Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglin... (812.12)
Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglin... (812.12)
Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen
Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen vom 29. April 1962 (Stand 29. April 1962) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 30 Ziff. 2 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908
1 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Appenzell A.Rh. gewährt zusammen mit Kanton und Stadt St. Gallen, den Kantonen Appenzell I.Rh. und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein der Stiftung «Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital St. Gallen» Beiträge an den Bau und Betrieb eines Säuglings- und Kinder - spitals.
Art. 2
1 An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag von 8 % der effektiven Kosten, maximal Fr. 240 000.–.
2 Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat be - schliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Pa - tienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.
Art. 3
1 Zur Deckung des Betriebsdefizites übernimmt der Kanton nach vereinbar - tem Schlüssel einen Beitrag von 8 % an die eine Defizithälfte und an die an - dere Defizithälfte einen weiteren Beitrag, der nach den Verpflegungstagen der Patienten aus unserem Kanton errechnet wird.
1) aGS I/1 (heute: KV; bGS 111.1 )
2 Ändert sich das Verhältnis der auf Appenzell A.Rh. entfallenden Verpfle - gungstage zu den gesamten Patiententagen des Spitals wesentlich, so kann der Regierungsrat den Betriebsbeitrag entsprechend erhöhen oder herab - setzen. Ebenso ist er befugt, diese Beitragsleistung vorübergehend oder dauernd zu ermässigen oder einzustellen, wenn die kantonalen Interessen eine solche Massnahme als geboten erscheinen lassen.
Art. 4
1 Diese Leistungen werden ausgerichtet, wenn die Finanzierung des Baues und des Betriebes durch die übrigen Beteiligten gesichert ist.
2 Die Beitragsleistung an den Bau des Säuglings- und Kinderspitals von Fr. 240 000.– ist mit jährlich mindestens Fr. 30 000.– zu tilgen.
Art. 5
1 Der Regierungsrat trifft die vertraglichen Abmachungen und bestimmt die Vertretung des Kantons im Stiftungsrat des ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals.