Abkommen zur Errichtung eines Welthilfsverbandes (0.854.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Errichtung eines Welthilfsverbandes

Abgeschlossen in Genf am 12. Juli 1927 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1929² Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. Januar 1930 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Dezember 1932 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 48 634
Der Präsident der Albanischen Republik; der Deutsche Reichspräsident; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der über- seeischen Britischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Republik Kolumbien; der Präsident der Republik Kuba; der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spa­nien; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Hellenischen Republik; der Präsident der Republik Guatemala; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Republik Lettland; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; der Präsident der Republik Nicaragua; der Präsident der Republik Peru; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; die Capitani Reggenti der Republik San Marino; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Türkischen Republik;der Präsident der Republik Uruguay und der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in Anbetracht der Präambel der Völkerbundssatzung³, wonach es «zur Förderung der gemeinsamen Arbeit unter den Völkern … geboten ist, die internationalen Beziehungen auf die Grundlage der Gerechtigkeit … zu stellen»,
in Anbetracht des Art. 23 (f) der Satzung, wonach die Mitglieder des Völkerbundes «sich bemühen werden, auf internationalem Boden Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten zu ergreifen»,
in Anbetracht des Art. 25 der Satzung, wonach «die Mitglieder des Völkerbundes sich verpflichten, die Errichtung und die Zusammenarbeit der vorschriftsmässig anerkannten freiwilligen Landesorganisationen des Roten Kreuzes, welche die Hebung der Gesundheit, die Verhütung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Menschheit bezwecken, zu stützen und zu fördern»,
in der Erwägung, dass diese Grundsätze überdies die Zustimmung aller Staaten finden,
entschlossen, den gegenseitigen Beistand bei Landesnot immer weiter auszudehnen, die zwischenstaatliche Hilfe durch die planmässige Bereitstellung der verfügbaren Mittel zu fördern und dem Fortschritte des Völkerrechts auf diesem Gebiete den Weg zu ebnen,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:
³ [ AS 42 699 ]
Art. 1
Die hohen vertragschliessenden Teile gründen einen Welthilfsverband, für den das gegenwärtige Abkommen und die beigefügten Statuten massgebend sind.
Mitglieder des Welthilfsverbandes sind diejenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie diejenigen der nicht zum Völkerbunde gehörenden Staaten, die Vertragsparteien des gegenwärtigen Abkommens sind.
Art. 2
Der Welthilfsverband bezweckt:
1. bei einer auf höhere Gewalt zurückzuführenden Landesnot, die durch ihre aussergewöhnliche Schwere die Kräfte oder Mittel des betroffenen Volkes übersteigt, der heimgesuchten Bevölkerung die ersten Hilfe angedeihen zu lassen und zu diesem Zwecke die Gaben, Mittel und Beihilfen jeder Art zu vereinigen.
2. bei jeder Landesnot erforderlichenfalls die Tätigkeit der Hilfsorganisationen zusammenzufassen und, im allgemeinen, die Studien und Vorkehrungen zur Verhütung eines Landesunglücks zu fördern, sowie dafür einzutreten, dass alle Völker den internationalen gegenseitigen Beistand tätig bekunden.
Art. 3
Der Welthilfsverband übt seine Tätigkeit zugunsten jeder heimgesuchten Bevölkerung aus ohne Ansehen ihrer Staats- oder Rassenzugehörigkeit und ohne Rücksicht auf soziale, politische oder religiöse Unterschiede.
