Verordnung zum Schutze des Aussichts- und Landschaftsbildes am Lenzenweg in Bettingen
Verordnung zum Schutze des Aussichts- und Landschaftsbildes am Lenzenweg in Bettingen Vom 12. August 1958 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 176
1) des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (vom 27. April 1911), erlässt zum Schutze des Aussichts- und Landschaftsbildes am Lenzenweg in Bettingen folgende Verordnung:
§1. In der im Plan Nr. 7657 des Amtes für Kantons- und Stadtpla-
nung vom 20. August 1957 grün schraffierten Fläche dürfen keine Bau- ten und Einfriedigungen errichtet und keine Wohnwagen, Zelte und dergleichen aufgestellt werden.
2 Die Bepflanzung sowie Anschüttungen, Abgrabungen und sonstige Veränderungen des natürlichen Terrains dürfen das Landschafts- und Aussichtsbild nicht beeinträchtigen.
§2. In der im Plan Nr. 7657 des Amtes für Kantons- und Stadtpla-
nung vom 20. August 1957 blau schraffierten Fläche können gemäss Ziff. 3 des Verzeichnisses betreffend Bebaubarkeit der Strassen und Allmendwege in der Gemeinde Bettingen erdgeschossige landwirt- schaftliche Bauten im Ausmass von maximal 2×3 m provisorisch bewil- ligt werden.
2 Einfriedigungen dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen; ihre maximale Höhe darf 1,20 m nicht übersteigen.
3 Die Bepflanzung sowie Anschüttungen, Abgrabungen und sonstige Veränderungen des natürlichen Terrains dürfen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
§3. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von den §§ 1 und 2 bewilli-
gen, sofern eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Aussichtsbil- des ausgeschlossen ist. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt sofort in Wirksamkeit.
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