Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 2. Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat; 3. Ciba-Geigy AG, in Basel; 4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel; 5. Sandoz AG, in Basel; betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
Vertrag zwischen 1. Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel; 2. Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat; 3. Ciba-Geigy AG, in Basel; 4. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG, in Basel; 5. Sandoz AG, in Basel; betreffend gemeinsame Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen
1 ) * (Konsortialvertrag) Vom 18. Juni 1974 (Stand 1. September 1980)
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung Ziff. 1.1 Grundsätzliche Verpflichtungen
1 Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kanto - ne Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwäs - ser, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet. Ziff. 1.2 Die Verpflichtungen im Einzelnen
1 Die Parteien vereinbaren und anerkennen, dass sie im Rahmen ihrer Ver - pflichtungen gemäss Ziffer 1.1 hievor u.a. – je auf eigene Kosten – folgende Massnahmen zu treffen haben: Ziff. 1.2.1 Kanton Basel-Stadt a) Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken (Pumpwerken, Regenauslässen und dergleichen). Diese Anlage steht im Eigentum der Einwohnergemein - de der Stadt Basel und wird auf dem dieser gehörenden sog. Gaswerka - real erstellt.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 18.6./16.7.1974. Systembedingt kann hier nur ein Datum angezeigt wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
b) Beteiligung an Erstellung und Betrieb der im Eigentum des Kantons Ba - sel-Landschaft stehenden Abwasserreinigungsanlage Birs II in der Ha - gnau (Birsfelden), die dem Kanton Basel-Stadt aufgrund besonderer Ver - einbarung zur Reinigung der Abwässer der Gebiete östliches Bruderholz, Dreispitz, St. Jakob und südliches Lehenmattquartier zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezialbauwerken) dieser Anlage. Diese Zuleitungen stehen im Eigentum des Kantons Basel-Stadt; der Kanton Basel-Landschaft erteilt die für die Erstellung und den Betrieb der Zuleitungen auf seinem Gebiet erforderli - chen polizeilichen Bewilligungen. c) * Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwas - serleitung vom sog. Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel – Rhein»).
2 ) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Basel dulden den Bestand und den Betrieb dieser Ableitung zugunsten des Kantons Basel- Landschaft für die in Ziffer 1.2.2 hienach genannten Gemeinden sowie zuguns - ten der Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbenützung der Ableitung besteht so lange, als die Partei - en ein Interesse an der Benützung dieser Ableitung nachweisen können und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Ableitung werden gemäss Beschluss des Ver - waltungsrates der Pro Rheno AG vom 28. Juni 1977 auf die Parteien aufgeteilt. Die Kosten des Betriebs und Unterhalts und gegebenenfalls der Erneuerung der Ableitung werden von den sie mitbenützenden Parteien nach dem Verursa - cherprinzip getragen. Für die Unterbeteiligung Dritter gilt Ziffer 1.2.4 lit. c ana - log.
3 ) Ziff. 1.2.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an Erstellung und Betrieb der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziffer 1.2.1 hievor auf dem Gaswerkareal einzurichtenden Abwasserreinigungs - anlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und später eventuell Schönenbuch) zur Mitbenüt - zung zur Verfügung gestellt wird, sowie Erstellung, Betrieb und Unterhalt und gegebenenfalls Erneuerung der Zuleitungen (inkl. dazugehörenden Spezial - bauwerken) bis zur Kantonsgrenze.
2) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt.
3) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
Ziff. 1.2.3 Chemiefirmen
1 Erstellung, Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls Erneuerung zweier in - dustrieller Abwasserreinigungsanlagen nebst dazugehörenden Zu-, Ab- und Rückleitungen bis Werkarealsgrenzen und nebst dazugehörenden Spezialbau - werken.
2 Die eine Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Ciba-Geigy und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Sie steht im Eigentum der beiden genannten Firmen und wird auf dem Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk Klybeck, Areal NE der Wiese) erstellt.
3 Die andere Anlage dient der Reinigung der industriellen Abwässer der Firma Sandoz AG. Sie steht im Eigentum dieser Firma und wird nördlich des Areals der Sandoz AG auf dem französischen Rheinufer in Huningue erstellt.