Indessen beschränkt sich die Tätigkeit des Welthilfsverbandes auf die Fälle von Landesnot in denjenigen Gebieten der hohen vertragschliessenden Teile, für die das gegenwärtige Abkommen anwendbar ist, sowie auf diejenigen Fälle, die sich in andern Ländern ereignen, soweit sich nach der Ansicht des im Art. 6 des gegen­wärtigen Abkommens erwähnten Vollzugsausschusses die obgenannten Gebiete der hohen vertragschliessenden Teile in Mitleidenschaft ziehen könnten.
Art. 4
Die Betätigung des Welthilfsverbandes in einem Land ist von der Zustimmung der Regierung abhängig.
Art. 5
Die Bildung auf die Betätigung des Verbandes sind bedingt durch die freie Mitwirkung:
1. der Landesgesellschaften des Roten Kreuzes gemäss Art. 25 der Völkerbundssatzung sowie der Einrichtungen und Organe, die zwischen ihnen ein rechtliches oder ideelles Band bilden oder noch bilden sollten,
2. aller übrigen öffentlichen oder privaten Organisationen, die in der Lage sind, zugunsten der heimgesuchten Bevölkerung die gleiche Tätigkeit, wenn möglich in Zusammenarbeit mit den Rotkreuzgesellschaften und den oben erwähnten Einrichtungen, auszuüben.
Art. 6
Der Welthilfsverband übt seine Tätigkeit durch einen Gesamtrat aus, der gemäss den im gegenwärtigen Abkommen und den beigefügten Statuten vorgesehenen Bedingungen einen Vollzugsausschuss ernennt.
Der Gesamtrat des Welthilfsverbandes setzt sich aus den Delegierten aller Mitglieder des Welthilfsverbandes zusammen, wobei jedes Mitglied einen Delegierten bezeichnet.
Jedes Mitglied des Welthilfsverbandes kann sich durch seine Landesgesellschaft des Roten Kreuzes oder durch eine der im Art. 5 erwähnten Landesorganisationen vertreten lassen.
Art. 7
Der Welthilfsverband hat seinen Sitz in der gleichen Stadt wie der Völkerbund.
Sein Verwaltungsdienst kann sich ganz oder zum Teil an jedem beliebigen vom Vollzugsausschuss bezeichneten Orte befinden.
Art. 8
In den durch seinen Zweck gezogenen Grenzen und nach Massgabe der verschiedenen nationalen Gesetzgebungen ist der Welthilfsverband befugt, unmittelbar oder durch Vermittlung einer für ihn handelnden Person vor Gericht aufzutreten sowie unter den im Art. 12 vorgesehenen Vorbehalten unentgeltlich oder gegen Entgelt Eigentum zu erwerben oder zu besitzen.
Art. 9
Jede Vertragspartei des gegenwärtigen Abkommens, ob Mitglied des Völkerbundes oder nicht, übernimmt die Verpflichtung, zur Bildung eines Stammvermögens des Welthilfsverbandes beizutragen. Dieses Vermögen setzt sich aus Anteilen von je 700 Schweizerfranken zusammen. Jedes Mitglied des Völkerbundes zeichnet so viele Anteile, als sein Beitrag zu den Völkerbundsausgaben Einheiten zählt. Der Beitrag der Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, wird vom Vollzugsausschusse nach den für die Festsetzung der Beiträge der Völkerbundsmitglieder geltenden Grundsätzen bestimmt.
Art. 10
Jeder der hohen vertragschliessenden Teile wird es sich angelegen sein lassen, soweit seine Gesetzgebung es irgendwie gestattet, auf denjenigen Teilen seines Gebietes, auf die das gegenwärtige Abkommen Anwendung findet, dem Welthilfsverband und den gemäss den Bestimmungen des Art. 5 des gegenwärtigen Abkommens und gemäss den beigefügten Statuten für ihn tätigen Organisationen alle Immunitäten, Erleichterungen und Abgabefreiheiten zu gewähren, die für ihre Einrichtung, den Verkehr ihres Personals und den Transport ihres Materials, für ihre Hilfstätigkeit sowie für die Verbreitung ihrer Aufrufe am vorteilhaftesten sind.
Art. 11
Abgesehen von dem im Art. 9 vorgesehenen Stammvermögen setzen sich die Geldmittel des Welthilfsverbandes zusammen aus:
1. den etwaigen freiwilligen Zuwendungen der Regierungen;
2. den durch öffentliche Sammlungen aufgebrachten Geldern;
3. den im Art. 12 vorgesehenen Spenden.
Art. 12
