Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (0.192.122.971)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Abgeschlossen am 20. Januar 1930 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. Februar 1930² In Kraft getreten am 26. Februar 1930 (Stand am 7. November 2016) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 46 67
Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Italiens und Japans³ einerseits und die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
die auf der Haager Konferenz im Januar 1930 zusammengekommen sind, haben folgendes vereinbart:
³ Japan hat inzwischen auf alle aus diesem Abkommen erworbenen Rechte verzichtet ( AS 1953 24 ).
Art. 1
Die Schweiz verpflichtet sich, unverzüglich der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich das folgende Grundgesetz, das Gesetzeskraft haben soll, zu gewähren und ohne das Einverständnis der anderen unterzeichneten Regierungen weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen.
Art. 2
Jede Streitigkeit zwischen der Schweizerischen Regierung und irgendeiner der anderen unterzeichneten Regierungen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages wird dem im Haager Abkommen vom Januar 1930 vor­gesehenen Schiedsgericht⁴ unterbreitet. Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag. Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.
⁴ Die Bestimmungen des Haager Reparationsabkommens vom 20. Januar 1930 – das die Schweiz nicht unterzeichnet hat – über die Einrichtung und das Verfahren dieses Schiedsgerichts finden sich im BBl 1930 I 117 .
Art. 3
Das gegenwärtige Abkommen ist für die Dauer von 15 Jahren geschlossen. Es wird von der Schweiz unter Vorbehalt der Ratifikation geschlossen und soll in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert worden ist. Die Ratifikationsurkunde soll im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt werden. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Regierung das erforderliche verfassungsmässige Verfahren einleiten, um die Zustimmung des Schweizervolkes zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens für die Dauer des Bestehens der Bank herbeizuführen.⁵ Sobald diese Massnahmen voll wirksam geworden sind, wird die Schweizerische Regierung den anderen unterzeichneten Regierungen dies mitteilen, womit diese Bestimmungen für die Dauer des Bestehens der Bank wirksam werden sollen.
⁵ Dies ist geschehen durch BB vom 25. Februar 1930 betreffend die Verlängerung der Gül­tigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für In­ter­nationalen Zahlungsausgleich ( AS 46 301 ). Der Bundesbeschluss war gemäss Art. 89 BV ( SR 101 ) dem Referendum unterstellt.

Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Nachdem die Signatarmächte des Haager Abkommens vom Januar 1930 einen Plan angenommen haben, der die Gründung einer Internationalen Bank (die den Namen Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erhält) durch die Zentralbanken von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan und ein Finanz­institut oder eine Gruppe von Banken der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, und
nachdem die genannten Zentralbanken und eine Bankgruppe, gebildet aus der Firma J. P. Morgan & Co., New York, der First National Bank of New York, New York, und der First National Bank of Chicago, Chicago, beschlossen haben, vorgenannte Bank ins Leben zu rufen und die Zeichnung ihres genehmigten Kapitals in Höhe von fünfhundert Millionen Schweizerfranken = 145 161290,32 g Feingold, aufgeteilt in zweihunderttausend Aktien, selbst zu garantieren oder für die Garantie Sorge zu tragen, und nachdem die Schweizerische Bundesregierung mit den Regierungen von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Japan ein Abkommen geschlossen hat, worin die Schweizerische Bundesregierung sich damit einverstanden erklärt, das vorliegende Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erlassen, ohne das Einverständnis der vorgenannten Mächte weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen,
wird verfügt
1.  Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (im folgenden Bank genannt) wird durch dieses Gesetz die Rechtsfähigkeit verliehen.
2.  Ihre Verfassung und ihr Geschäftskreis sind in den angefügten⁶ durch dieses Gesetz rechtswirksam werdenden Statuten niedergelegt und werden von diesen bestimmt.
3.⁷  Änderungen von Artikeln dieser Statuten, mit Ausnahme der in Ziffer 4 dieses Gesetzes erwähnten, können vorgenommen werden und werden nur gemäss Artikel 57 der Statuten in Kraft gesetzt.
4.⁸  Die Artikel 2, 3, 8, 14, 19, 24, 27, 44, 51, 54, 57 und 58 der Statuten dürfen nur unter nachstehenden Bedingungen geändert werden: die Änderung muss von einer Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrates angenommen, von der Mehrheit der Generalversammlung genehmigt und durch ein dieses Grundgesetz ergänzendes Gesetz rechtswirksam geworden sein.
5.  Vorgenannte Statuten und jede gemäss Ziffern 3 oder 4 dieses Gesetzes an ihnen vorgenommene Änderung werden rechtswirksam, ungeachtet der Abweichungen von gegenwärtigen und zukünftigen Bestimmungen des schweizerischen Rechtes.