4 ) * Ziff. 1.2.4 * Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage
5 )
1 Neben den vorstehenden Anlagen ist grundsätzlich jede Partei zur Erstellung, zum Betrieb und Unterhalt sowie gegebenenfalls zur Erneuerung einer Schlammbehandlungsanlage verpflichtet.
2 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG vereinbaren aber hiermit, nur eine gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage einzurichten. Für die - se Gemeinschaftsanlage wird folgendes vereinbart: a) Allgemeines aa) Die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage steht im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel und wird auf dem ihr gehörenden Gaswerkareal projektiert, erstellt und betrieben. Die Projektierung und Erstellung sowie der Unterhalt, Betrieb und gegebenenfalls die Erneuerung der Schlammleitungen (inkl. dazu - gehörenden Spezialwerken und Installationen) von ihren firmaeige - nen Abwasserreinigungsanlagen bis zur gemeinschaftlichen Anlage ist Sache der beiden beteiligten Chemiefirmen; diese tragen die da - mit zusammenhängenden Kosten allein. ab) Der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde der Stadt Ba - sel dulden den Bestand und Betrieb dieser Schlammbehandlungs - anlage zugunsten des Kantons Basel-Landschaft für die genannten Gemeinden und zugunsten der beiden Chemiefirmen Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG. Dieses Recht auf Mitbe - nützung der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage be - steht so lange, als die genannten Parteien ein Interesse an der Be - nützung dieser Anlage nachweisen können und die nachstehend vereinbarten finanziellen Verpflichtungen erfüllen.
4) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt.
5) Vom Landrat am 1. September 1980 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
b) Kostenbeteiligung ba) Erstellungs- und Erneuerungskosten. Die Kosten der Projektierung und Erstellung der Schlammbehandlungsanlage werden von den daran beteiligten Parteien im Verhältnis der von ihnen bei der Projektierung angemeldeten Bedürfnisse bezüglich Quantität und Qualität des von ihnen in die Anlage einzubringenden Schlammes getragen. Der gleiche Grundsatz gilt für die Aufteilung der Kosten der später allfällig erforderlichen Erneuerung der Schlammbehand - lungsanlage. bb) Unterhalts- und Betriebskosten. Die an der Anlage beteiligten Par - teien bezahlen nach der Menge und der Beschaffenheit des in die gemeinschaftliche Anlage eingebrachten Schlammes berechnete Benützungsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass sie die Un - terhalts- und Reparaturkosten sowie die Betriebskosten der Anlagen decken und die Äufnung eines angemessenen Reparaturfonds er - möglichen. Soweit es sich nicht um variable Kosten handelt, die nachweislich direkt von der effektiven Schlamm-Menge und - beschaffenheit abhängen, ist bei der Berechnung der Benützungs - gebühren davon auszugehen, dass die beteiligten Parteien die Anla - ge im vollen, ihnen zugestandenen Ausmass (vgl. Buchstabe ba hievor) benützen; es findet somit bezüglich der nicht variablen Kosten keine Reduktion des prozentualen Kostenanteils einer Partei statt, wenn diese die Anlage nicht im vollen, ihr zugestandenen Aus - mass benützt. Dieselbe Regelung gilt, wenn eine Partei (z.B. infolge Ausscheidens aus dem Vertrag) die Anlage nicht mehr benützt, so - lange an ihrer Stelle kein anderer Mitbenützer vorhanden ist; sol - chenfalls bleibt die betreffende Partei somit zur Zahlung ihres (bis - herigen) prozentualen Anteils an den nicht variablen Kosten ver - pflichtet. c) (Unter-)Beteiligung Dritter an der Anlage. Beansprucht eine Partei die An - lage nicht im vollen, ihr zustehenden Ausmass, so ist sie - als verzichten - de Partei - berechtigt, für den nicht beanspruchten Teil Dritten das Recht zur Mitbenützung der Anlage einzuräumen. Hiebei steht jedoch den ande - ren Parteien ein