Der Welthilfsverband kann Spenden jeder Art entgegennehmen. Die Spenden können entweder vorbehaltlos gegeben werden, oder aber vom Geber nach seiner Wahl durch Auflagen, Bedingungen oder besondere Zweckbestimmungen einem bestimm­ten Lande, einer besonderen Art von Landesnot oder auch einem einzelnen Landes­unglück zugedacht werden.
Die Spenden dürfen jedoch nur angenommen werden, wenn sie mit dem Zwecke des Welthilfsverbandes, so wie er in den Art. 2 und 3 des gegenwärtigen Abkommens umschrieben ist, und mit der einschlägigen Gesetzgebung der beteiligten Staaten im Einklang stehen.
Art. 13
Keine Bestimmung des gegenwärtigen Abkommens darf eine Auslegung erfahren, die in irgendeiner Weise die Freiheit der im Art. 5 genannten Gesellschaften, Einrichtungen oder Organe beeinträchtigen könnte, wenn sie auf ihre eigene Verantwortung handeln.
Art. 14
Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten, die wegen der Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten, dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe⁴ zur Entschei­dung zu unterbreiten, wenn sie nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder anderswie gütlich geregelt werden können. Der Gerichtshof kann im gegebenen Falle durch einseitiges Begehren einer der Parteien angerufen werden. Sollten die Staaten, unter denen eine Streitigkeit entstanden ist, oder einer von ihnen am Protokolle vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof⁵ nicht beteiligt sein, so wird dieser Streitfall nach ihrem Gutfinden und entsprechend den Verfassungsgrundsätzen eines jeden von ihnen entweder dem Ständigen Inter­nationalen Gerichtshof⁶ oder einem gemäss dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle⁷ gebildeten Schiedsgericht oder auch irgendeinem andern Schiedsgericht unterbreitet.
⁴ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völker­bundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Inter­nationalen Gerichtshof ( SR 0.193.501 ).
⁵ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völker­bundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Inter­nationalen Gerichtshof ( SR 0.193.501 ).
⁶ Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völker­bundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Inter­nationalen Gerichtshof ( SR 0.193.501 ).
⁷ Siehe SR 0.193.212 .
Art. 15
Das gegenwärtige Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, wird das Datum des heutigen Tages tragen und kann bis zum 30. April 1928 im Namen jedes Staates, sei er Mitglied des Völkerbundes oder nicht, unterzeichnet werden, wenn er an der Genfer Konferenz vertreten war oder wenn ihm der Völkerbundsrat zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Abkommens zugestellt hat.
Art. 16
Das gegenwärtige Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes⁸ einzusenden, der jeden unterzeichnenden oder beitretenden Staat von der erfolgten Hinterlegung benachrichtigt.
⁸ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Art. 17
Vom 1. Mai 1928 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder im Art. 15 erwähnte Staat dem gegenwärtigen Abkommen beitreten. Dieser Beitritt wird durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes⁹ vollzogen, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär wird von dieser Hinterlegung alle Staaten unterrichten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
⁹ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Natio­nen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Art. 18
Das gegenwärtige Abkommen tritt erst dann in Kraft, wenn die Ratifikations- oder Beitrittserklärungen mindestens im Namen von zwölf Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Völkerbundes, deren Zeichnungen insgesamt 600 Anteile betragen würden, hinterlegt worden sind. Der Zeitpunkt seines Inkrafttretens ist der neun­zigste Tag, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die letzte dieser Ratifikations- oder Beitrittserklärungen erhalten hat. Späterhin erlangt das Abkommen für jeden Vertragsteil neunzig Tage nach dem Empfang einer Ratifikations- oder Beitrittserklärung Rechtskraft.
