Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (647.100)
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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

1 steuerbegünstigter Arbeitsbe-
1) Reserven auschei- Abweichendes bestimmt, gelten die Unternehmens stärken, ins- konjunkturell bedingter Entlas-
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

Art. 3 Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen

mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 4 Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, so-

weit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10'000 Franken betragen. Der Höchstbestand der Arbeitsbeschaffungsreserven darf 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung
2) nicht übersteigen. Sinkt die Lohnsumme nach Erreichen dieses Höchst- standes, bleiben die Reserven bestehen.
Art. 5
1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwen- dungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offnen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.
Art. 6
1 Kanton und Gemeinde besteuern den aufgelösten Reservebe- trag, wenn a) das Unternehmen den Verwendungsnachweis nicht ordnungs- gemäss erbringt; b) das Bundesamt für Konjunkturfragen die Reserven wegen Einstellung der Betriebstäti gkeit oder wegen Verlegung des Sitzes oder einer Betriebsstätte ins Ausland freigegeben hat.
2 Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn eine volle Jahressteuer zum Satz der höchsten Einkommens- bzw. Ge winnstufe geschuldet. Die Ver- rechnung mit Verlusten aus den laufenden oder aus früheren Ge- schäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 7 Die Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und

über die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestim- mungen des Steuergesetzes.
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3) zu verwenden.
3) weiterhin Anwendung. doch bei Inkrafttreten des Bun-
4) Es ersetzt das Gesetz über die Bildung
5) und in die kantonale Ge-
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SR 823.33.
2) SR 831.1.
3) GS 18, S. 369.
4) SR 823.33., in Kraft getreten am 1. Oktober 1988.
5) Amtsblatt 1988, S. 1069.
6) Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1669, Amtsblatt 2012, S. 382).
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