Vereinbarung (0.831.451.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahrnehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds Abgeschlossen am 19. Dezember 2006 Provisorisch angewendet ab 1. Januar 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 2007¹ In Kraft getreten am 24. April 2008² (Stand am 24. April 2008) ¹ AS 2008 3207 ² AS 2008 3209
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein,
eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit, namentlich des Abkommens vom 8. März 1989³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll), mit Verwaltungsvereinbarung vom 16. März 1990⁴, Erstem Zusatzabkommen vom 9. Februar 1996⁵ und Zweitem Zusatzabkommen vom 29. November 2000⁶, sowie des Übereinkommens vom 9. Dezember 1977⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Bereich der Sozialen Sicherheit,
angesichts der bestehenden Gleichwertigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge im Allgemeinen und betreffend die Errichtung und die Aufgaben eines Sicherheitsfonds in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein im Besonderen,
aufgrund des Bestrebens Liechtensteins, für die Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorge­ein­richtungen und für die Funktion der Zentralstelle 2. Säule die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen dem schweizerischen Sicherheitsfonds (Stiftung Sicherheitsfonds BVG) anzuschliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.831.109.514.1 ⁴ SR 0.831.109.514.12 ⁵ SR 0.831.109.514.11 ⁶ SR 0.831.109.514.13 ⁷ SR 0.831.109.136.2
Art. 1 Anschluss der Vorsorgeeinrichtungen
(1)  Die Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds werden durch die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wahrgenommen.
(2)  Die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Gesetz über die betriebliche Perso­nal­vor­sorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, LR 831.40, sowie gemäss Gesetz über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, LR 174.40, werden der Stiftung Sicherheitsfonds BVG den schweizerischen Vor­sorgeeinrich­tun­gen gleichberechtigt angeschlossen. Diese Vereinbarung be­gründet nur Leistungen des Sicherheitsfonds für Vorsorgeansprüche von Per­sonen, die dem liechtensteini­schen BPVG unterstehen.
(3)  Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Vollzug nach Absatz 1 ein­schliesslich der Rechtsmittel richten sich nach schweizerischem Recht. Die entschei­dende schweizerische Behörde hört vorgängig die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein an.
(4)  Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG und den liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. den Arbeitge­bern, Anspruchsberechtigten oder Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeein­richtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ist der Sitz der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
Art. 2 Aufgaben der Stiftung Sicherheitsfonds BVG
(1)  Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG:
a) stellt die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierten Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher;
b) stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementa­ri­schen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in Liechtenstein sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhält­nissen beruhen, auf die Artikel 11 BPVG anwendbar ist;
c) fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, die Übermittlung und  die Aufbewahrung der Angaben betreffend Freizügigkeitskonti oder ‑policen, die noch nicht geltend gemacht worden sind.
(2)  Die Sicherstellung nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst höchstens die Leis­tungen, die sich aufgrund des massgebenden Lohnes nach Artikel 6 Absatz 2 BPVG ergeben. Die Obergrenze liegt bei der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbe­trages nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 BPVG. Sie umfasst jedoch keinesfalls höhere Leistungen als nach Artikel 56 Absatz 2 des Bundes­gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)⁸.
(3)  Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen sowie die ihnen angeschlos­senen Arbeitgeber und Versicherten werden bei der Erfüllung der durch die Stiftung Sicher­heitsfonds BVG wahrgenommenen Aufgaben den schweizeri­schen Vorsorge­einrichtungen gleichgestellt. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG erfüllt diese Auf­gaben nach Massgabe des schweizerischen Rechts.
⁸ SR 831.40
Art. 3 Beiträge
(1)  Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen zahlen die gleichen Bei­träge an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG wie die schweizerischen Vorsorge­einrichtun­gen, mit Ausnahme der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigung an die Ausgleichskassen.
(2)  Die Erhebung der Beiträge der liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtun­gen erfolgt in gleicher Weise wie in der Schweiz.
Art. 4 Amtshandlungen
Die FMA wird über geplante Amtshandlungen der Stiftung Sicherheits­fonds BVG und schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe des durch diese Vereinbarung anwendbaren schweizerischen Rechts ergeben, vorgängig informiert. Sie kann sich bei der Durchführung dieser Amtshandlungen beteiligen.
Art. 5 Meldung durch die FMA
Die FMA meldet der Stiftung Sicherheitsfonds BVG die liechtensteinischen Vor­sorgeeinrichtungen nach Massgabe des schweizerischen Rechts .
Art. 6 Meldepflicht der Vorsorgeeinrichtungen
Die liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtungen melden der Stiftung Sicher­heitsfonds BVG die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Grundlagen.
Art. 7 Zentralstelle 2. Säule
(1)  Liechtensteinische Vorsorgeeinrichtungen oder Einrichtungen, die Frei­zügig­keitskonti oder –policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule vergessene Gut­haben gemäss Artikel 20 Absatz 5 BPVG und überweisen die Guthaben gemäss Artikel 18 a Absatz 4 BPVG an die Stiftung Sicherheitsfonds BVG.
(2)  Die FMA hat Einsicht in das durch die Zentralstelle 2. Säule geführte Register der vergessenen Guthaben.
(3)  Die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) arbeitet mit der Zentralstelle 2. Säule zur Identifikation und Lokalisierung der Berechtigten von vergessenen Guthaben zusammen. Sie übermittelt der Zentralstelle 2. Säule die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Anga­ben.
Art. 8 Anerkennung und Vollstreckung von Rechtstiteln
(1)  Die vollstreckbaren Entscheidungen der schweizerischen Gerichte so­wie die voll­streckbaren Verfügungen (Urkunden) der zuständigen schweizeri­schen Stellen über Beiträge, Leistungen oder andere Forderungen, die in An­wendung dieser Ver­einbarung ergehen, werden in Liechtenstein anerkannt.
(2)  Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkun­den werden in Liechtenstein voll­streckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem liechtensteinischen Recht. Die Ausferti­gung der zu voll­streckenden Ent­scheidung oder Urkunde muss mit einer Rechtskraftbescheini­gung versehen sein.
Art. 9 Anwendbares Recht
(1)  Das nach Massgabe dieser Vereinbarung im Fürstentum Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2)  Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) informiert die FMA mög­lichst frühzeitig über vorgesehene Ergänzungen und Änderungen. Diese werden in die Anlage aufgenommen, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
(3)  Die FMA informiert das BSV möglichst frühzeitig über vorgesehene Än­de­rungen des für diese Vereinbarung massgeblichen liechtensteinischen Rechts. Die Änderungen werden auf diese Vereinbarung anwendbar, nachdem darüber zwischen dem BSV und der FMA schriftliches Einvernehmen erzielt worden ist.
Art. 10 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 19. Dezember 2006, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung des Fürstentums Liechtenstein:

