Abkommen über humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zwischen der Regier... (0.974.257.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Mongolei

Abgeschlossen am 16. Mai 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. November 2006 (Stand am 10. November 2006)
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Mongolei
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
im Bestreben, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehung zu stärken,
vom Wunsch geleitet, ihre Beziehungen durch partnerschaftliche humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zu intensivieren,
angesichts ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ihres Landes und ihres Volkes und
unter Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zielsetzungen
1.1 Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, der gleichzusetzen ist mit dessen Zielen.
1.2 Das vorliegende Abkommen soll den Reformprozess in der Mongolei unterstützen, die sozialen und wirtschaftlichen Kosten der Anpassung abfedern und die Not der schwächsten Mitglieder der mongolischen Gesellschaft lindern.
1.3 Die Parteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Verwirklichung humanitärer Hilfe und technischer Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten.
1.4 Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung der Zusammenarbeitstätigkeiten der Parteien festzulegen.
Art. 2 Definitionen
2.1 Die Parteien führen Projekte, Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten (nachfolgend als «Projekte» bezeichnet) im Rahmen dieses Abkommens durch.
2.2 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «externe Durchführungsorgane» sämtliche von den Parteien anerkannten Organe, Organisationen, Firmen und Behörden, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Durchführung von im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Projekten beauftragt werden.
2.3 «DEZA» steht für die Schweizerische Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
2.4 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «DEZA-Büro» das Schweizer Koordinationsbüro der Schweizer Botschaft – Konsularabteilung. Das DEZA-Büro wird in der schweizerischen Konsularabteilung in Ulaanbaatar eingerichtet.
2.5 Das Schweizer Koordinationsbüro der Schweizer Botschaft – Konsularabteilung in Ulaanbaatar ist Teil der Schweizer Botschaft in Peking.
2.6 Ausländische Experten und Berater (nachfolgend als «Personal» bezeichnet) mit kurz- oder langfristigen Einsätzen werden von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den externen Durchführungsorganen mit der Durchführung der Projekte betraut.
2.7 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «Vertreter des DEZA-Büros» Angestellte des Schweizer Koordinationsbüros bei der Schweizer Botschaft – Konsularabteilung, sofern sie nicht mongolische Staatsangehörige sind.
2.8 Der Ausdruck «Angehörige» bezeichnet den oder die mit dem Personal oder Vertretenden des Schweizer Koordinationsbüros im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. Ehegattin sowie Kinder unter 18 Jahren, für deren Lebensunterhalt das Personal oder die Vertretenden gemäss mongolischer Gesetzgebung aufkommen.
2.9 Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Waren, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den externen Durchführungsorganen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, sowie alle anderen Güter, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen an die Mongolei geliefert werden.
Art. 3 Umfang und Anwendung des Abkommens
3.1 Das vorliegende Abkommen legt die allgemeinen Bedingungen fest für sämtliche Formen der humanitären Hilfe und der technischen Zusammen­arbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Mongolei.
3.2 Diese Bedingungen sind auf sämtliche von den Parteien durch spezifische Vereinbarungen getroffenen Projekte anwendbar.
3.3 Die Regierung der Mongolei wendet diese Bedingungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die aus regionalen oder nicht regionalen Projekten erwachsen, welche von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (durch die DEZA oder andere Schweizer Behörden), von multilateralen Institutionen sowie nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen mitfinanziert werden, vorausgesetzt, dass sich beide Parteien über deren Anwendung geeinigt haben.
3.4 Das vorliegende Abkommen ist auch auf Projekte der humanitären Hilfe und der technischen Zusammenarbeit anwendbar, die von den Parteien vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens lanciert wurden, sofern sie nach dem 1. Januar 2002 gestartet wurden.
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 – Formen
4.1 Die Zusammenarbeit kann in Form humanitärer Hilfe oder technischer Zusammenarbeit erfolgen.
4.2 Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Geberländern, Nichtregierungsorganisationen oder multilateralen Organisationen statt.
Teil 2 – Humanitäre Hilfe
4.3 Die humanitäre Hilfe, welche die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Mongolei gewährt, erfolgt in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Zuwendungen.
4.4 Die Projekte der humanitären Hilfe richten sich an die bedürftigsten Bevölkerungskreise der Mongolei und tragen zugleich zur institutionellen Stärkung der lokalen und nationalen humanitären Organisationen bei.
4.5 Humanitäre Hilfe wird durch die DEZA geleistet oder vermittelt.
Teil 3 – Technische Zusammenarbeit
4.6 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in den Bereichen des Wissens- und Technologietransfers durch Ausbildung und Beratung sowie in anderen von den Parteien vereinbarten Bereichen.
4.7 Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen erfolgen:
a) Beiträge in Form von Zuwendungen;
b) Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen;
c) Bereitstellung von Personal oder lokalen Angestellten;
d) Stipendien oder Berufspraktika in der Mongolei, in der Schweiz oder in einem Drittland;
e) in jeder anderer von den Parteien vereinbarten Form.