Vorrecht auf Übernahme des nicht beanspruchten Teils der verzichtenden Partei zu den von dieser mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen zu. Verzichtet eine Chemiefirma, so steht das Vorrecht zu - nächst den anderen beteiligten Chemiefirmen und, wenn diese das Recht nicht geltend macht, den Kantonen zu. Verzichtet ein Kanton, so steht das Vorrecht zunächst dem anderen Kanton und, wenn dieser das Recht nicht geltend macht, den beteiligten Chemiefirmen zu. In zweiter Linie sind die beiden beteiligten Chemiefirmen mit den Werken ausserhalb des Einzugsbereichs der ARA und in dritter Linie die Sandoz AG zu berück - sichtigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen aus der Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen
2.1 Allgemeines Ziff. 2.1.1 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinba - ren die Partner im nachbeschriebenen Umfange die gemeinsame Projektie - rung, Erstellung und Finanzierung ihrer Abwasserreinigungsanlagen und der gemeinschaftlichen Schlammbehandlungsanlage (nachstehend «Abwasseran - lagen» genannt). Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesell - schaft zusammen. Ziff. 2.1.2 Übertragung der Projektierung und Erstellung der Abwasseran - lagen auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor aufgeführten Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der Chemiefirmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse gestützt auf das eidgenössische Gewässerschutz - gesetz Ziff. 2.1.3 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren (unter 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht. Soweit Zu- und Ableitungen und andere Bauwerke der Chemiefirmen auf Allmend erstellt und betrieben werden, wird den Chemiefirmen das erforderliche Recht gemäss Allmendgesetz verlie - hen. Ziff. 2.1.4 Unterhalt, Betrieb und Erneuerung der Abwasseranlagen
1 Vorbehältlich der Bestimmungen über die Schlammbehandlungsanlage (vgl. Ziff. 1.2.4 hievor) bezieht sich die mit diesem Vertrag geregelte Zusammenar - beit der Partner nicht auf den späteren Unterhalt und Betrieb und gegebenen - falls die spätere Erneuerung der Abwasseranlagen. Betrieb, Unterhalt und Er - neuerung dieser Anlagen ist grundsätzlich Sache jeder Partei. Die Partner wer - den jedoch auch hiefür eine enge Zusammenarbeit anstreben; sie regeln alle damit zusammenhängenden Fragen in späteren Vereinbarungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetz obliegenden Verpflichtungen, insbe - sondere durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb von Kläranlagen und wei - teren der Abwasserreinigung dienenden Werken und Anlagen in der Region Basel.
2 Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, industriellen und finanziellen Tätigkeiten ausüben, namentlich Anleihens-Obligationen begeben und an der Börse kotieren lassen.
3 Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf Fr. 50 000 000.- festgelegt. Die Li - berierung des Grundkapitals hat sukzessive entsprechend den finanziellen Be - dürfnissen (vgl. Ziff. 2.3.3 hiernach) zu erfolgen. Grundlage für die Aufteilung des Grundkapitals auf die Partner bildet das geschätzte Verhältnis zwischen den für Projektierung und Erstellung der Anlagen der einzelnen Partner erfor - derlichen Kosten und den gesamten Kosten der Projektierung und Erstellung der unter 1 hievor beschriebenen Abwasseranlagen (diese gesamten Kosten werden nachstehend «Gesamtbaukosten» genannt). Dieses Verhältnis wird wie folgt festgelegt:
a. Kanton Basel-Stadt: Fr. 25'000'000 = 50%
b. Kanton Basel-Landschaft: Fr. 3'000'000 = 6%
c. Ciba-Geigy AG: Fr. 9'000'000 = 18%
d. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG: Fr. 3'000'000 = 6%
e. Sandoz AG: Fr. 10'000'000 = 20% Total: Fr. 50'000'000 = 100% Ziff. 2.2.3 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht – gemäss Beschluss der Generalversammlung – aus 9 oder 17 Mitgliedern.
