Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung
                            IV B/6/2  Verordnung zum Gesetz über die musikalische Bildung  (Musikschulverordnung, MSV)  Vom 28. Juni 2022 (Stand 1. August 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 des Musikschulgesetzes (MSG)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung führt die gesetzlichen Bestimmungen zum Musikschul  -  unterricht weiter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere  den beitragsberechtigten Musikschulunterricht, die  Beitragsleistungen des Kantons sowie die Aufsicht über die Anbieterinnen  und Anbieter von Musikschulunterricht (Musikschulen).  2. Musikschulunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Der Unterricht soll die Kinder und Jugendlichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in ihren musikalischen Anlagen und Fähigkeiten fördern und diese  entfalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zum engagierten Musizieren befähigen und ihnen eine aktive Teil  -  nahme am Musikleben ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf eine allfällige musikalische Aus- oder Weiterbildung vorberei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beitragsberechtigung; a. Unterrichtsformen
                            1  Beitragsberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einzel- und Gruppenunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ensembleunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  musikalische Früherziehung / Grundschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht beitragsberechtigt ist der Musikunterricht, welcher durch die öffentli  -  1)  GS  IV  B/6/1  SBE 2022 37  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigung; b. Umfang, Begabtenförderung
                            1  Beitragsberechtigt sind 30 Minuten Einzelunterricht wöchentlich. Bei Grup  -  penunterricht richtet sich die beitragsberechtigte Dauer pro Woche nach der  Gruppengrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Beiträge werden gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  an den wöchentlichen Unterrichtsbesuch in einem Ensemble;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zur Förderung einer besonderen Begabung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt den beitragsberechtigten Unterricht nach Absatz  2  Buchstabe b in den Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Qualität
                            1  Die Musikschulen gewährleisten die qualitativen Anforderungen für einen  fachgerechten und erfolgreichen Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass  der  Unterricht  durch  ausreichend   ausgebildete  Lehrpersonen erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Der Musikschulunterricht erfolgt in der Regel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  als Einzelunterricht zum Erlernen eines Instruments oder für Ge  -  sang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  als   Gruppenunterricht   für   das   Vermitteln   von   musikalischen  Grundkenntnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er richtet sich nach dem Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausfall
                            1  Fallen beim Einzel- oder Gruppenunterricht Lektionen aus Gründen aus,  welche bei der Lehrperson oder der Musikschule liegen, so sind sie wenn  möglich innerhalb des Semesters nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Musikschulen vergüten das Schulgeld zurück, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Schuljahr weniger als 35 Lektionen erteilt worden sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Nachholen ausgefallener Lektionen aus Gründen, welche bei  der Lehrperson oder der Musikschule lagen, nicht möglich war.  3. Schulgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Festlegung
                            1  Die Musikschulen legen ihre Schulgelder selber fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei rechnen sie die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauscha  -  len vollständig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/6/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ermässigung
                            1  Die Musikschulen können in Fällen von geringer wirtschaftlicher Leistungs  -  fähigkeit auf Gesuch hin das Schulgeld um bis zu 50 Prozent ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Höhe der Ermässigung befinden die Musikschulen im Einzelfall.  Sie erarbeiten dafür eine gemeinsame Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Richtlinie richtet sich nach den Vorgaben des Departements und be  -  darf dessen Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der in der Ausbildung erziel  -  te Lohn angemessen anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die durch den Kanton ausgerichteten Schülerpauschalen werden im Um  -  fang der gewährten Ermässigung erhöht.  4. Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundbeitrag
                            1  Der Regierungsrat legt die Grundbeiträge (Art. 7 MSG) in den Leistungsver  -  einbarungen mit den Musikschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Grundbeitrag   berücksichtigt   den   Kostenanteil,   welcher   im   Zusam  -  menhang mit dem beitragsberechtigten Musikschulunterricht anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schülerpauschalen
                            1  Der Regierungsrat setzt die Höhe der Schülerpauschalen nach Anhörung  der Musikschulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie richtet sich nach den standardisierten Besoldungskosten für den Un  -  terricht unter Berücksichtigung des vorausgesetzten Anteils der Erziehungs  -  berechtigten und der Ausbildungsqualifikation der Lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schülerpauschalen erhöhen sich jährlich im Umfang des festgelegten  Wachstums der kantonalen Lohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausbildungsqualifikation Lehrpersonen
                            1  Zur Berechnung der standardisierten Besoldungskosten ordnet die zustän  -  dige Hauptabteilung die Lehrpersonen folgenden Kategorien zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausbildung   gemäss   den   Richtlinien   des   Zürcherischen   Musik  -  schulverbands;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berufsmusikerin oder Berufsmusiker mit langjähriger Unterricht  -  spraxis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Laienmusikerin oder Laienmusiker mit Zusatzausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bemessung der Schülerpauschalen werden für Lehrpersonen der  Kategorie b. 90 Prozent und für Lehrpersonen der Kategorie c. 50 Prozent  der für Lehrpersonen der Kategorie a. vorgesehenen Besoldung eingesetzt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/6/2  5. Verfahren und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abrechnungsverfahren
                            1  Die Musikschulen reichen der zuständigen Fachstelle bis Ende August ihre  Daten für das vergangene Schuljahr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausrichtung der Beitragspauschalen erfolgt auf Basis der gemeldeten  Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle kann Akontozahlungen leisten, wenn dies zur Sicherung der  Liquidität der Musikschulen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1  Die Musikschulen erstatten dem Departement jährlich Bericht über ihre Ge  -  schäftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann über die Art und den Inhalt der Berichterstattung  Vorgaben machen, namentlich zum Aspekt der Qualitätssicherung.  6. Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wechsel des Abrechnungssystems
                            1  Die Abrechnung der kantonalen Leistungen für das Schuljahr 2021/2022 er  -  folgt nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das neue Recht findet Anwendung ab dem Schuljahr 2022/2023.  A1. Anhang: Tarifübersicht Schülerpauschalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Ausgangswert
                            1  Die Ausgangswerte für die Berechnung der Schülerpauschalen nach Arti  -  kel  11 betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einzelunterricht:  900 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ensembleunterricht:  225 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  musikalische Früherziehung / Grundschulung:  90 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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