
                            1  Jede   eintretende   Person   kann   private   Kleider,   Toilettenartikel,   kleine  Schmuckgegenstände   und   eine   Sporttasche   als   persönliche   Gegenstände  mitbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Mitnahme weiterer persönlicher Gegenstände entscheidet die An  -  staltsleitung,   bei   Untersuchungshäftlingen   die   Untersuchungsbehörde,   bei  Auslieferungshäftlingen und bei vorläufig Festgenommenen die Polizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Unerlaubte Gegenstände
                            1  Der Besitz von Gegenständen, welche die Sicherheit von Insassinnen und  Insassen  oder  Personal  gefährden, insbesondere Waffen  oder  waffenähnli  -  che Gegenstände, sowie der Besitz von übermittlungstechnischen Geräten,  Bargeld, nicht verordneten Medikamenten, Alkohol oder Betäubungsmitteln  ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zellenzuweisung
                            1  Jeder eintretenden Person wird eine Zelle in der Abteilung der sie betref  -  fenden Haftart zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gruppen- und Einzelvollzug
                            1  Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der  vorläufig Festgenommenen unterstehen alle Insassinnen und Insassen dem  Gruppenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge werden in der Regel 10 Tage  nach   Eintritt   im   Einvernehmen   mit   der   zuständigen   Untersuchungs-   oder  Auslieferungsbehörde in den Gruppenvollzug verlegt. Diese kann die Ver  -  längerung des Einzelvollzugs verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Anstaltskleidung, Wäsche
                            1  Bei Bedarf werden den Insassinnen und Insassen Unterwäsche, Trainer so  -  wie Frotteewäsche leihweise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Verrichtung   von   Anstaltsarbeit   sind   die   leihweise   abgegebenen  Überkleider zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Medien
                            1  Die  zuständige Untersuchungs-  oder Auslieferungsbehörde kann bei Un  -  tersuchungs- oder Auslieferungshäftlingen ein Verbot oder eine Einschrän  -  kung der Mediennutzung verfügen; bei vorläufig Festgenommenen kann die  Polizei ein Verbot oder eine Einschränkung der Mediennutzung verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kontrollen
                            1  Das   Personal   kann   die   Insassinnen   und   Insassen   sowie   die   Zellen   und  Gemeinschaftsräume  jederzeit einer  Kontrolle  unterziehen  und nach uner  -  laubten und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung nicht zugelasse  -  nen Gegenständen durchsuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Arbeit
                            1  Für   alle   Insassinnen   und   Insassen   im   Strafvollzug   besteht   eine  Arbeits  -  pflicht gemäss den Richtlinien des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge im Einzel  -  vollzug wird  allen Insassinnen  und Insassen nach den betrieblichen  Mög  -  lichkeiten eine teilzeitliche Arbeit angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der  vorläufig Festgenommenen im Einzelvollzug werden alle  Insassinnen und  Insassen zur Mitbesorgung des Anstaltshaushaltes beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reinigung der eigenen Zelle obliegt jeder Insassin und jedem Insas  -  sen; sie wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Pekulium und Entschädigung
                            1  Die Arbeit in der Anstalt wird durch ein Pekulium entschädigt. Die Höhe  des   Pekuliums   und   die   Entschädigung   bei   Arbeitsausfall   infolge   Unfall,  Krankheit  oder   fehlender  Arbeit  richten  sich  nach  den  Empfehlungen  des  Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle Insassinnen und Insassen wird ein Freikonto sowie ein Sperrkonto  eröffnet. Über die Zuweisung der Barschaft, des Pekuliums und einer allfäl  -  ligen Entschädigung auf das Frei- oder das Sperrkonto entscheidet die An  -  staltsleitung. Die Konti werden bei der Entlassung saldiert und ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Externe Kontakte
                            1  Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge sowie der  vorläufig Festgenommenen ist der Postverkehr für alle Insassinnen und In  -  sassen uneingeschränkt gestattet. Das Personal führt beim ein- und ausge  -  henden   Postverkehr   Kontrollen   auf   unerlaubte   und   von   der   Hausordnung  oder der Anstaltsleitung nicht zugelassene Gegenstände durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Telefonverkehr ist mit betrieblich bedingten Einschränkungen gestat  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besuche von Insassinnen und Insassen werden nicht beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hausordnung regelt zwecks Gewährleistung des geordneten Betriebs  die Einzelheiten des Post-, Telefon- und Besuchsverkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über den Post-, Telefon- und Besuchsverkehr von und mit Untersuchungs-  oder   Auslieferungshäftlingen   entscheidet   die   zuständige   Untersuchungs-  oder Auslieferungsbehörde; bei vorläufig Festgenommenen entscheidet die  Polizei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Urlaub
