Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden
Kanton Appenzell Innerrhoden Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch- reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden vom 21. November 2016 (Stand 1. Januar 2017)
Art. 1
1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zustän - digkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde, der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahl - berechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.
2 Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standes - kommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, sol - che zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.
Art. 2
1 Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserr - hoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.
2 Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrho - der Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.
Art. 3
1 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu ei - ner Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchge - meinde, der sie angehören, frei wechseln.
2 Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.
Art. 4
1 Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.
2 Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirch - genossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.
3 Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrho - der Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrho - der Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuer - verwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.
Art. 5
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
21.11.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.11.2016 01.01.2017 Erstfassung -
Reute-Oberegg Reute-Oberegg § z z z z z z z z
1'000
1'500
2'000 Meter
Wald Wald § z z z z
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