Zur Durchführung dieses Artikels wird der Generalsekretär des Völkerbundes eine vorläufige Schätzung der Beiträge der Vertragsstaaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, aufstellen.
Gemäss den Bestimmungen des Art. 18 der Völkerbundssatzung ist das gegenwär­tige Abkommen am Tage seines Inkrafttretens vom Generalsekretär einzutragen.
Art. 19
Jedes Mitglied des Welthilfsverbandes kann aus dem Verband austreten, indem es dem Generalsekretär des Völkerbundes¹⁰ seinen Entschluss ein Jahr zuvor mitteilt.
Ein Jahr nach Empfang dieser Ankündigung durch den Generalsekretär des Völkerbundes¹¹ erlischt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens auf das Gebiet des in der Weise aus dem Verband ausgeschiedenen Mitgliedes.
Der Generalsekretär des Völkerbundes¹² hat die Mitglieder des Verbandes über den Empfang der Austrittsanzeige zu benachrichtigen.
¹⁰ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
¹¹ Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Natio­nen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
¹² Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinigten Natio­nen mit den hier erwähnten Funktionen betraut. Vgl. BBl 1946 II 1222, 1227 ff.
Art. 20
Die hohen vertragschliessenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, dass sie durch die Annahme des gegenwärtigen Abkommens keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder irgendeines Teiles ihrer Kolonien, ihrer Schutzgebiete, der unter ihrer Oberhoheit stehenden oder unter ihr Mandat gestellten Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das gegenwärtige Abkommen auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, nicht Anwendung.
Die hohen vertragschliessenden Teile können späterhin dem Generalsekretär des Völkerbundes¹³ erklären, dass sie gewillt seien, die Anwendbarkeit des gegenwärtigen Abkommens auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Gebiete auszudehnen, die Gegenstand der im vorangehenden Absatze vorgesehenen Erklärung waren. In diesem Falle wird das Übereinkommen neunzig Tage, nachdem der General­sekretär des Völkerbundes¹⁴ die Erklärung erhalten hat, auf die Gebiete anwendbar, auf die sich die Erklärung bezieht.
Desgleichen können die hohen vertragschliessenden Teile jederzeit erklären, dass das gegenwärtige Abkommen seine Anwendbarkeit auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, ihrer Schutzgebiete, der unter ihrer Oberhoheit stehenden oder der unter ihr Mandat gestellten Gebiete verlieren soll; in diesem Fall endigt die Anwendbarkeit des Abkommens auf die Gebiete, die Gegenstand einer solchen Erklärung sind, ein Jahr nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes¹⁵ diese Erklärung erhalten hat.
¹³ Siehe Fussn. zu Art. 16.
¹⁴ Siehe Fussn. zu Art. 16.
¹⁵ Siehe Fussn. zu Art. 16.
Art. 21
Die Revision des gegenwärtigen Abkommens kann jederzeit von einem Drittel der Mitglieder des Welthilfsverbandes verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Abkommen beigefügten Statuten können vom Gesamtrat abgeändert werden. Hierfür müssen drei Viertel der Mitglieder des Gesamtrates anwesend sein und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Abänderung zustimmen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.
Ausgefertigt in Genf, am zwölften Juli eintausendneunhundertsiebenundzwanzig, in einfacher Urschrift, die im Archive des Völkerbundssekretariats¹⁶ hinterlegt wird; allen Mitgliedern des Völkerbundes und den ihm nicht angehörenden Staaten, die an der Konferenz vertreten waren, wird eine beglaubigte Abschrift zugestellt.
(Es folgen die Unterschriften)