                            1  Über die Gewährung von Urlaub entscheidet die Einweisungsbehörde oder  die Anstaltsleitung gemäss den Konkordatsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch  auf Urlaub besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Spaziergang, Freizeitangebot
                            1  Alle   Insassinnen   und   Insassen   haben   nach   dem   Eintrittsgespräch   täglich  die   Möglichkeit   zu   einem   einstündigen   Spaziergang   im   Hof;   Insassinnen  und Insassen im Arrest ab dem dritten Arresttag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt unterhält eine Bibliothek und einen Fitnessraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal unterstützt die Freizeitaktivitäten im Rahmen der betriebli  -  chen Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Einzelne Massnahmen
                            1  Bei Verstössen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere bei Flucht,  Fluchtversuch, Sachbeschädigung und Tätlichkeit, oder bei Nichtbefolgung  der Hausordnung und der Weisungen des Personals können folgende Diszi  -  plinarmassnahmen verfügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entzug von Radio, Fernsehen oder Printmedien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entzug persönlicher Gegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Urlaubssperre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Besuchersperre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Rückversetzung in den Einzelvollzug bis höchstens 10 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Arrest bis höchstens 10 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können mehrere Disziplinarmassnahmen gleichzeitig verhängt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuständigkeit
                            1  Disziplinarmassnahmen sind von der Anstaltsleitung zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen können vom Personal ohne vorgängige Verfügung  umgehend angeordnet und vollzogen werden, wenn sofortiges Handeln im  Interesse der Betriebsführung notwendig ist. Die Anordnung ist von der An  -  staltsleitung innert drei Arbeitstagen formell zu verfügen.  3.4. Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entlassung durch die Anstaltsleitung erfolgt nach Verbüssung der Frei  -  heitsstrafe   oder   aufgrund   einer   schriftlichen   Verfügung   der   einweisenden  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Insassinnen und Insassen im Strafvollzug wird zuhanden der einwei  -  senden Behörde ein Entlassungsbericht erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstalt informiert die einweisende Behörde sowie bei ausländischen  Insassinnen und Insassen das Amt für Migration rechtzeitig über die Entlas  -  sung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5. Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Drittpersonen, die Insassinnen oder Insassen besuchen, durchlaufen bei ih  -  rem   Eintritt   einen   Detektionsbogen.   Die   von   ihnen   mitgebrachten   Waren  werden auf unerlaubte und von der Hausordnung oder der Anstaltsleitung  nicht zugelassene Gegenstände durchsucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drittpersonen, die die Anstalt ohne Bewilligung der Anstaltsleitung oder  des Personals betreten oder unter Umgehung der Kontrolle mit Insassinnen  oder   Insassen   Kontakt   aufnehmen   oder   diesen   etwas   zukommen   lassen,  werden gemäss Übertretungsstrafgesetz  1  )   bestraft.  *  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über Betrieb  und   Leitung   der   Strafanstalt   und   des   Untersuchungsgefängnisses   vom   2.  April 1963  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 15.  Mai 2003 in Kraft. Sie ist in die Gesetzes  -  sammlung aufzunehmen.  1)  2)  GS 18, 443
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  06.05.2003  15.05.2003  Erlass  Erstfassung  GS 27, 731  11.12.2007  01.01.2008  § 5 Abs. 2  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 10 Abs. 3  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 12 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 13 Abs. 2  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 18 Abs. 1  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 22 Abs. 5  geändert  GS 29, 557  11.12.2007  01.01.2008  § 27 Abs. 3  geändert  GS 29, 557  14.12.2010  01.01.2011  Ingress  geändert  GS 30, 801  03.09.2013  01.10.2013  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2013/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  06.05.2003  15.05.2003  Erstfassung  GS 27, 731  Ingress  14.12.2010  01.01.2011  geändert  GS 30, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 5 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 11.12.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 557
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 03.09.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/053