Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau
1 Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau RRB vom 10. November 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1-3. ...
2 )
§ 4.
3 )
1 Das männliche Personal ist dem weiblichen Personal besoldungs- mässig gleichgestellt. Alle angeführten Positionen können sowohl von Frauen als auch von Männern eingenommen werden.
2 Für Dienste zwischen 19.00 und 07.00 Uhr sowie für Dienste an Samsta- gen, Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 und 19.00 Uhr wird dem Pfle- gepersonal eine Inkonvenienzentschädigung von 4.20 Franken pro Stunde ausgerichtet.
3 Nacht-, Samstag-, Sonn- und Feiertagsdienste sind, soweit dies aus be- trieblichen Gründen möglich ist, in erster Linie mit zusätzlicher Freizeit oder mit zusätzlichen Ferien abzugelten.
§ 4
bis
.
4 )
1 Das auf Pikett gestellte Personal hat Anspruch auf eine Pikettent- schädigung von 4.20 Franken pro Stunde.
2 Für jede Stunde Diensteinsatz wird zudem ein Zuschlag von 25% auf dem sich aus der persönlichen Besoldung ergebenden Stundenlohn ausgerich- tet.
3 Eine Kumulation mit der Inkonvenienzentschädigung ist ausgeschlossen.
§ 5.
1 Für die freie Station sind vom Lohn folgende Abzüge vorzunehmen: a) für einen Einzelstehenden Franken beim Bezug der Kost 1. Klasse 6 812 beim Bezug der Kost 2. Klasse 4 542 pro Einerzimmer 2 523 pro Zweierzimmer oder aus g esprochen schlechtes Einerzimmer 1 514 ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) §§ 1-3 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
3 ) Fassung vom 29. Oktober 1990; GS 91, 801.
4 )§ 4 bis Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 884.
2 b) für eine Familie mit Kindern Franken beim Bezug der Kost 1. Klasse 13 455 beim Bezug der Kost 2. Klasse 10 512 c) für eine Familie ohne Kinder beim Bezug der Kost 1. Klasse 11 353 beim Bezug der Kost 2. Klasse 8 621
2 Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder erhalten freie Station, solange für sie Kinderzulagen ausgerichtet werden.
3 Wird eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, ist der Wert des Natu- ralbezugs vom Gehalt in Abzug zu bringen. Der Mietzins der Wohnung ist durch das Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt festzusetzen.
4 Die Beträge für Heizung, Elektrizität, Gas, Wasser und weitere Nebenko- sten sind vom Gehalt in Abzug zu bringen. Sie werden vom Hochbauamt in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
5 Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu bedienen.
§ 6.
1 Für den Nichtbezug der Kost an Ferien- und Frei-Tagen hat das von der Anstalt verpflegte Personal Anspruch auf eine Entschädigung von
16.80 Franken (Kost 1. Klasse) beziehungsweise 12.60 Franken (Kost 2.
Klasse) pro Person und Tag. Für Kinder wird keine Entschädigung ausge- richtet. Sofern die Kost wegen Krankheit nicht bezogen werden kann, wird die Entschädigung für den Nichtbezug so lange ausgerichtet, als der volle Lohn ausbezahlt wird. Nachher reduziert sich die Entschädigung im gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.
2 Muss an einem Ferien- oder Frei-Tag aus dienstlichen Gründen das Mor- genessen noch in der Anstalt eingenommen werden, so reduziert sich die Entschädigung von 16.80 Franken auf 13.70 Franken beziehungsweise
12.60 Franken auf 10.50 Franken. Wird an einem Ferien- oder Frei-Tag eine
Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen) in der Anstalt eingenommen, so fällt die Entschädigung für den Nichtbezug der Kost gänzlich dahin.
3 Der Anspruch auf die Vergütung für den Nichtbezug der Kost verfällt, wenn die Abmeldung bei der Verwaltung nicht spätestens am Tage vor Antritt des Ferien- oder Frei-Tages verfolgt.
§ 7. Sofern das Personal von der Anstalt weitere Naturalien oder Waren
bezieht, sind ihm diese zum Produzentenpreis zu verrechnen. §§ 8-11. ...
1 ) _______________
1 ) §§ 8-11 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
3
§ 12.
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 )
2 Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantona- len Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom
16. Dezember 1986
2 ) wird aufgehoben.
§ 13. ...
3 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Oktober und 4. Dezember 1990 am 1. Januar 1991; - 17. Mai 1995 am 1. Januar 1996.
2 ) GS 90, 686.
3 ) § 13 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
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