Beilage

Statuten des Welthilfsverbandes

Art. 1
Für jeden Delegierten im Gesamtrate kann ein Stellvertreter bezeichnet werden, der den Sitzungen beiwohnt, aber beratende und beschliessende Stimme nur in Abwesenheit des ordentlichen Delegierten hat.
Vertreter internationaler Hilfsvereinigungen oder anderer berufener Organisationen und Einrichtungen können eingeladen werden, den Versammlungen des Gesamtrates mit beratender Stimme beizuwohnen.
Der Generalsekretär des Völkerbundes kann allen Versammlungen des Gesamtrates beiwohnen oder sich in ihnen vertreten lassen.
Art. 2
Der Gesamtrat tritt auf Einberufung durch den Vollzugsausschuss alle zwei Jahre am Sitze des Welthilfsverbandes zusammen. Während der zweijährigen Zwischenzeit kann er seine Sitzungen an jedem beliebigen vom Ausschusse bestimmten Ort abhalten. Der Vollzugsausschuss hat den Gesamtrat auf Begehren von mindestens einem Viertel der Mitglieder desselben einzuberufen.
Zu seiner ersten Tagung wird der Gesamtrat vom Völkerbundsrat einberufen werden.
Art. 3
Bei der Einberufung des Gesamtrates, die mindestens drei Monate im voraus zu erfolgen hat, ist die Tagesordnung der Versammlung bekanntzugeben.
Unter Vorbehalt von Art. 21 des Abkommens kann der Gesamtrat gültig nur ver­handeln, wenn die Delegierten der Hälfte der Mitglieder des Welthilfsverbandes anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse in allen Fällen, wo in den gegenwärtigen Statuten eine grössere Mehrheit nicht vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 4
Der Gesamtrat ernennt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Mitglieder des Vollzugsausschusses und ihre Stellvertreter. Mit der gleichen Mehrheit setzt er alle Verwaltungsvorschriften fest, die zum Vollzuge der gegenwärtigen Statuten erforderlich sind.
Der Gesamtrat setzt mit einfacher Stimmenmehrheit seine Geschäftsordnung fest; diese kann für die Wahl der Mitglieder des Vollzugsausschusses die absolute Mehrheit vorsehen für den Fall, dass mehrere Wahlgänge zu keinem Ergebnisse führen sollten.
Der Gesamtrat befindet über alle Angelegenheiten des Welthilfsverbandes.
Art. 5
Der Vollzugsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese sowie ihre Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Wird aus irgendeinem Grund ein Sitz frei, so ergänzt sich der Ausschuss bis zum Ablaufe der Amtsdauer durch Zuziehung eines Stellvertreters.
Zwei Vertreter der internationalen Organisationen des Roten Kreuzes (des Inter­nationalen Komitees des Roten Kreuzes und der Liga der Rotkreuzgesellschaften) haben mit beratender Stimme Sitz im Ausschuss.
Der Generalsekretär des Völkerbundes kann allen Sitzungen des Vollzugsausschusses beiwohnen oder sich in ihnen vertreten lassen.
Der Vollzugsausschuss setzt seine Geschäftsordnung fest.
Art. 6
Der Vollzugsausschuss tagt mindestens einmal im Jahr am Sitze des Welthilfsverbandes; er wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der übrigen Tagungen.
Art. 7
Der Vollzugsausschuss ist der Bevollmächtigte des Welthilfsverbandes und kann die mit Auflagen, Bedingungen oder besonderen Zweckbestimmungen übergebenen Gelder zu treuen Händen verwalten. Der Vollzugsausschuss hat die umfassendsten Vollmachten zur Vornahme aller Rechtshandlungen für Rechnung des Welthilfsverbandes, die dessen Zweck entsprechen.
Der Vollzugsausschuss vertritt den Welthilfsverband gegenüber dem Völkerbund, den Regierungen, den in Art. 5 des Abkommens erwähnten Organisationen sowie gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen. Er kann für Rechnung des Welthilfsverbandes vor Gericht klagen und verklagt werden. Er kann Vergleiche abschliessen.