2 Der Kanton Basel-Stadt hat Anspruch auf die Mehrheit der Verwaltungsrats - mitglieder.
3 Dem Kanton Basel-Landschaft und jeder Chemiefirma stehen gleich viele Verwaltungsräte zu.
4 Die Wahlvorschläge der Vertragspartner für die ihnen zustehenden Sitze sind für die Generalversammlung verbindlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
5 Der Kanton Basel-Stadt bestimmt jeweilen den Präsidenten des Verwaltungs - rates. Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die ent - sprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft) mit folgenden Ausnah - men: a) Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat bzw. der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (über - stimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmit - tel zu ergreifen. Diese öffentlich-rechtlichen Verfügungen bzw. Rechtsmit - tel-Entscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesell - schaft. b) Andere Beschlüsse über die Projektierung und Erstellung der Abwasser - anlagen dürfen nicht ohne Zustimmung des davon betroffenen Partners gefasst werden. Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellun - gen verwendet. Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasser - anlagen dienen, erfolgt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel Fusion) oder im Zusam - menhang mit der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, wel - cher die Abwasseranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufs - recht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert bzw. der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Akti - en als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (zum Beispiel Schenkung) gleichgestellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft Ziff. 2.3.1 Gesamtkonzept
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept aller baselstädtischen Abwas - seranlagen in technischer, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht fest. In die - ses Gesamtkonzept werden die Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und für den Fall des späteren Anschlusses an die baselstädtische Anlage auch die Gemeinde Schönenbuch) und für den An - schluss an die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage die von der Fir - ma Sandoz AG allenfalls in Frankreich zu erstellenden Abwasserreinigungsan - lagen einbezogen. Ziff. 2.3.2 Projektierung und Erstellung
1 Bei der Projektierung und Erstellung der Abwasseranlagen obliegen der Akti - engesellschaft gemäss nachstehender Übersicht
6 ) folgende Aufgaben: a) Die in der linken Kolonne aufgeführten Anlagen werden von der Aktienge - sellschaft projektiert und erstellt. Die Aktiengesellschaft handelt hiebei in eigenem Namen, aber für Rechnung der Partner. Lediglich die Verge - bung der Arbeiten für die Erstellung der Abwasserreinigungsanlage der Ciba-Geigy AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG auf Areal 9 bleibt diesen beiden Firmen vorbehalten und erfolgt in deren Namen. b) Die in der rechten Kolonne aufgeführten Anlagen werden von den Che - miefirmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung projektiert und erstellt. Hingegen legt die Aktiengesellschaft für diese Projektierungs- und Erstellungsarbeiten die technische und zeitliche Koordination mit den andern, aus dem Gesamtkonzept gemäss Ziffer 2.3.1 hievor sich erge - benden Arbeiten fest. Im Sinne der technischen Koordination bestimmt die Aktiengesellschaft insbesondere, wo und wie das Abwasser und der Schlamm der Chemiefirmen von der kommunalen bzw. gemeinschaftli - chen Anlage übernommen werden.
6) Siehe Anhang. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
2 Die Aktiengesellschaft stellt für die Projektierungs- und Erstellungsarbeiten kein eigenes Personal an. Ziff. 2.3.3 Finanzierung
1 Die Aktiengesellschaft finanziert soweit möglich die Gesamtkosten und be - schafft sich die erforderlichen Geldmittel wie folgt: a) mit dem Grundkapital, b) sodann in erster Linie durch Begebung von Anleihens-Obligationen, de - ren Verzinsung und Rückzahlung vom Kanton Basel-Stadt verbürgt wird, c) nötigenfalls durch Aufnahme weiterer Geldmittel auf dem schweizeri - schen Kapitalmarkt.
2 Die Kapitalbeschaffungskosten werden von den Partnern im Verhältnis der von ihnen beanspruchten Darlehen getragen.
3 Die Geldmittel werden den Partnern – entsprechend dem Fortschreiten der Projektierungs- und Erstellungsarbeiten und unter Berücksichtigung der zeitli - chen Prioritäten – im Verhältnis ihres Anteils am Grundkapital (als Darlehen) zur Verfügung gestellt. Die Darlehen sind zu demjenigen Satz zu verzinsen, den die Aktiengesellschaft selber ihren Kapitalgebern zu bezahlen hat. Die Darlehen sind sodann innert der Fristen zurückzuzahlen, die die Aktiengesell - schaft selber für die Rückzahlung an ihre Kapitalgeber einzuhalten hat, sofern die Partner die Darlehen nicht als kürzerfristig kündbar in Anspruch nehmen wollen. Die Darlehen sind – soweit sie von den Chemiefirmen beansprucht werden – angemessen sicherzustellen.