Pascal Couchepin

Klaus Tschütscher

Anlage

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Wahr­nehmung der Aufgaben des liechtensteinischen Sicherheitsfonds

SR Nr.

Erlass

AS

173.110

Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG)

2006 1205

173.32

Bundesgesetz über das Bundesver­wal­tungs­gericht (VGG)

2006 2197

173.72

Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundes­gerichtsgesetzes und des Ver­waltungsgerichts­gesetzes sowie über die vollständige Inkraftsetzung des Bundes­gesetzes über den Sitz des Bundes­straf­gerichts und des Bundesverwaltungs­gerichts

2006 1069

831.40

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen und Invalidenvorsorge (BVG)

anwendbar sind Art. 8 Abs. 1, Art. 41 Abs. 3–8,
Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, f,
Abs. 2–6, Art. 56a, Art. 57, Art. 59, Art. 65d
Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2,
Art. 76 Lemma 1 und 2 sowie 5 und 6, Art. 77

1983 797
1996 3067 3070
1998 1573
1999 1384 1387
2004 1677 1700
4635 4638

831.42

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der
beruf­lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor­sorge (Freizügigkeitsge­setz, FZG)

anwendbar sind Art. 24a–24f

1999 1384 1387

831.425

Verordnung über die Freizügigkeit in der
beruf­lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­vorsorge (Freizügigkeitsverord­nung, FZV)

anwendbar sind Art. 19a–19f

1999 1773

831.432.1

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG

anwendbar sind Art. 1–14, Art. 16, Art. 18–20,
Art. 24–26a

1998 1662
1999 1773
2004 4279 4653

831.441.1

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

anwendbar ist Art. 5

2006 4159

Markierungen
Leseansicht