Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955 Art. 1
1 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinba- ren die beteiligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl gemein- sam vorzugehen.
2 Unter Erdöl im Sinne dieses Konkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina.
3 Die Bestimmungen dieses Konkordates bilden die Rechtsgrundlage für die Ertei- lung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kantonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen. Art. 2 Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kanto- ne. Art. 3
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder einen Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
2 Mindestens drei Viertel des Aktienkapitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
3 Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jah- ren erteilt.
4 Während der Dauer dieses Konkordates erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
5 Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwendig, so ist dazu die Zustimmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommission. Art. 4
1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstim- mende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen oder unwesentliche Änderungen der Konzessionen können im gegenseitigen Ein- vernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kanto-
ne werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessio- nären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist das unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Inte- ressen während der Konzessionsdauer vorzubehalten. Art. 5
1 Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbestimmun- gen sowie der gesamte Verkehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkor- datskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der po- lizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten. Vollzug
2 Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sachver- ständiger usw. werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Entschä- digungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind. Art. 6
1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
1 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertre- tung ist zulässig. Konkordats- kommission
2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe. Art. 7
1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt Gebühren und Abgaben nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausgebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet erzielten Produktion zu entrichten ist. Die restlichen 40% der Produktionsabgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. So- fern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt. Art. 8
1 Beteiligung am Aktienkapital Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesellschaft gesamthaft mit 25% zu beteiligen.
2 Die Kantone Zürich, St. Gallen, Aargau, Thurgau, beide Appenzell und Zug können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:
1 Anspruch auf den Vorsitz haben lediglich die Vert reter der Gründerkantone Zürich, St. Gallen, Aargau und Thurgau.
Kanton Zürich 10,144%
1 Kanton St. Gallen 4,348% Kanton Aargau 4,348% Kanton Thurgau 4,348% Kanton Appenzell I. Rh. 0,362% Kanton Appenzell A. Rh. 0,725% Kanton Zug 0,725%
3 Wenn weitere Kantone dem Konkordat beitreten und sich an der Ausbeutungsge- sellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
4 Sofern ein Kanton keine oder weniger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden. Art. 9 Jeder beteiligte Kanton erteilt dem Konz essionär im Rahmen der Konzession das Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schür- fung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist. Art. 10
1 Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhän- gendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
2 Sofern eine Konzession, welche sich auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. Die aus dem Konkordat austretenden Kantone können auf den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
3 Erlischt eine Konzession nur für einen Teil des Konkordatsgebietes, so wird da- durch der Bestand des Konkordates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzes- sionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Abs. 2 genannten Fris- ten aus dem Konkordat auszutreten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkor- datskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.
1 Dieser Schlüssel wechselt mit j edem weitern Anschluss eines Kantons.
Art. 11
Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, entscheidet die Konkordatskommission nach Anhören der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedingungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordats- kommission festgelegt. Anschluss weite- rer Kantone Art. 12 Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu diesem Kon- kordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser Kraft gesetzt. Schluss- bestimmungen
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