Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klin... (330.710)
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Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klinischen Lehre und Forschung des Kantons Basel-Stadt durch den Kanton Basel-Landschaft

Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klinischen Lehre und Forschung des Kantons Basel-Stadt durch den Kanton Basel-Landschaft
1 ) (Spitalabkommen BS/BL) Vom 23. November 1993 (Stand 1. Januar 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
2 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 26. März 1981
3 ) , vereinbaren:

§ 1. Vertragsinhalt

1 Dieser Vertrag regelt die basellandschaftliche Abgeltung für die kli - nische Lehre und Forschung sowie die Abgeltung von stationären zentrumsmedizinischen Leistungen des Kantonsspitals Basel, des Fe - lix Platter-Spitals sowie des Basler Kinderspitals für Notfall- und KVG-Patientinnen und -Patienten der allgemeinen Abteilung aus dem Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Vertrag regelt zudem die baselstädische Abgeltung von statio - nären Leistungen der Kantonsspitäler Bruderholz und Liestal für Notfall-Patientinnen und -Patienten der allgemeinen Abteilung aus dem Kanton Basel-Stadt gemäss § 5 hiernach.

§ 2.

Abgeltungsmodus
1 Die Kantone vergüten den leistungserbringenden Spitälern für ihre Notfall- und KVG-Patientinnen und -Patienten die Differenz zwi - schen den durchschnittlichen Vollkosten (inkl. kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen) und den gemäss § 3 in Rechnung gestellten Be - trägen (verrechenbare Taxen, inkl. Nebenleistungen über alle Garan - ten).
2 Die Berechnung der durchschnittlichen Vollkosten pro Pflegetag stützt sich dabei auf die Kosten- bzw. Leistungsstellenrechnung des betreffenden Spitals. Die genaue Ermittlung erfolgt gemäss Anhang I und Anhang II, die von den Regierungsräten beider Partnerkantone abschliessend vereinbart werden. Die Kosten für die klinische Lehre und Forschung sind abzuziehen (separate Abgeltung gemäss § 7).
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 14. 6. 1994 / 23. 11. 1993. Sys - tembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) GS 26.187; SGS 930 .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
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§ 3.

Taxen / Rechnungsstellung
1 Für die Rechnungsstellung teilen die Kantone den leistungserbrin - genden Spitälern die massgebenden Taxen der allgemeinen Abteilung für Selbstzahlerinnen und -zahler (inkl. Versicherte der Privatasseku - ranz), Krankenkassenversicherte und Fürsorgebetreute mit. Für Pati - entinnen und Patienten der Unfall-, Invaliden- und Militärversiche - rung gilt die Vertragstaxe der leistungserbringenden Spitäler.

§ 4.

Zuordnung der BL-Patientinnen und -Patienten
1 Bei der Zuordnung massgebend ist grundsätzlich die KVG-Liste Er - wachsenen-Medizin gemäss Anhang III bzw. Kinder-Medizin gemäss Anhang IV. Diese Listen werden von den Sanitätsdirektionen beider Kantone periodisch überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
2 Patientinnen und Patienten, die durch ein BL-Spital in die leistungs - erbringenden Spitäler überwiesen werden, gelten immer und für die ganze Aufenthaltsdauer als KVG-Patientin bzw. -Patient.
3 Alle Notfälle, d. h. Patientinnen und Patienten, die infolge eines Un - falls oder einer akuten Erkrankung über die Notfallstation oder di - rekt in eine Intensiv- oder Überwachungsstation eines leistungser - bringenden Spitals aufgenommen werden, sind ebenfalls als KVG- Fälle zu betrachten. Diese Regelung gilt für die ersten zwei Tage. Da - nach erfolgt eine Beurteilung gemäss KVG-Liste Erwachsenen-Medi - zin bzw. Kinder-Medizin (vgl. Abs. 1) durch die behandelnde Spitalärztin bzw. den behandelnden Spitalarzt. Im Zweifel wird mit den zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft Rücksprache genommen.
4 Bei allen übrigen Patientinnen und Patienten, insbesondere durch frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Privatspitäler sowie Polikli - niken eingewiesene, bedarf es vor Spitaleintritt der Bestätigung durch die zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft, dass es sich um eine KVG-Patientin bzw. einen KVG-Patienten gemäss diesem Vertrag handelt. Verantwortlich für die Einholung des KVG-Status ist die einweisende Stelle.

§ 5. BS-Notfall-Patientinnen und -Patienten

1 Pflegetage von BS-Notfällen, d. h. von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Stadt, die infolge eines Unfalls oder einer aku - ten Erkrankung über die Notfallstationen der Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz aufgenommen werden, sind gemäss § 2 und § 3 dieses Vertrages durch den Kanton Basel-Stadt abzugelten, wobei sich diese Regelung in Analogie zu § 4 Abs. 3 auf die ersten zwei Behandlungs - tage beschränkt.
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§ 6. Abrechnungsverfahren

1 Die Abrechnung erfolgt provisorisch vierteljährlich aufgrund der Kostensätze des Vorjahres. Grundlage dafür bildet eine Aufstellung über die abgerechneten Pflegetage gemäss diesem Vertrag, unter Bei - lage der entsprechenden Fakturenkopien bzw. eines alle notwendigen Angaben enthaltenden Patientenbordereaus.
2 Die Schlussabrechnung erfolgt aufgrund einer Zusammenstellung der Abrechnungen des jeweiligen leistungserbringenden Spitals auf der Basis von Anhang I und Anhang II bis zur Mitte des Folgejahres.
3 Für ausserordentliche Situationen können Akontozahlungen verein - bart werden.

§ 7. Pauschale zur Abgeltung von Lehre und Forschung

1 Die Abgeltung für Lehre und Forschung erfolgt bis zum Inkrafttre - ten des neuen Universitätsvertrages jährlich in einer Pauschalabgel - tungvon 10 Mio. Franken (Januarindex 1993). Der Betrag wird jähr - lich dem Januar-Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Ers - tes pauschales Abgeltungsjahr ist das Jahr 1993. Der Kanton Basel- Landschaft leistet angemessene Akontozahlungen.

§ 8.

Vertragsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag gilt bis Ende 1994. Er verlängert sich jeweils still - schweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer sechsmona - tigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt wird; erstmals künd - bar per 30. Juni 1994 auf Ende 1994.

§ 9.

Genehmigung
1 Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt dem fakul - tativen Referendum.
4 )

§ 10.

Inkrafttreten
1 DieserVertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Basel, den 23. November 1993 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Mathias Feldges Der Staatsschreiber: Dr. Eberhard Weiss Liestal, den 14. Juni 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Werner Spitteler Der Landschreiber: Walter Mundschin
4) Vom Landrat genehmigt am 10. 11. 1994.
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Anhänge I, II, III und IV
5 )
5) Diese Anhänge werden hier nicht abgedruckt. Sie können beim Gesund - heitsdepartement eingesehen werden.
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