Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie
Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie vom 22. November 1983 1) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erlas- sen, gestützt auf Art. 25 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969
2) und auf Art. 1 und 5 des appenzell-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutz- gesetz vom 29. April 1979 3) sowie auf Art. 30 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch für den Kanton Appenzell I.Rh. vom 30. April 1911 und Art.
12 der Gewässerschutzverordnung vom 18. März 1976, als Vereinbarung:
Art. 1 Ermächtigung
1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Heris- au, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Wald und das Innere Land des Kantons Appenzell I.Rh. werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammen- zuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten un- terliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertrags- kantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft
4)
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1) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 15. No- vember 1983, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 22. Novem- ber 1983 zugestimmt
2) bGS 211.1
3) bGS 814.11
4) Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh. am 10. Mai
1983; durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. am 13. Juni 1983
Art. 2 Aufnahme weiterer Gemeinden
Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3 Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit
1 Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Kör- perschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden Vertragskantone 1) . Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die ein- schlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo sich der Sitz des Verbandes befindet.
Art. 4 Aufsicht
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandssta- tuten keine Vorschriften enthalten.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes
2) , sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten blei- ben vorbehalten.
Art. 5 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem Verband oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten ander- seits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 6 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemein- den oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsge- meinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszuge- hen. — — — — — — — — — — — —
1) Anerkennung durch den Kantonsrat von Appenzell A.Rh. am 13. Juni 1983 (ABI.
1983 S.389); durch den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. ebenfalls am 13. Juni 1983
2) SR 814.20
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Ver- bandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter be- zeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April 1980
1)
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3 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten
Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbands- gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Ver- waltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 8 Vollzug
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
2) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9 Gemeinsame Deponieplanung
Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rah- men einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Pla- nung von Nachfolgedeponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der ent- sprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Ver- tragsgemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemes- sen Rechnung zu tragen. — — — — — — — — — — — —
1) bGS 231.1
2) SR 281.1
Art. 10 Streitigkeiten über diese Vereinbarung
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und An- wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11 Änderungen
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft
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22. November 1983
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