Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder  Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-  reformierten Landeskirche beider Appenzell  und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden  vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über  ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider  Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zustän  -  digkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde,  der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahl  -  berechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell  und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standes  -  kommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, sol  -  che  zwischen   der   Evangelisch-reformierten   Kirchgemeinde   Appenzell   und  der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu  evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserr  -  hoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrho  -  der Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und  in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu ei  -  ner Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchge  -  meinde, der sie angehören, frei wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur  Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Von   den   einer   Ausserrhoder   Kirchgemeinde   zugehörigen   Innerrhoder  Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirch  -  genossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und  Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage  der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrho  -  der Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrho  -  der Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuer  -  verwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Dieser Vertrag tritt am 1.  Januar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.11.2016  01.01.2017  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reute-Oberegg  Reute-Oberegg  §  z  z  z  z  z  z  z  z
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000  Meter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wald  Wald  §  z  z  z  z