Verordnung zum kantonalen Gleichstellungsgesetz
I E/1/2 Verordnung zum kantonalen Gleichstellungsgesetz Vom 26. Juni 1996 (Stand 1. Juli 2022) Der Landrat, gestützt auf Artikel 8 des Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1996 zum Bun - desgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann 1 ) , verordnet: 1. Gleichstellungskommission
Art. 1 Beratungstätigkeit; Berichterstattung
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1 Im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit obliegen der Gleichstellungskom - mission namentlich:
a. die Erstattung von Berichten und Stellungnahmen;
b. die Unterbreitung von Vorschlägen für die angemessene Frauen - vertretung in ausserparlamentarischen, verwaltungsexternen Kom - missionen sowie
c. die selbstständige Ausarbeitung von Vorschlägen zur tatsächli - chen Gleichstellung von Frau und Mann.
2 ...... *
3 Die Gleichstellungskommission erstattet dem Landrat jeweils auf das Ende einer Amtsperiode Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 2 Befugnisse gegenüber der kantonalen Verwaltung
1 Die Gleichstellungskommission ist zur Teilnahme an allen Vernehmlassun - gen zu kantonalen Gesetzgebungsvorhaben berechtigt, welche Gleichstel - lungsfragen betreffen oder betreffen können. Bei kantonalen Vernehmlas - sungen zu entsprechenden Erlassen des Bundes ist sie anzuhören.
2 Die Gleichstellungskommission ist unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses und der Datenschutzgesetzgebung zur Einholung von Auskünften bei der kantonalen Verwaltung befugt.
Art. 3 Organisation und Beschlussfassung
1 Die Gleichstellungskommission tagt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglie - der. Für einzelne Geschäfte können aussenstehende Personen zu den Bera - tungen beigezogen werden.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag angenommen, für den die Präsiden - tin oder der Präsident gestimmt hat. 1) GS I E/1/1 SBE VI/3 290 1
I E/1/2
3 Das Sekretariat besorgt die Einladung zu den Sitzungen sowie die Proto - kollführung. Die protokollführende Person hat beratende Stimme.
Art. 4 Entschädigung; Budget
1 Die Entschädigung der Gleichstellungskommission richtet sich nach der Lohnverordnung. *
2 ...... *
3 Die Gleichstellungskommission unterbreitet dem Regierungsrat aufgrund jährlicher Tätigkeitsprogramme rechtzeitig ein Jahresbudget für die voraus - sichtlichen Entschädigungskosten.
Art. 5 Vorläufige Befristung der Tätigkeit
1 Die Tätigkeit der Gleichstellungskommission wird bis auf das Ende des Amtsjahres 2023/2024 befristet. *
2 Als Grundlage für den Entscheid über den Fortbestand der Gleichstel - lungskommission erstattet diese einen Bericht über ihre Tätigkeiten und Er - fahrungen sowie über die Entwicklung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der sie betreffenden Vorschriften. 2. Schlichtungsstelle
Art. 6 Sekretariat
1 Das Sekretariat besorgt die Organisation der Sitzungen, die Vorladung der Parteien zu den Schlichtungsverfahren sowie die Protokollführung. Die pro - tokollführende Person hat beratende Stimme.
Art. 7 Entschädigung
1 Die Entschädigung der Schlichtungsstelle richtet sich nach der Lohnver - ordnung. * 3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
1 )
Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft. 1) Die Änderungen wurden im betroffenen Erlass eingefügt.
2
I E/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.09.2005 28.09.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/5 257 25.06.2014 25.06.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 46 25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 47 25.06.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 47 25.06.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 47 25.06.2014 01.09.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 47 25.06.2014 01.09.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 47 31.08.2022 01.07.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2022 40 3
I E/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 25.06.2014
01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 47
Art. 1 Abs. 2 25.06.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 47
Art. 4 Abs. 1 25.06.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 47
Art. 4 Abs. 2 25.06.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 47
Art. 5 Abs. 1 28.09.2005
28.09.2005 geändert SBE IX/5 257
Art. 5 Abs. 1 25.06.2014
25.06.2014 geändert SBE 2014 46
Art. 5 Abs. 1 31.08.2022
01.07.2022 geändert SBE 2022 40
Art. 7 Abs. 1 25.06.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 47
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