Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenten und Hilfsassistenten an den Anstalten, Instituten und Seminaren der Universität Basel
Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenten und Hilfsassistenten an den Anstalten, Instituten und Seminaren der Universität Basel Vom 23. März 1971 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 27 des Gesetzes über das Universitätsgut und die Sammlungen und An- stalten der Universität vom 16. Oktober 1919
1) , folgende Verordnung: Geltungsbereich
§1. Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen der Assi-
stenten und Hilfsassistenten, die an den dem Erziehungsdepartement unterstellten Universitätsanstalten, -instituten und -seminaren im Sinne der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend tätig sind.
2 Vorbehalten bleiben die Anstellungsbedingungen für die Assistenz- ärzte und die Oberärzte. Funktion der Assistenten und Hilfsassistenten
§2. Es werden der Aufgabe und der zeitlichen Inanspruchnahme
nach unterschieden: a) Assistenten Sie wirken in Lehre und Forschung des Fachgebietes mit, unter An- leitung eines in der Regel vollamtlichen Dozenten, im Hinblick auf eine weitere akademische Ausbildung oder eine andere Forschungstä- tigkeit. Sie arbeiten im Hinblick auf eine weitere akademische Ausbildung in Organisation und Verwaltung des Fachgebietes mit. Sie unterstützen die Dozenten bei der Beratung der Studierenden. Sie sind in der Regel ganztägig, ausnahmsweise aber mindestens halbtägig angestellt. b) Hilfsassistenten Hilfsassistenten sind stundenweise beschäftigt und unterstützen die Dozenten und Assistenten bei den laufenden Verwaltungsgeschäften und bei den Vorbereitungsarbeiten für Lehre und Forschung (vgl. § 3 Ziff. 2 Abs. 2).
1. Assistenten
fächern. b) Assistenten mit Abschlussexamen, wie Diplom oder Lizentiat, Theologischem Konkordatsexamen, baselstädtischem fachwissen- schaftlichem Examen der Philosophisch-Historischen oder Philo- sophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten, oder mit einem an- deren von der Universität als äquivalent anerkannten Examen.
2. Hilfsassistenten
Hilfsassistenten sind Studierende, welche kein Abschlussexamen aufweisen und Hilfsfunktionen ausüben. Für einzelne, zeitlich begrenzte Lehr- und Forschungsaufgaben kön- nen auch Inhaber eines Abschlussexamens gemäss § 3 Ziff. 1 ange- stellt und stundenweise bezahlt werden. Voraussetzungen für die Anstellung als Assistent gemäss § 3 Ziff. 1
§4. Wer sich um eine Assistentenstelle bewerben will, hat sich auszu-
weisen über:
1. qualifiziertes Abschlussexamen;
2. Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister;
3. für Assistenten gemäss § 3 Ziff. 1 lit. b Immatrikulation an der Uni-
versität Basel; für Ausländer ist die Zustimmung der Kantonalen Fremdenpoli- zei
2) und des Kantonalen Arbeitsamtes erforderlich. Art des Dienstverhältnisses
§5. Die Anstellung der Assistenten erfolgt aufgrund eines jeweils auf
nach Ablauf eines Jahres jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert, sofern die Anstellungsdauer gemäss § 6 nicht abgelaufen oder gemäss § 7 gekündigt worden ist.
2 Die Hilfsassistenten stehen in einem Auftragsverhältnis zum Erzie- hungsdepartement, das vertreten wird durch die Leitung der betreffen- den Universitätsanstalten, Institute und Seminare. Dauer der Anstellung
§6. Die Anstellungsdauer der Assistenten gemäss § 3 Ziff. 1 lit. a soll
ohne besondere Gründe insgesamt fünf Jahre, diejenige der Assisten- ten gemäss § 3 Ziff. 1 lit. b drei Jahre nicht überschreiten.
3 Die Hilfsassistenten werden stundenweise auf Zeit, höchstens aber Arbeitszeit darf zwölf Stunden pro Woche nicht übersteigen. Kündigung
§7. Die Kündigungsfrist für Assistenten gemäss § 3 Ziff. 1 lit. a be-
trägt drei Monate. Das Anstellungsverhältnis für Assistenten gemäss
§ 3 Ziff. 1 lit. b kann während des ersten Dienstjahres unter Einhaltung
einer einmonatigen Frist und ab zweitem Dienstjahr unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils auf das Monatsende gekündigt wer- den.
2 In Ausnahmefällen kann das Erziehungsdepartement auf Gesuch des Assistenten auch eine Entlassung auf kürzere Frist bewilligen.
