Standeskommissionsbeschluss über die Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder
Standeskommissionsbeschluss über die Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder vom 4. Juli 2000
1 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Kinderzulagen vom 29. April 1962 (KZG),
2 beschliesst: Art. 1
3
1 Erwerbstätige haben Anspruch auf Kinderzulagen, wenn die Kinder in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
2 Der Kinderzulagenansatz für ausländische Arbeitnehmer * und Selbstständigerwer- bende wird für Kinder, die in keinem EU- oder EFTA-Staat wohnen nach dem Un- terschied zwischen gesetzlichem Mindestansatz und kaufkraftbereinigtem Ansatz berechnet.
3 Die Kinderzulage entspricht: a) dem gesetzlichen Mindestansatz, wenn der Unterschied weniger als 25 % be- trägt; b) 75 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen 25 %und 50 % beträgt; c) 50 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied mehr als 50 % und höchstens 75 % beträgt; d) 25 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied mehr als 75 % beträgt.
4 Die Standeskommission oder das von ihr als zuständig bezeichnete Departement legt die Zulagenansätze jährlich fest. Art. 2 Hat ein Anspruchsberechtigter nicht den ganzen Monat gearbeitet, so besteht, so- fern in einer Arbeitswoche mindestens während eines Tages gearbeitet wurde, An- spruch auf 1/5 einer Kinderzulage pro Kind und Arbeitswoche.
1 Mit Revision vom 30. August 2005.
2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 30. August 2005.
3 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar
2001 in Kraft.
1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005.
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