Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung in einer ärztlichen Privatapotheke sowie die Abgabe von Medikamenten
1)
1) des Kantons Schaffhausen,
2) ,
2 Sie dürfen nicht in zweckfremder Weise benützt werden und Unbefugten nicht zugänglich sein.
3 Die feuerpolizeilichen Vorschriften und die Bestimmungen des eidg. Giftgesetzes sind einzuhalten.
4 Werden Medikamente hergestellt, so müssen die erforderlichen Herstel- lungs- und Kontrollräumlichkeiten vorhanden sowie fachgerecht einge- richtet sein.
5 Die Herstellung hat nach den Grundsätzen der GMP (good manufactu- ring practice) zu erfolgen und muss protokolliert werden.
3. Aufbewahrung der Arzneimittel
1 Die Aufbewahrung der Arzneimittel hat übersichtlich und getrennt von anderen Waren zu erfolgen.
2 Die Vorschriften der Pharmakopöe und des eidg. Betäubungsmittelge- setzes sind einzuhalten.
3 Arzneimittel dürfen nicht ausserhalb der Praxisräumlichkeiten aufbe- wahrt werden.
4. Arzneimittelsicherheit und -kontrolle
1 Rohstoffe, Bulkware und Pharmakopöe-Präparate sind nach den Vor- schriften der Pharmakopöe und der Heilmittelverordnung unmittelbar nach dem Wareneingang auf Konformität, Unversehrtheit und Menge zu prüfen.
2 Die Prüfungen sind zu protokollieren.
3 Eine wirksame Alterskontrolle ist bei allen Arzneimitteln inkl. Muster und Rohstoffe durchzuführen.
4 Vorabfüllungen müssen protokolliert werden, unter Angabe des Abfüll- datums, der Artikelbezeichnung, der Ordnungsnummer und eines allfälli- gen Verfalldatums.
5. Abgabe von Arzneimitteln
1 Die Abgabe von Arzneimitteln hat durch den Arzt selbst oder unter sei- ner unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung, in der Regel in der Origi- nalverpackung, zu erfolgen.
2 Muss umgepackt werden, so müssen die verwendeten Behälter und Pa- ckungen so beschaffen sein, dass die darin enthaltenen Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden, gegen äussere Einflüsse wie Feuchtigkeit,
Geschlechtsname, Vorname, Geburtsdatum des Patienten Präparate- oder chemischer Name des Arzneimittels sowie Arznei- form und abgegebene Menge Gebrauchsanweisung und Abgabedatum Chargennummer, sofern nicht in der Originalverpackung abgegeben wird.
3) sowie der aufgeführten Gesetze und
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