Fischereiverordnung
Fischereiverordnung (FiVO) Vom 25. August 2008 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf das Fischereigesetz vom 12. März 2008
1 ) beschliesst:
1. Fischereiregal
§ 1 Sachkundenachweis
1 Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss unter Vorbehalt von Absatz 3 einen Sachkundenachweis vorweisen.
2 Die zuständige Fachstelle regelt die Einzelheiten betreffend den Erwerb des Sachkundenachweises.
3 Wer ein Tages- oder Wochenpatent beziehen will, erhält von der Patent - ausgabestelle eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei.
§ 2 Anerkennung Sachkundenachweis
1 Als Sachkundenachweise werden anerkannt: a) der schweizerische Sachkundenachweis mit Prüfung; b) der schweizerische Sachkundenachweis gemäss Übergangslösung; c) gleichwertige ausländische Sachkundenachweise.
§ 3 Patentgewässer, Klassierung
1 Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand: a) Chastelbach; b) Dünnern, von der Einmündung des Augstbach in Balsthal abwärts; c) Emme; d) Emmekanal; e) Lüssel; f) Lützel.
2 Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand: a) Aare und Kanäle; b) Birs bei Dornach.
3 Stauseen mit gemischtem Fischbestand: a) Stau von Flumenthal, vom Stauwehr bis zur Wengibrücke in Solo - thurn; b) Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Über - setzstelle in Boningen.
1) BGS 625.11 . GS 103, 63
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§ 4 Patente
1 Patente sind bei der zuständigen Fachstelle zu beziehen.
2 Tages- oder Wochenpatente können bei weiteren Verkaufsstellen bezo - gen werden. Die zuständige Fachstelle publiziert die aktuelle Liste.
3 Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres in welchem sie das
18. Altersjahr vollenden ein Jugendpatent erteilt.
4 Jahrespatente für Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen und Mit - arbeiter oder Mitarbeiterinnen der zuständigen Fachstelle zur Ausübung der Fischereiaufsicht sowie zeitlich und örtlich beschränkte Kollektivpaten - te für Ausbildungs- und Schnupperkurse sind gebührenfrei.
5 Das Gastpatent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespa - tentes (ohne Jugendpatent) mit einem Gast zu fischen, der die im Rahmen von § 15 Absatz 1 erlaubten Angelgeräte benutzen darf. *
6 Vom Gast gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Jahrespatentin - habers einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent ange - rechnet. *
7 Der Gast muss keinen Nachweis erbringen, dass er ausreichende Kenntnis - se über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Verantwortlich hierfür und für die Einhaltung der Fischereigesetzgebung ist der Gastpa - tentinhaber. *
§ 5 Ausserkantonaler Zuschlag
1 Wer ein Patent zum Grundtarif beziehen will, hat seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn oder eine gültige kantonale oder ausserkantonale Jahresfischfangbewilligung nachzuweisen.
2 Der Zuschlag für ausserkantonale Fischer und Fischerinnen ohne gültige Jahresfischfangbewilligung beträgt 50%.
3 Bei Jugend- und Gastpatenten wird kein ausserkantonaler Zuschlag erho - ben. *
§ 6 Rückerstattung
1 Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsan - spruch auf Rückerstattung der Patentgebühren.
§ 7 Pachtgewässer, Klassierung
1 Gewässer mit gemischtem Fischbestand: Baslerweiher in Seewen.
2 Gewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand: Alle anderen Pachtgewäs - ser.
§ 8 Fischereikarten für Gäste
1 Pächter und Pächterinnen beziehen Fischereikarten für Gäste bei der zu - ständigen Fachstelle.
2 Diese Fischereikarten müssen die Gewässerbezeichnung, die Personalien der fischenden Person, die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift des Päch - ters oder der Pächterin enthalten.
3 Fischereikarten für Gäste sind persönlich und nicht übertragbar.
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§ 9 Nachweis Fischereiberechtigung
1 Das Patent respektive die Fischereikarte für Pachtgewässer sind bei der Fangausübung stets zusammen mit der Fischfangstatistik und einem offizi - ellen Personalausweis mitzuführen.
2 Diese Dokumente sind den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vor - zuweisen.
2. Schutz und Nutzung der Fisch- und
Krebsbestände
§ 10 Schutz- und Schongebiete (Fischereiverbote)
1 Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Gewässern oder Gewässer - strecken verboten: a) In Gewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand: vom 1. Oktober bis 15. März; b) in der Dünnern, von der Eisenbahnbrücke in Olten bis zur Einmün - dung in die Aare; c) in der Lüssel, von der südseitigen Einzäunung der Badeanstalt in Breitenbach bis unterkant der Laufenstrassen-Brücke in Breitenbach; d) * in der Lützel, im Bereich des Areals der "Schloss- und Beschlägefa - brik MSL" in Kleinlützel.
