Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (419.900)
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Interkant. Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
1 ) Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017) Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Lis - te über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachperso - nen. )
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Aus - bildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern.
3 )
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
4 ) Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
5 )
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lö - sungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemei - nen, Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschul - bereich und Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenar - versammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung ein - zubeziehen.
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständig -
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2 Stimme.
1) Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zugestimmt am 24. 8. 1993. Änderung vom 16. 6. 2005.
3) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
4) Änderung vom 16. 6. 2005.
5) Änderung vom 16. 6. 2005.
6) Änderung vom 16. 6. 2005.
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Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Interkant. Vereinbarung Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in al - len Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
7 )
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
8 ) Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), das Anerkennungsverfahren und
9 ) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
10 ) das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikatio - nen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art.
5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsab - schluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internatio - nale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: die Dauer der Ausbildung, die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, die Lehrgegenstände und die Qualifikation des Lehrpersonals. Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungs - abschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplo - mierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlus - Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und ange - messene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entspre - chenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
7) Änderung vom 16. 6. 2005.
8) Änderung vom 16. 6. 2005.
9) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
10) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
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Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Interkant. Vereinbarung Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsab - schlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publika - tionsorganen zu veröffentlichen. Art. 10 Rechtsschutz
11 )
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundes - gericht gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes
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2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren ge - mäss Artikel 12 ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
13 ) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes
14 ) - gericht mit Beschwerde angefochten werden.
15 )
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Re - kurskommission in einem Reglement. Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbil - dungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Art. 12 Kosten und Gebühren
16 )
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und
4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
17 )
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12 ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachperso - nen gemäss Artikel 12 ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 1'000.-- erhoben werden.
18 )
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend )
20 ) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
21 ) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, ) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
11) Änderung vom 16. 6. 2005. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
13) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32.
14) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
15) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
16) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
17) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
19) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
20) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
21) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
22) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
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Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Interkant. Vereinbarung
23 ) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 3'000.-- erhoben wer - den.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenre - glement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentli - chen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
24 ) Art. 12 bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
25 )
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind ver - pflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent - sprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbe - willigung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebe - nenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungs - bereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein be - rechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gege - ben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollen - dung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet be - schweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwen - dung. Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu die - ser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen so - wie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbil - dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD
26 ) gemeldet ha - ben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
27 )
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
28 )
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
29 )
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
30 )
23) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
24) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
25) Änderung vom 16. 6. 2005.
26) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in regle - mentierten Berufen (BGMD).
27) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
28) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
29) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
30) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
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Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Interkant. Vereinbarung
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. De - zember 1946
31 ) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
32 )
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungs - abschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerfüh - renden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Be - willigung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere auf - sichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
33 )
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Er - teilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. )
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Per - sonen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftser - suchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
35 )
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Ein - trag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
36 )
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
37 )
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwen - dung.
38 ) Art. 13 Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindes - tens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
31) SR 831.10.
32) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
33) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
35) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
36) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
37) Fassung vom 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
38) Eingefügt am 24. Oktober 2013, in Kraft seit 1. Januar 2017 (GDK 17.05.2017)
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Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen: Interkant. Vereinbarung Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte am 24. November

1994.

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997). Änderungen vom 16. Juni 2005 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Ein - vernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtlicheVereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, 16. Juni 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinba - Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl Die Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
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Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen: I nterkant. Vereinbarung Anhang Anhang
1) Anhang gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 IKV: Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie Bachelor of Science FH in Hebamme Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Scien ce in Nursing
2) Bachelor of Science FH in Optometrie Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analy tiker HF Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch - technische Radiologie HF/Bachelor of Science HES - SO en technique en radiolo gie médicale
3) Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kant onaler Berufs ausübungsbewilligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung M edizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
1) Beschluss der Schweiz. Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektori n nen und - direktoren vom 22. 10. 20 15; Inkrafttreten per 1. 11. 2015 .
2) Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
3) Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z. Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES - SO) angebot e- ner Studiengang.
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