6.  Die Bank ist befreit von folgenden Steuern:
a) Stempel-, Registrierungs- und anderen Abgaben auf allen Urkunden oder andern Schriftstücken, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Bank beziehen;
b)⁹
Stempel- und Registrierungsabgaben auf allen Erstausgaben von Aktien der Bank, die von einer Zentralbank, einem Finanzinstitut, einer Bankgruppe oder einem sonstigen Zeichner bei Gründung der Bank oder früher oder auf Grund von Artikel 5, 6, 8 oder 9 der Statuten fest übernommen worden sind;
c) allen Steuern auf dem Kapital, den Reserven und den verteilten oder unverteilten Gewinnen der Bank, gleichgültig, ob die Steuern diese Gewinne vor der Verteilung oder im Zeitpunkt der Verteilung in Form einer von der Bank zu bezahlenden oder zurückzubehaltenden Abgabe auf dem Coupon¹⁰ erfassen. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Recht der Schweiz, andere Personen als die Bank, die in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben, nach eigenem Ermessen zu besteuern;
d) allen Steuern auf Verträgen, welche die Bank in Verbindung mit der Aus­gabe von Anleihen zur Mobilisierung der deutschen Annuitäten abschliesst, sowie auf den auf einem ausländischen Markt untergebrachten Teilschuldverschreibungen von Anleihen dieser Art;
e) allen Steuern auf den Vergütungen und Gehältern, die von der Bank an Mitglieder ihrer Verwaltung oder ihre Angestellten, soweit sie nicht schweizerische Staatsbürger sind, gezahlt werden.
7.  Alle bei der Bank von einer Regierung auf Grund des durch das Haager Abkommen vom Januar 1930 angenommenen Planes gemachten Geldeinlagen sind frei von Steuern, gleichgültig, ob diese von der Bank auf dem Abzugswege für Rechnung der Steuerbehörden oder auf irgendeine andere Art zu erheben sind.
8.  Die vorstehenden Steuerbefreiungen beziehen sich auf gegenwärtige und künftige wie immer bezeichnete Steuern, gleichgültig, ob diese vom Bund, von Kantonen, von Gemeinden oder von anderen öffentlichen Körperschaften auferlegt werden.
9.  Unbeschadet obengenannter Steuerbefreiungen dürfen überdies weder die Bank, ihre Geschäfte noch ihr Personal mit irgendwelcher Steuer belegt werden, die nicht allgemeinen Charakter hat und der andere in Basel oder in der übrigen Schweiz niedergelassene Banken als solche oder für ihre Geschäfte und ihr Personal nicht rechtlich und tatsächlich ebenfalls unterworfen sind.
10.  Die Bank, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und andere ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten ausgenommen von allen Massnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr oder Einfuhr¹¹ von Gold oder Devisen und von allen anderen ähnlichen Eingriffen.
11.  Jeder Streitfall zwischen der Schweizerischen Bundesregierung und der Bank über die Auslegung oder Anwendung dieses Grundgesetzes ist dem im Haager Abkommen vom Januar 1930 vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.
Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag.
Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.
Geschehen in Den Haag am 20. Januar 1930.
⁶ Die Statuten vom 20. Januar 1930 sind von den ausserordentlichen Generalversammlungen vom 3. Mai 1937, 12 . Juni 1950, 9 . Oktober 1961 ( BBl 1962 I 803 ), 9. Juni 1969 ( BBl 1970 I 594 ), 10. Juni 1974, 8 . Juli 1975 ( BBl 1976 I 382 ), 14. Juni 1993, 13 . September 1994 ( BBl 1995 I 1176 ), 8. November 1999, 8 . Januar 2001, 10 . März 2003, 27 . Juni 2005 und 7 . November 2016 ( AS 2017 3661 ) geändert worden. Die Statuten werden in der AS nicht veröffentlicht. Die konsolidierten Texte auf Deutsch, Französisch und Englisch stehen auf der Internetseite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Verfügung: www.bis.org/about/statutes-f.pdf www.bis.org/about/statutes-d.pdf www.bis.org/about/statutes-en.pdf
⁷ Vom Bundesrat im Einverständnis der andern Vertragsstaaten angenommene Fassung vom 8. Dez. 1969, in Kraft seit 10. Dez. 1969 ( AS 1970 463 ).
⁸ Vom Bundesrat im Einverständnis der andern Vertragsstaaten angenommene Fassung vom 8. Dez. 1969, in Kraft seit 10. Dez. 1969 ( AS 1970 463 ).
⁹ Vom Bundesrat im Einverständnis der andern Vertragsstaaten angenommene Fassung vom 8. Dez. 1969, in Kraft seit 10. Dez. 1969 ( AS 1970 463 ).
¹⁰ AS 1970 464
¹¹ AS 1970 464

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