2 In Fischmigrationshilfen (Fischpässe, Umgehungsgerinne) ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
3 Vom 1. November bis 30. April ist die Fischerei in der Aare vom Schützen - haus Feldbrunnen bis zum Stauwehr des Kraftwerkes Flumenthal nur vom Ufer aus erlaubt. *
4 Der Regierungsrat kann in Naturreservaten die Fischerei einschränken oder verbieten, wenn andere überwiegende Interessen dies rechtfertigen.
§ 11 Geschützte Arten
1 Folgende Fischarten, Rundmäuler und Krebse sind geschützt: a) Alle Fischarten, welche im Anhang 1 der Verordnung zum Bundesge - setz über die Fischerei vom 24. November 1993 mit Gefährdungssta - tus 0 - 2 bezeichnet sind; b) Strömer; c) Edel-, Dohlen- und Steinkrebse.
§ 12 Fangmindestmasse und Schonzeiten
1 Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum natürlich ausgebrei - teten Schwanzende.
2 Gefangene Fische müssen jederzeit zur Kontrolle vorgelegt werden. Die vorgefundenen Fische gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an dem sich der Fischer oder die Fischerin aufhält.
3 Gewässer Fischart Fangmindest - mass Schonzeit Aare und Kanäle Bachforelle 28 cm 01.10. - 15.03.
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Gewässer Fischart Fangmindest - mass Schonzeit Aare und Kanäle Äsche 36 cm 01.01. - 15.05. Aare und Kanäle Hecht 45 cm 01.03. - 30.04. Aare und Kanäle Felchen 25 cm 01.11. - 31.12. Emme mit -kanal und Dünnern Bachforelle 26 cm 01.10. - 15.03. Emme mit -kanal und Dünnern (übrige Arten wie Aare) Alle übrigen Gewässer Bachforelle 22 cm 01.10. - 15.03. Alle übrigen Gewässer Äsche 30 cm 01.01. - 15.05. Alle übrigen Gewässer (übrige Arten wie Aare) Aare Grenzgewäs - ser AG/SO Masse und Schon - zeiten richten sich nach der Verein - barung mit dem Kanton Aargau Aare Grenzgewäs - ser BE/SO Masse und Schon - zeiten richten sich nach der Verein - barung mit dem Kanton Bern Birs Grenzgewäs - ser BL/SO Masse und Schon - zeiten richten sich nach der Verein - barung mit dem Kanton Basel- Landschaft
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... *
§ 13 Fangzahlbeschränkung
1 In der Aare und deren Kanälen, in der Emme und dem Emmekanal und allen Pachtgewässern gelten folgende Fangzahlbeschränkungen pro Tag: a) Forellen, Saiblinge: 6 pro Tag b) Äschen: 2 pro Tag c) Hechte: 5 pro Tag e) Flussbarsche: 50 pro Tag
2 In den übrigen Patentgewässern: a) Forellen, Saiblinge: 3 pro Tag b) Äschen: 2 pro Tag
3 Die Fischerei ist in Gewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand nach dem Erreichen der Maximalfangzahl pro Tag verboten.
4 - gen werden.
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§ 14 Zugelassene Fang- und Hilfsgeräte
1 Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.
2 Als Hilfsgeräte dürfen ein Unterfangnetz zur Anlandung gefangener Fi - sche und elektronische Geräte zur Ortung von Fischen eingesetzt werden.
§ 15 Verwendung von Angelgeräten
1 Unter Vorbehalt von Absatz zwei und Absatz drei, dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
2 In Stauseen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet wer - den.
3 Mitangler und Mitanglerinnen dürfen nur ein Angelgerät mit einem Kö - der verwenden.
4 Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
§ 16 Verbotene Fangmethoden und -geräte
1 In sämtlichen Gewässern ist es verboten, für den Fisch- und Krebsfang: a) betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden; b) Waffen, Harpunen, Netze, Reusen, Fischgabeln, Schlingen oder che - mische Lockmittel zu verwenden; c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; d) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern; e) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Kör - perteil als dem Maul zu fangen; f) unter Vorbehalt von Absatz zwei, Angelhaken mit Widerhaken zu verwenden.
2 Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf im Burgäschi- und Ink - wilersee Angelhaken mit Widerhaken verwenden. *
§ 17 Köder
1 Es dürfen alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden.
§ 18 Köderfische
1 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf mit einer Köderfischreuse oder Köderfischflasche oder einem Angelgerät gefangen werden.
2 Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten.
3 Es dürfen, mit Ausnahme der Regenbogenforelle, nur einheimische und nicht geschützte Fische als Köderfische verwendet werden.