Der Vollzugsausschuss sammelt die Gelder, verwendet sie, legt sie an, verwaltet sie als Trustee oder Treuhänder und schliesst im Namen des Welthilfsverbandes alle Bank- und Versicherungsgeschäfte ab.
Der Vollzugsausschuss tätigt und genehmigt Handelsgeschäfte jeder Art; er leitet die Verproviantierungsangelegenheiten.
Der Vollzugsausschuss stellt Vorschriften für die Anlegung der Gelder des Welthilfsverbandes auf.
Bei Eintritt einer Landesnot ist der Vollzugsausschuss befugt, den Welthilfsverband in Tätigkeit zu setzen und die Durchführung der Hilfeleistungen sowie die Aufrufe zu Geldspenden anzuordnen.
Art. 8
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 9 kann der Vollzugsausschuss seine Befugnisse ganz oder zum Teil einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
Art. 9
Für alle Rechtsgeschäfte, die der Vollzugsausschuss als Trustee oder Treuhänder einer mit Auflagen, Bedingungen oder besondern Zweckbestimmungen beschwerten Zuwendung vornimmt, müssen mindestens zwei Unterschriften beigebracht werden.
Dasselbe gilt für Verfügungsgeschäfte.
Art. 10
Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 18 erstattet der Vollzugsausschuss alljährlich den Mitgliedern des Welthilfsverbandes über seine Tätigkeit und seine Massnahmen einen Bericht. Dieser Bericht wird ausserdem dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an den Rat und die Versammlung des Völkerbundes übermittelt. Desgleichen wird er zur Kenntnis der Öffentlichkeit gebracht.
Art. 11
Dem Vollzugsausschuss stehen Sachverständige zur Seite, die einzeln oder gemeinsam zu Rate gezogen werden können.
Die Sachverständigen werden vom Vollzugsausschuss ernannt, und zwar einer oder mehrere für jedes Land oder für jede mehrere Länder umfassende geographische Zone, deren Bereich vom Vollzugsausschuss im Einvernehmen mit den beteiligten Mitgliedern festgesetzt wird.
Die Sachverständigen werden auf drei Jahre ernannt; sie müssen in ihrer Zone wohnen. Wenn die Umstände es erfordern, kann der Vollzugsausschuss ausser den schon erwähnten Sachverständigen auch stellvertretende Sachverständige ernennen, die nicht verpflichtet sind, in ihrer Zone zu wohnen.
Die Ernennung jedes einzelnen Sachverständigen und Stellvertreters bedarf der Zustimmung der beteiligten Mitglieder.
Art. 12
So oft die Umstände es erfordern, beruft der Vollzugsausschuss die Sachverständigen, deren Mitarbeit notwendig erscheint, ein, oder befragt sie schriftlich um ihre Ansicht.
Art. 13
Die Reisekosten und Aufenthaltsentschädigungen der in den Gesamtrat entsandten Delegierten sind von denjenigen Behörden zu bestreiten, welche die Delegierten ernennen.
Die Reisekosten und Aufenthaltsentschädigungen der Mitglieder des Vollzugsausschusses und der Sachverständigen werden aus dem Haushalte des Welthilfsverbandes bestritten. Mit der Tätigkeit eines Mitgliedes des Vollzugsausschusses und eines Sachverständigen ist keinerlei Gehalt verbunden.
Art. 14
Die internationalen Organisationen des Roten Kreuzes (Internationales Komitee des Roten Kreuzes und Liga der Rotkreuzgesellschaften) sollen aufgefordert werden, auf ihre Kosten und im Rahmen, den sie mit ihren Mitteln für vereinbar halten, für den Betrieb einer ständigen und zentralen Geschäftsstelle des Welthilfsverbandes besorgt zu sein. Diese Geschäftsstelle untersteht der Leitung des Vollzugsausschusses.
Art. 15
Das Hilfswerk wird in jeder Zone durch die im Art. 5 des Abkommens erwähnten Organisationen dieser Zone für Rechnung des Welthilfsverbandes durchgeführt.
