Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung
IV B/6/2 Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulverordnung, MSV) Vom 28. Juni 2022 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Musikschulgesetzes (MSG) 1 ) , erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung führt die gesetzlichen Bestimmungen zum Musikschul - unterricht weiter aus.
2 Sie regelt insbesondere den beitragsberechtigten Musikschulunterricht, die Beitragsleistungen des Kantons sowie die Aufsicht über die Anbieterinnen und Anbieter von Musikschulunterricht (Musikschulen). 2. Musikschulunterricht
Art. 2 Ziele
1 Der Unterricht soll die Kinder und Jugendlichen:
a. in ihren musikalischen Anlagen und Fähigkeiten fördern und diese entfalten;
b. zum engagierten Musizieren befähigen und ihnen eine aktive Teil - nahme am Musikleben ermöglichen;
c. auf eine allfällige musikalische Aus- oder Weiterbildung vorberei - ten.
Art. 3 Beitragsberechtigung; a. Unterrichtsformen
1 Beitragsberechtigt sind:
a. Einzel- und Gruppenunterricht;
b. Ensembleunterricht;
c. musikalische Früherziehung / Grundschulung.
2 Nicht beitragsberechtigt ist der Musikunterricht, welcher durch die öffentli - 1) GS IV B/6/1 SBE 2022 37 1
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Art. 4 Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung
1 Beitragsberechtigt sind 30 Minuten Einzelunterricht wöchentlich. Bei Grup - penunterricht richtet sich die beitragsberechtigte Dauer pro Woche nach der Gruppengrösse.
2 Zusätzliche Beiträge werden gewährt:
a. an den wöchentlichen Unterrichtsbesuch in einem Ensemble;
b. zur Förderung einer besonderen Begabung.
3 Der Regierungsrat legt den beitragsberechtigten Unterricht nach Absatz 2 Buchstabe b in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest.
Art. 5 Qualität
1 Die Musikschulen gewährleisten die qualitativen Anforderungen für einen fachgerechten und erfolgreichen Unterricht.
2 Sie sorgen dafür, dass der Unterricht durch ausreichend ausgebildete Lehrpersonen erteilt wird.
Art. 6 Organisation
1 Der Musikschulunterricht erfolgt in der Regel:
a. als Einzelunterricht zum Erlernen eines Instruments oder für Ge - sang;
b. als Gruppenunterricht für das Vermitteln von musikalischen Grundkenntnissen.
2 Er richtet sich nach dem Schuljahr.
Art. 7 Ausfall
1 Fallen beim Einzel- oder Gruppenunterricht Lektionen aus Gründen aus, welche bei der Lehrperson oder der Musikschule liegen, so sind sie wenn möglich innerhalb des Semesters nachzuholen.
2 Die Musikschulen vergüten das Schulgeld zurück, wenn:
a. im Schuljahr weniger als 35 Lektionen erteilt worden sind; und
b. ein Nachholen ausgefallener Lektionen aus Gründen, welche bei der Lehrperson oder der Musikschule lagen, nicht möglich war. 3. Schulgeld
Art. 8 Festlegung
1 Die Musikschulen legen ihre Schulgelder selber fest.
2 Dabei rechnen sie die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauscha - len vollständig an.
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Art. 9 Ermässigung
1 Die Musikschulen können in Fällen von geringer wirtschaftlicher Leistungs - fähigkeit auf Gesuch hin das Schulgeld um bis zu 50 Prozent ermässigen.
2 Über die Höhe der Ermässigung befinden die Musikschulen im Einzelfall. Sie erarbeiten dafür eine gemeinsame Richtlinie.
3 Die Richtlinie richtet sich nach den Vorgaben des Departements und be - darf dessen Genehmigung.
4 Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der in der Ausbildung erziel - te Lohn angemessen anzurechnen.
5 Die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauschalen werden im Um - fang der gewährten Ermässigung erhöht. 4. Kantonsbeiträge
Art. 10 Grundbeitrag
1 Der Regierungsrat legt die Grundbeiträge (Art. 7 MSG) in den Leistungsver - einbarungen mit den Musikschulen fest.
2 Der Grundbeitrag berücksichtigt den Kostenanteil, welcher im Zusam - menhang mit dem beitragsberechtigten Musikschulunterricht anfällt.
Art. 11 Schülerpauschalen
1 Der Regierungsrat setzt die Höhe der Schülerpauschalen nach Anhörung der Musikschulen fest.
2 Sie richtet sich nach den standardisierten Besoldungskosten für den Un - terricht unter Berücksichtigung des vorausgesetzten Anteils der Erziehungs - berechtigten und der Ausbildungsqualifikation der Lehrperson.
3 Die Schülerpauschalen erhöhen sich jährlich im Umfang des festgelegten Wachstums der kantonalen Lohnsumme.
Art. 12 Ausbildungsqualifikation Lehrpersonen
1 Zur Berechnung der standardisierten Besoldungskosten ordnet die zustän - dige Hauptabteilung die Lehrpersonen folgenden Kategorien zu:
a. Ausbildung gemäss den Richtlinien des Zürcherischen Musik - schulverbands;
b. Berufsmusikerin oder Berufsmusiker mit langjähriger Unterricht - spraxis;
c. Laienmusikerin oder Laienmusiker mit Zusatzausbildung.
2 Bei der Bemessung der Schülerpauschalen werden für Lehrpersonen der Kategorie b. 90 Prozent und für Lehrpersonen der Kategorie c. 50 Prozent der für Lehrpersonen der Kategorie a. vorgesehenen Besoldung eingesetzt. 3
IV B/6/2 5. Verfahren und Aufsicht
Art. 13 Abrechnungsverfahren
1 Die Musikschulen reichen der zuständigen Fachstelle bis Ende August ihre Daten für das vergangene Schuljahr ein.
2 Die Ausrichtung der Beitragspauschalen erfolgt auf Basis der gemeldeten Daten.
3 Die Fachstelle kann Akontozahlungen leisten, wenn dies zur Sicherung der Liquidität der Musikschulen erforderlich ist.
Art. 14 Aufsicht
1 Die Musikschulen erstatten dem Departement jährlich Bericht über ihre Ge - schäftstätigkeit.
2 Das Departement kann über die Art und den Inhalt der Berichterstattung Vorgaben machen, namentlich zum Aspekt der Qualitätssicherung. 6. Übergangsrecht
Art. 15 Wechsel des Abrechnungssystems
1 Die Abrechnung der kantonalen Leistungen für das Schuljahr 2021/2022 er - folgt nach bisherigem Recht.
2 Das neue Recht findet Anwendung ab dem Schuljahr 2022/2023. A1. Anhang: Tarifübersicht Schülerpauschalen
Art. A1-1 Ausgangswert
1 Die Ausgangswerte für die Berechnung der Schülerpauschalen nach Arti - kel 11 betragen:
a. Einzelunterricht: 900 Fr.;
b. Ensembleunterricht: 225 Fr.;
c. musikalische Früherziehung / Grundschulung: 90 Fr.
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