Schulordnung Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (IV B/51/9)
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Schulordnung Bildungszentrum Gesundheit und Soziales

IV B/51/9 Schulordnung Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (Schulordnung BZGS, SOBZGS) Vom 30. Mai 2022 (Stand 1. August 2022) Die Aufsichtskommission, gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung 1 ) und Artikel 3 Ab - satz 1 der Bildungsangebotsverordnung (BAV) 2 ) , erlässt: 1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung Organisation und Schulbetrieb sowie Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS) des Kantons Glarus.
2 Sie gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 1 BAV. 2. Organisation und Schulbetrieb

Art. 2 Konvent der Lehrpersonen

1 Mindestens einmal im Jahr findet ein Konvent aller Lehrpersonen statt.
2 Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.

Art. 3 Ferienplan

1 Die Schulleitung legt den Ferienplan der Lernenden und Studierenden fest. Dieser kann vom Ferienplan der Glarner Volksschulen abweichen.
2 Der Montag nach der Landsgemeinde ist ein Schultag.

Art. 4 Disziplinarrecht

1 Die Schulleitung erlässt Verhaltensregeln für die Lernenden bezüglich Ab - senzen, Disziplin und dem in betrieblichen Belangen geforderten Verhalten.
2 Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schul - leitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absen - zen, Bussen vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall. 1) GS IV B/1/4 2) GS IV B/1/5 SBE 2022 22 1
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3 Die Disziplinarordnung untersteht der Genehmigung durch die Aufsichts - kommission.

Art. 5 Weiterbildungskosten

1 Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, wel - che eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attrak - tiv sind.
2 Gasthörer und Gasthörerinnen in Bildungsgängen der beruflichen Grundbil - dung und der höheren Berufsbildung haben ein Schulgeld zu entrichten, das sich an den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen orientiert.
3 Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.

Art. 6 Erstattung der Kosten für Material und Lehrmittel

1 Für Fotokopien, Schulmaterial und digitalen Support wird den Lernenden jährlich eine von der Schulleitung festgelegte kostendeckende Pauschale in Rechnung gestellt.
2 Die Kosten für die Lehrmittel werden den Lernenden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3 Die Schulleitung entscheidet über Härtefälle gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Bildungsgesetzes 1 ) . 3. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung

Art. 7 Lehrbetriebsverbund

1 Das BZGS agiert innerhalb des Kantons Glarus als Leitbetrieb eines Lehr - betriebsverbundes.
2 Die Schulleitung wählt die Verbundbetriebe aus, schliesst mit ihnen ent - sprechende Verträge ab und beaufsichtigt sie in Bezug auf die Ausbildungs - qualität.

Art. 8 Lehrverträge

1 Als Leitbetrieb rekrutiert das BZGS die Lernenden und schliesst die Lehr - verträge ab.
2 Voraussetzungen zum Abschluss eines Lehrvertrags sind: Nachweis des Besuches der obligatorischen Schuljahre;
b. schulische und charakterliche Eignung belegt durch ein formali - siertes Aufnahmeverfahren;
c. eine ärztliche Bestätigung, den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen.
3 Die Schulleitung regelt das Aufnahmeverfahren in einer Wegleitung, welche der Genehmigung der Aufsichtskommission untersteht. 1) GS IV B/1/3
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4 Die Schulleitung teilt die Lernenden den Verbundbetrieben zu. Bei Ausbil - dungen mit Lehrvertrag auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis rotie - ren die Lernenden in der Regel jährlich so, dass die Ausbildung in verschie - denen Fachbereichen und Institutionen stattfinden kann.

Art. 9 Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung

1 Der Bildungsstand der Lernenden wird während der dreimonatigen Probe - zeit und in der Regel halbjährlich durch das BZGS festgehalten. Für die Be - urteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Schule, Verbundbe - trieb, überbetriebliche Kurse) herangezogen.
2 Die Beurteilung des Bildungsstands im schulischen Teil erfolgt in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Im Verbundbetrieb finden prakti - sche Prüfungen statt.
3 Die Schulleitung regelt das Weitere zur Beurteilung während der Ausbil - dung in einer Wegleitung, welche der Genehmigung der Aufsichtskommissi - on untersteht. 4. Bildungsgänge auf Stufe Höhere Fachschule (HF)

Art. 10 Zuständigkeit

1 Die Schulleitung entscheidet über:
a. Aufnahme in den Bildungsgang;
b. Ausschluss aus dem Bildungsgang;
c. abschliessende Qualifikation.
2 Sie kann Zwischenverfügungen an die Bildungsgangleitung delegieren.

Art. 11 Praktische Ausbildung im Praktikumsbetrieb

1 Das BZGS schliesst mit kantonalen und ausserkantonalen Praktikumsbe - trieben Vereinbarungen ab.
2 Die Vereinbarung regelt namentlich die Zusammenarbeit und Aufgabentei - lung zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis sowie die Orientierung am Lehrplan.

Art. 12 Aufnahmeverfahren

1 Voraussetzungen zum Eintritt in den Bildungsgang sind:
a. Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder gleichwerti - ger Abschluss;
b. Bestehen einer Eignungsabklärung.

Art. 13 Ausbildungsvertrag

1 Der Ausbildungsvertrag wird zwischen den Studierenden und der Schule abgeschlossen. 3
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2 In Absprache mit dem BZGS kann der Ausbildungsvertrag zwischen Stu - dierenden und Praktikumsbetrieb abgeschlossen werden. Die Besoldung wird in diesem Fall zwischen den Parteien direkt vereinbart.

Art. 14 Qualifikationsverfahren

1 Das Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
a. praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit;
b. Praktikumsqualifikation;
c. Prüfungsgespräch.
2 Diplomiert wird, wer in allen drei Teilen eine genügende Beurteilung er - reicht.

Art. 15 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens

1 Sind die Voraussetzungen für eine Diplomierung nicht erfüllt, bestehen fol - gende Wiederholungsmöglichkeiten:
a. einmalige Wiederholung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit, wenn die Diplomarbeit oder das Prüfungsgespräch nicht bestan - den sind;
b. einmalige Wiederholung des ganzen nicht bestandenen Ab - schlusspraktikums;
c. einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbildungszeit.
2 Ist das Resultat der Wiederholung erneut ungenügend, gilt die Qualifikation als definitiv nicht bestanden.

Art. 16 Studienreglement

1 Details zum Aufnahmeverfahren, zur Struktur des Bildungsgangs, zur Pro - motion und zum abschliessenden Qualifikationsverfahren regelt die Schullei - tung in einem Studienreglement.
2 Das Studienreglement untersteht der Genehmigung der Aufsichtskommis - sion.

Art. 17 Übergangsbestimmung

1 Für Studierende, die ihre Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule bis zum 1. September 2021 begonnen haben, bleibt das Promotionsreglement vom 16. Februar 2015 anwendbar.
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