Umfasst eine und dieselbe Zone mehrere Staaten oder beteiligen sich in einer Zone mehrere der obgenannten Organisationen am Hilfswerke, so trifft der Vollzugsausschuss alle erforderlichen Massnahmen, um die Zusammenfassung der Bemühungen und die Verteilung der Unterstützungen zu regeln. Insbesondere kann er zu diesem Zwecke mit Zustimmung dieser Organisationen örtliche Ausschüsse einsetzen, wobei er bei der Auswahl ihrer Mitglieder der fachmännischen Eignung, der erworbenen Erfahrung und den Bedürfnissen der Verwaltung Rechnung trägt.
Tritt eine Landesnot ein, so haben grundsätzlich die Sachverständigen der betreffenden Zone für die Benachrichtigung des Vollzugsausschusses zu sorgen.
Art. 16
Der Welthilfsverband bildet, abgesehen vom Stammvermögen und allen andern Fonds, deren Anlegung er für notwendig erachten sollte:
1. einen Betriebsfonds aus: a) den Einkünften aus dem Stammvermögen und aus den hiernach vorgesehenen Rücklagen,
b) einem Abzuge von nicht mehr als einem vom Hundert von allen Beträgen, die dem Welthilfsverbande zur Verfügung gestellt werden.
Dieser Betriebsfonds dient zur Deckung der ordentlichen und ständigen Betriebs­kosten des Welthilfsverbandes, wenn diese ausnahmsweise nicht von den internationalen Organisationen des Roten Kreuzes (dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes und der Liga der Rotkreuzgesellschaften) bestritten werden;
2. eine Rücklage aus: a) dem Überschuss aller für ihre besondern Zwecke nicht aufgebrachten Geldmittel,
b) einem Abzuge von allen dem Welthilfsverband ohne besondere Zweckbestimmung zur Verfügung gestellten Geldern, der zusammen mit dem allfälligen Abzuge für den Betriebsfonds fünf vom Hundert nicht übersteigen darf.
Diese Rücklage hat in erster Linie der Wiederherstellung des in Art. 9 des Abkommens vorgeschriebenen Stammvermögens zu dienen und sodann zur Beschaffung oder Ergänzung der Hilfe bei einer Landesnot, für die keine besonderen Zuwendungen bestehen.
Art. 17
Mit Ausnahme der für die laufenden Ausgaben erforderlichen Beträge sind die Gelder des Welthilfsverbandes bei denselben Kreditanstalten wie die Gelder des Völkerbundes oder auch, mit Zustimmung des Gesamtrates, bei andern Kreditan­stalten zu hinterlegen.
Art. 18
Der Vollzugsausschuss hat alljährlich eine Bilanz des Welthilfsverbandes aufzustellen.
Diese Bilanz soll Aufschluss geben über die Aktiven und Passiven des Welthilfsverbandes sowie über die Abrechnungen, die für jede Landesnot gesondert aufzuführen sind.
Art. 19
Der Völkerbund ist berufen, unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen die Rechnungsführung des Welthilfsverbandes zu überwachen, ohne dass jedoch hieraus dem Völkerbund irgendwelche Verantwortung erwachsen soll.

Geltungsbereich des Übereinkommens am 15. September 1973

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

31. August

1929

27. Dezember

1932

Belgien

  9. Mai

1929

27. Dezember

1932

Bulgarien

22. Mai

1931

27. Dezember

1932

China

29. Mai

1935 B

27. August

1935

Deutschland

22. Juli

1929

27. Dezember

1932

Ekuador

30. Juli

1928

27. Dezember

1932

Finnland

10. April

1929

27. Dezember

1932

Iran

28. September

1932 B

27. Dezember

1932

Italien

  2. August

1928

27. Dezember

1932

Monaco

21. Mai

1929

27. Dezember

1932

Polen

11. Juni

1930

27. Dezember

1932

San Marino

12. August

1929

27. Dezember

1932

Schweiz

  2. Januar

1930 B

27. Dezember

1932

Sudan

11. Mai

1928 B

27. Dezember

1932

Türkei

10. März

1932

27. Dezember

1932

Venezuela

19. Juni

1929

27. Dezember

1932

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