4.8 Im Bereich der technischen Zusammenarbeit wird die Schweiz von der DEZA des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vertreten.
4.9 Projekte im Bereich der technischen Zusammenarbeit werden vom DEZA-Büro in Ulaanbaatar oder einem damit beauftragten externen Durchführungsorgan realisiert.
4.10 Projekte im Bereich der technischen Zusammenarbeit werden in der Regel auf nichtrückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Projekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Art. 5 Bedingungen
5.1 Die Regierung der Mongolei leitet die Schritte ein, die für eine offizielle Anerkennung der Einrichtung und des Betriebes eines DEZA-Büros in Ulaanbaatar erforderlich sind.
5.2 Die Regierung der Mongolei gewährt den Räumlichkeiten und dem Personal des DEZA-Büros, sofern es nicht die mongolische Staatsbürgerschaft besitzt, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961¹ festgelegten Privilegien und Immunitäten.
5.3 Die Regierung der Mongolei befreit Güter und Dienstleistungen bestimmt zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens von Steuern, Zollgebühren und anderen obligatorischen Abgaben und erteilt die Genehmigung zu deren Wiederausfuhr zu denselben Bedingungen.
5.4 Die Vertreter des DEZA-Büros und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens beauftragte Personal sowie ihre Angehörigen werden von der privaten Einkommens- und der Vermögenssteuer befreit sowie von Steuern, Zollgebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrer persönlichen Habe, und sie haben die Genehmigung zu deren Wiederausfuhr zu denselben Bedingungen.
5.5 Die Regierung der Mongolei gewährt den Vertretern des DEZA-Büros, dem Personal, sowie ihren Angehörigen, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Aufenthaltsbewilligungen.
5.6 Die Regierung der Mongolei unterstützt die Vertreter des DEZA-Büros und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen sämtliche dafür notwendigen Dokumentationen und Informationen zur Verfügung.
5.7 Die Vertreter des DEZA-Büros, das Personal sowie ihre Angehörigen, die im Rahmen dieses Abkommens mit der Durchführung von Projekten betraut sind, respektieren die in der Mongolei geltenden Gesetze und Vorschriften und unterlassen eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Landes.
5.8 Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird von der Regierung der Mongolei sichergestellt.
5.9 Die Regierung der Mongolei erteilt den in Artikel 5.5 genannten Personenkategorien aufgrund einer offiziellen Notifizierung der Schweizer Regierung an die Visa ausstellende mongolische Botschaft die Einreisevisa im Rahmen der nationalen Gesetzgebung unentgeltlich und ohne Aufschub.
¹ SR 0.191.01
Art. 6 Anti-Korruptionsklausel
Die Parteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der Ressourcen beeinträchtigt und einen fairen und offenen, auf Preis und Qualität gründenden Wettbewerb bedroht. Sie erklären deshalb, dass sie die Korruption mit vereinten Kräften bekämpfen wollen und dass sie insbesondere weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens niemandem weder direkt noch indirekt Geschenke, Zahlungen, Belohungen oder andere Vorteile, die als widerrechtlich oder korrupt gelten, erbracht oder angeboten haben und dies auch in Zukunft unterlassen werden. Jede Handlung dieser Art begründet in ausreichendem Mass die Auflösung des vorliegenden Abkommens, sowohl hinsichtlich dessen Ausschreibung als auch nach erfolgter Vergabe, sowie andere vom geltenden Recht vorgesehene Sanktionen.
Art. 7 Koordination und Verfahren
7.1 Jedes einzelne Projekt wird gemäss diesem Abkommen einem speziellen Projektabkommen zwischen den Partnern unterstellt. Dieses legt im Detail die Rechte und Pflichten der beiden Parteien fest.
7.2 Um Doppelspurigkeiten oder Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu vermeiden und die grösstmögliche Wirkung der Projekte zu sichern, stellen die Parteien einander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.
7.3 Auf mongolischer Seite stellt das für die wirtschaftliche Zusammenarbeit zuständige Ministerium im Namen der mongolischen Regierung die Koordination sicher.
7.4 Auf Schweizer Seite stellt das DEZA-Büro in Ulaanbaatar die Koordination sicher. Dieses ist auch bei der Projektdurchführung und –überwachung Ansprechpartnerin für die Regierung der Mongolei.
7.5 Die Parteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über sämtliche Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Sie orientieren einander während der Umsetzungsphase auf sämtlichen Stufen regelmässig über den Forschritt der im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Projekte.
Art. 8 Dauer
8.1 Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien einander darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die Bedingungen für das Inkrafttreten gemäss ihrer nationalen Gesetzgebung erfüllt sind.
8.2 Das vorliegende Abkommen bleibt für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft, sofern nicht eine der Parteien die andere mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Dauer schriftlich über ihre Kündigungsabsicht informiert. Danach verlängert es sich auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt wird.
8.3 Für Projekte der humanitären Hilfe und der technischen Zusammenarbeit, die vor dem Ablauf des vorliegenden Abkommens lanciert wurden, bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens nach dessen Ablauf weiterhin in Kraft.
Art. 9 Änderungen und Streitigkeiten
9.1 Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens erfordern die schriftliche Zustimmung beider Parteien.
9.2 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen werden durch diplomatische Verhandlungen beigelegt.
Ausgeführt in Ulaanbaatar am 16. Mai 2006 in zwei Originalen in Mongolisch, Deutsch und Englisch (alle drei Textversionen sind identisch). Bei abweichender Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Walter Fust

Für die
Regierung der Mongolei:

Nyamaa Enkhbold

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