Beitritt zur interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 (411.261.1)
CH - SO

Beitritt zur interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997

1 Beitritt zur interkantonalen Universitäts- vereinbarung vom 20. Februar 1997 KRB vom 1. Juli 1998 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 3 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Ver- einbarung über Hochschulbeiträge vom 30. November 1980
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

29. April 1998

beschliesst:

1. Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Universitätsvereinba-

rung vom 20. Februar 1997 bei.

2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den erforderlichen Kredit in den

Voranschlag zur Staatsrechnung aufzunehmen, erstmals im Jahre 1999 (Kredit 6360-361.00, Beitrag an die Hochschulen).

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

4. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum; der Regie-

rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Oktober 1998. ________________
1 ) BGS 411.262.
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