4 Reichen die vorbeschriebenen Geldmittel nicht aus, um die Gesamtbaukos - ten zu finanzieren, so haben die Partner den Fehlbetrag im Verhältnis ihres An - teils am Grundkapital selber zu erbringen.
2.4 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der Zusammenarbeit Ziff. 2.4.1 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend ihre Zusammenarbeit durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechts in der Generalversammlung und im Verwaltungsrat durchzusetzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
Ziff. 2.4.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Der vorliegende Vertrag betreffend Zusammenarbeit ist bis zum Vorliegen der Gesamtbau-Schlussabrechnung und der Inbetriebnahme sämtlicher unter A hievor beschriebenen Anlagen für alle Partner fest und unkündbar. Nach die - sem Zeitpunkt kann der Vertrag von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner ist verpflichtet, auf den Ablauf der Kündigungsfrist seine allfälligen Darlehensschulden gegenüber der Aktiengesellschaft vollständig zu - rückzuzahlen; er verliert auf den genannten Zeitpunkt den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
3 Schlussbestimmungen Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger (Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Parteien sind ins - besondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden. Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages
1 Der vorliegende Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller Parteien abgeändert werden. Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Parteien und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung ins - besondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht die - sem Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt, nicht beeinträchtigen. Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Ver - trag dem Gerichtsstande von Basel-Stadt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regie - rungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt
7 ) und Basel-Landschaft
8 ) ge - nehmigt und die Referendumsfrist
9 ) unbenützt abgelaufen bzw. der Vertrag in einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.
7) Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Juni 1975.
8) Vom Landrat genehmigt am 26. Mai 1975.
9) Am 15. August 1975 unbenützt abgelaufen (A 1975.933). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.1974 25.06.1975 Erlass Erstfassung GS 25.912
26.06.1979 01.09.1980 Erlasstitel geändert GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.1 Abs. 1 geändert GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.1 Abs. 1, lit. c) eingefügt GS 27.529
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.3 Abs. 3 geändert GS 27.530
26.06.1979 01.09.1980 Ziff. 1.2.4 totalrevidiert GS 27.530 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.06.1974 25.06.1975 Erstfassung GS 25.912 Erlasstitel 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.529 Ziff. 1.2.1 Abs. 1 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.529 Ziff. 1.2.1 Abs. 1, lit. c) 26.06.1979 01.09.1980 eingefügt GS 27.529 Ziff. 1.2.3 Abs. 3 26.06.1979 01.09.1980 geändert GS 27.530 Ziff. 1.2.4 26.06.1979 01.09.1980 totalrevidiert GS 27.530 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.912
T e c h n i s c h e Au f g a b e n d e r P r o R h e n o AG Pr oj ekt i er ung, Bau I nb et r i eb na hm e Koor di nat i on PRO RHENO AG Zut ei l ung und Räumung Gaswer kar eal C he m ie, A na lytik Zu- und Abl ei t ungen BS, BL R äu m un g A rea l 9 W er k Kl y beck Zu- und Abl ei t ungen Chemi e au f Al l mend Tre nn k an alis atio n C -G ARA BS, BL Gaswer kar eal Tr ennkan al i sat i on R A R A C -G, R W erk K lybe c k , Are al 9 Tr ennkan al i sat i on S Schl ammbeha ndl ung B S , BL , C-G , R Gaswer kar eal A R A S , C-G Huni ngue i nkl . Pi l ot i er ung A R A B irs II B S -A nte il Legen de: BS = Basel - St adt BL = Basel - Landsch aft C- G = Ci ba- Gei gy R = Roche S = Sando z Pil ot i er ung B S , BL , C-G , R
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