§ 19 Fang von Krebsen und Fischnährtieren
1 Der Fang von Krebsen und der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren darf nur mit Bewilligung der zuständigen Fachstelle ausgeübt werden.
2 Die zuständige Fachstelle bezeichnet die zulässigen Fanggeräte und kann weitere Schutzmassnahmen für Krebse und Fischnährtiere erlassen.
§ 20 Tierschutzgerechter Umgang mit Fischen und Krebsen
1 Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport und Hälterung nicht un - nötig verletzt, gequält oder sonst geschädigt werden.
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2 Zum Fang erlaubte Fische (gemäss §§ 11 – 13), welche behändigt werden, sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens zu töten. Wer im Besitz ei - nes Sachkundenachweises ist, darf solche Fische nach dem Fang, anstatt sie sofort zu töten, kurzfristig tiergerecht hältern. Bereits gehälterte Fische dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
3 Der Fang markierter Fische ist der zuständigen Fachstelle zu melden.
§ 21 Zurückversetzen von Fischen
1 Geschützte Fische oder Fische, die während der Schonzeit gefangen wer - den respektive das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit nasser Hand von der Angel zu lösen und schonend ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Der Angelplatz ist so zu wählen, dass geschonte Fische unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht angelandet und ins Gewässer zurückversetzt werden können.
3 Wenn der Angelhaken nicht ohne weitere Verletzung des Fisches gelöst werden kann, ist er abzuschneiden.
§ 22 Sonderfänge
1 Die zuständige Fachstelle kann im Interesse der Fischerei und der Erhal - tung der Artenvielfalt Sonderfänge bewilligen oder durchführen, insbe - sondere: a) zur Laichgewinnung; b) zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern; c) zur Bekämpfung von Krankheiten; d) zur Bestandesregulierung; e) zur Bestandesbergung bei Baustellen im Gewässer; f) zur Grundlagenbeschaffung; g) zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse; h) im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Gewässerverschmut - zungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.
2 Für Sonderfänge kann die zuständige Fachstelle verbotene Fangmetho - den bewilligen.
§ 23 Fischfang- und Besatzstatistik
1 Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständige Fachstelle zu führen.
2 Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.
§ 24 Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern
1 In privaten Gewässern sowie Biotopen, welche über einen direkten Zu- oder Abfluss mit einem anderen Oberflächengewässer in Verbindung ste - hen, dürfen Fische und Krebse nur mit Bewilligung der zuständige Fach - stelle gehalten werden.
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§ 25 Bewirtschaftung
1 Die zuständige Fachstelle erlässt für alle Regalgewässer einen Besatzplan über Art, Alter, Menge und Herkunft der einzusetzenden Fische und Kreb - se.
2 Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.
3. Zuständigkeit und Vollzug
§ 26 Vollziehende Behörden
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement.
2 Die Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei ist die zuständige Fachstelle.
3 Die Fachstelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen.
§ 27 Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch: a) den Fischereiverwalter oder die Fischereiverwalterin; b) die kantonalen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen; c) die Gemeinde- und Kantonspolizei; d) die freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen; e) die Pächter oder Pächterinnen der Fischgewässer.
2 Die Fischereiaufsichtsorgane a bis c haben polizeiliche Rechte und Pflich - ten.
3 Rechte und Pflichten der freiwilligen Fischereiaufseher oder -aufseherin - nen sowie der Pächter und Pächterinnen regelt die zuständige Fachstelle.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollzugsverordnung zum Fi - schereigesetz vom 19. Dezember 1978
1 ) aufgehoben.
§ 29 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleiben das Einspruchsrecht des Kantonsrats und die Genehmigung durch den Bund. Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2008 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK am 6. Oktober 2008 genehmigt. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2008.
1) GS 87, 747 (BGS 625.12.)
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.10.1009 01.02.2010 § 10 Abs. 1, d) eingefügt -
26.10.1009 01.02.2010 § 12 Abs. 4 aufgehoben -
05.11.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 16 Abs. 2 geändert GS 2012, 72
11.12.2017 01.01.2019 § 10 Abs. 3 geändert GS 2017, 53
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 5 05.11.2012 01.01.2014 eingefügt GS 2012, 72
§ 4 Abs. 6 05.11.2012 01.01.2014 eingefügt GS 2012, 72
§ 4 Abs. 7 05.11.2012 01.01.2014 eingefügt GS 2012, 72
§ 5 Abs. 3 05.11.2012 01.01.2014 geändert GS 2012, 72
§ 10 Abs. 1, d) 26.10.1009 01.02.2010 eingefügt -
§ 10 Abs. 3 11.12.2017 01.01.2019 geändert GS 2017, 53
§ 12 Abs. 4 26.10.1009 01.02.2010 aufgehoben -
§ 16 Abs. 2 05.11.2012 01.01.2014 geändert GS 2012, 72
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