Dekret über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem S... (180.130)
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Dekret über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst

1) ,
5) Grundsatz Voraussetzun- gen Höhe der Rente
§ 6 des Pensionskassendekretes
2) , erhalten folgende jährliche Zu- lage: aufgerechnete Bruttojahresbesoldung jährliche Zulage Fr. Fr. bis 43'000 5'000
43'001-47'000 4'000
47'001-51'000 3'000
51'001-55'000 2'000
55'001-59'000 1'000
3 Die Besoldungsskala und die Zulagen nach Abs. 2 werden analog
§ 8 des Besoldungsdekretes
3) der Teuerung angepasst. Erstmals findet eine allfällige Anpassung per 1. Januar 1996 statt.
4 Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichter- werbstätige der AHV-Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20 Prozent der minimalen einfachen AHV-Altersrente. Jede Erwerbstätigkeit muss der Pensionskasse gemeldet werden.
5 Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäf- tigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Abgestellt wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren.
6)
§ 4
1 Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.
2 Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kan- ton zu übernehmen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht seinem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.
§ 5
1 Die Administration und Rechnungsführung wird der Kantonalen Pensionskasse übertragen (Art. 37a Personalgesetz). Der Regie- rungsrat regelt das Nähere in einer Vereinbarung mit der Kantona- len Pensionskasse.
2 Die Auszahlung der Übergangsrente erfolgt durch die Kantonale Pensionskasse. Rechnungs- führung und Administration
4) und in die kantonale Gesetzessammlung auf-
5)
27. Oktober 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1550). Oktober 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1550). Inkrafttreten und zeitlicher Geltungsbereic h
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