3 Vorbehalten bleiben die Art. 336, 336a–d, 337 und 337a–d OR.
3)
4 Für die Hilfsassistenten gelten hinsichtlich der Beendigung des Auf- tragsverhältnisses die Bestimmungen von Art. 404 ff. des Schweizeri- schen Obligationenrechtes. Arbeitszeit
§8. Die tägliche Arbeitszeit der vollbeschäftigten Assistenten richtet
sich nach den für die kantonale Verwaltung geltenden Bestimmungen, sofern der betreffende Anstalts-, Instituts- und Seminarbetrieb nicht eine abweichende Regelung erfordert.
2 Überzeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Eine Bar- entschädigung wird nicht gewährt. Dienstpflicht
§9. Die Assistenten und Hilfsassistenten haben ihre Tätigkeit für das
Fachgebiet nach den Weisungen der Anstalts-, Instituts- oder Seminar- leitung auszuüben. Diese erstellt besondere Pflichtenhefte, die der Ge- nehmigung durch die Fakultät und das Erziehungsdepartement unter- liegen.
2 Bei der Zuteilung der Aufgaben an die Assistenten ist dafür zu sor- gen, dass den Assistenten die Erlangung des nächsthöheren akademi- schen Grades innert der in § 6 genannten Fristen ermöglicht wird.
3 Die Assistenten und Hilfsassistenten sind bei allen Belangen, die ihre Dienstpflichten betreffen, anzuhören.
Anstellende Behörde
§ 11. Zuständig für den Abschluss der Dienstverträge mit den Assi-
stenten ist das Erziehungsdepartement. Die Anstalten, Institute oder Seminare unterbreiten dem Erziehungsdepartement ihre Vorschläge.
2 Die Anstalten, Institute oder Seminare erteilen den Hilfsassistenten im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Hilfsassistentenkre- dite direkt Aufträge. Entlöhnung
§ 12.
4) Die Lohnverhältnisse der Assistenten und Hilfsassistenten werden in einer speziellen Lohnverordnung geregelt. Ferien
§ 13. Der Ferienanspruch der Assistenten richtet sich nach der Ver-
ordnung betreffend Ferien und Urlaub der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt vom 15. September 1970
4a)
.
2 Der Bezug der Ferien hat im Einvernehmen mit der Anstalts-, Insti- tuts- oder Seminarleitung unter Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des betreffenden Arbeitsplatzes zu erfolgen. Militärdienst
§ 14. Die Assistenten haben Aufgebote für militärische Dienstlei-
stungen der Anstalts-, Instituts- oder Seminarleitung zu melden.
2 Hinsichtlich der Entlöhnung der Assistenten während des Militär- dienstes gelten die für die nicht definitiv angestellten Staatsbedienste- ten massgeblichen Bestimmungen. Krankheit und Unfall
§ 15.
5) Im Falle von Krankheit oder Unfall haben die Assistenten vom Beginn des Anstellungsverhältnisses an Anspruch auf die gleichen Lei- stungen, wie sie im Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krank- heit vom 29. April 1992 vorgesehen sind. Vorbehalten bleiben allfällige Fürsorgebestimmungen des Normalarbeitsvertrages für Assistenz- ärzte.
Haftpflicht
§ 16. Die berufliche Tätigkeit der Assistenten und Hilfsassistenten ist
in den bestehenden Haftpflichtversicherungen des Erziehungsdeparte- mentes eingeschlossen. Ausserordentlicher Urlaub
§ 17. Die Anstalts-, Instituts- und Seminarleitung kann den Assisten-
ten auf begründetes Gesuch hin und unter gleichzeitiger Anzeige an das Erziehungsdepartement im Einzelfall ausserordentlichen Urlaub bis zu einer Dauer von maximal acht Tagen bewilligen. Soll der Urlaub länger dauern, so ist dafür die Bewilligung des Erziehungsdepartemen- tes einzuholen. Mit der Erteilung der Bewilligung ist gleichzeitig festzu- setzen, ob es sich um einen bezahlten oder unbezahlten Urlaub han- delt. Vorsorge
6)
§ 18.
6) Die Assistenten und Hilfsassistenten haben sich unmittelbar bei Stellenantritt definitiv für die Versicherung bei der Vorsorgestif- tung VSAO (Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte) oder für den Eintritt in die Abteilung II der Pensionskasse des Basler Staats- personals zu entscheiden.
2 Der Regierungsrat erlässt im einzelnen die notwendigen Ausfüh- rungsbestimmungen. Schlussbestimmungen
§ 19. Diese Verordnung ersetzt diejenige betreffend die Anstellungs-
bedingungen der vollamtlich angestellten Assistenten mit abgeschlos- senem Studium an den Anstalten und Instituten der Universität Basel vom 12. Februar 1963.
2 Sie ist zu publizieren und tritt auf den 1. April 1971 in Wirksamkeit.
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