Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizer... (0.946.296.651)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation

Abgeschlossen am 12. Mai 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1995² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1995 (Stand am 1. Juli 1995) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 22. März 1995 ( AS 1995 3973 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation
im folgenden «Vertragsparteien» genannt
eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Staaten;
in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den Bestimmungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und anderer KSZE‑Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa sowie mit den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzuarbeiten;
unter Berücksichtigung der Absichtserklärung zur Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation vom 2. September 1993;
vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
in der Bereitschaft, die Möglichkeiten zur Entwicklung und Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen zu prüfen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Marktwirtschaft;
entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des GATT³ zu entwickeln;
sind übereingekommen,
zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abzuschliessen:
³ SR 0.632.21
Art. 1 Zielsetzung des Abkommens
1.  Ziel dieses Abkommens ist die Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen für die Abwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Marktwirtschaft. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft im Rahmen ihrer Gesetze und Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE aufgestellten Grund­sätze ein wesentliches Element zur Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens darstellen.
Art. 2 GATT ⁴
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Ein­klang mit den Grundsätzen des GATT zu fördern, auszuweiten und zu diversifi­zieren.
⁴ SR 0.632.21
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Meistbegünstigung bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder ‑ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche direkt oder indirekt auf ein- oder ausgeführten Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit der Ein- und Ausfuhr.
2.  Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– als Folge der Errichtung einer Freihandelszone oder einer Zollunion oder mit dem Ziel der Schaffung einer solchen Zone oder Union im Einklang mit den Grund­sätzen des Artikels XXIV des GATT⁵,
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
⁵ SR 0.632.21
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Bezüglich mengenmässiger Beschränkungen oder Verbote, Lizenzen und Devisenbestimmungen inbegriffen, gewährt jede Vertragspartei den aus dem oder nach dem Gebiet der anderen Partei ein- oder ausgeführten Waren eine nicht weniger günstige Behandlung als die, welche sie gleichartigen aus oder nach Drittländern ein- oder ausgeführten Waren zukommen lässt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer interner Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Geschäftsbedingungen
1.  Warentransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen und in Übereinstimmung mit den international üblichen Geschäftspraktiken abgewickelt.
2.  Ausgenommen bei gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Partnern einer Transaktion sind Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren- und Dienstleistungshandel zwischen diesen Partnern in frei konvertierbarer Währung zu leisten. Betreffend den Zugang zu frei konvertierbarer Währung sowie ihrem Transfer dürfen die Parteien von auf dem Gebiet einer der Parteien abgeschlossenen Transaktionen nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Parteien aus einem Drittstaat.
3.  Die Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter Waren oder den Verkauf von auszuführender Ware ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen einschliesslich Preis, Qualität und Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken werden sie Unternehmen der anderen Vertragspartei nicht hindern, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
4.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 7 Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bedingungen einer offenen und wettbewerbsorientierten Vergabe von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaf­fungswesen, insbesondere durch öffentliche Ausschreibung, zu entwickeln.
Art. 8 Transparenz
Die Vertragsparteien machen zu Informationszwecken ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, sowie Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich allgemein zugänglich, wobei sie bestehende Verfahren aufgrund von internationalen Abkommen, denen sie als Partei angehören, berücksichtigen.
Art. 9 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei im VerhäItnis zur einheimischen Produktion, relativ oder absolut gesehen, ein Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeug­nisse schwerwiegend zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitige Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dieses Artikels dienen dazu, einvernehm­liche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation des Gesuchs der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Ware in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens erforderlich sind. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen im Ausmass der im wesentlichen gleichwertigen Zunahme des Handels abweichen.
4.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 dieses Artikels wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, die die Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 10 Dumping
Stellt eine Vertragspartei fest, dass Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT⁶ durch einen Wirtschaftsakteur der anderen Vertragspartei vorliegt, kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des GATT geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
⁶ SR 0.632.21
Art. 11 Durchfuhr von Waren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Zölle, Transitabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs- oder Dienstleistungskosten entsprechen, zu erheben sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
Art. 12 Schutz des geistigen Eigentums
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten und stellen einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte sicher. Sie beschliessen und treffen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, insbesondere gegen deren Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind im Anhang dieses Abkommens aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien beachten die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 des Anhangs angeführten multilateralen Übereinkommen und unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um diesen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums beizutreten.
3.  Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der anderen Partei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Begünstigungen, Privilegien und Immunitäten aus:
a) bilateralen Abkommen, die für eine der Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens schon in Kraft sind und der anderen Partei bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind,
b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, einschliesslich regionaler Abkommen im Bereich der wirtschaftlichen Integration, denen nicht beide Vertragsparteien angehören,
können von dieser Verpflichtung insofern ausgenommen werden, als dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
4.  Trifft eine Vertragspartei ein Abkommen mit einem Drittstaat, das über die Anforderungen dieses Abkommens hinausgeht, gewährt die betreffende Partei auf Antrag der anderen Vertragspartei den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu gleichwertigen Bedingungen und nimmt zu diesem Zweck ernsthafte Verhand­lungen auf.
5.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihren in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, so kann sie, unter Berücksichtigung der in Artikel 17 dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren, die angemessenen Massnahmen ergreifen.
6.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer von ihnen die Überprüfung der in diesem Artikel und im Anhang aufgeführten Bestimmungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, um das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder diese, wenn sie aufgrund des gegenwärtigen Niveaus des Schutzes des geistigen Eigentums bestehen, zu beseitigen.
7.  Die Vertragsparteien vereinbaren die geeigneten Modalitäten der technischen Hilfe und der Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden. Zu diesem Zwecke koordinieren sie ihre Bemühungen mit den einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den zwei Staaten führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– aufgrund der öffentlichen Sittlichkeit,
– zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutz der Umwelt,
– zum Schutz des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT⁷ bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme aufgrund von Artikel XXI des GATT zu ergreifen.
⁷ SR 0.632.21
Art. 14 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsverbindungen zwischen den beiden Staaten;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Diversifizierung von Lieferantenquellen und Märkten;
– die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsakteuren mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Russische Föderation in handelspolitischen Belangen;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Art. 15 Andere Gebiete der Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien ergreifen die im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung angemessenen Massnahmen zur: Erleichterung des Bahn‑, Strassen‑, Luft- und Schiffsverkehrs sowie der Post- und Fernmeldeverbindungen zwischen den beiden Staaten. Die unter Schweizer Flagge fahrenden Handelsschiffe erhalten die Meistbegünstigung für den Zugang zu den und die Benützung der Seehäfen der Russischen Föderation.
2.  Angelegenheiten im Zusammenhang mit den oben angeführten Bereichen können Gegenstand zukünftiger, separater Abkommen zwischen den Vertragsparteien bil­den.
Art. 16 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen sowie zu einer Überprüfung begründeter Anträge zu deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, bereit.
Art. 17 Gemischte Regierungskommission
1.  Die von den Vertragsparteien durch den Notenaustausch vom 10. Januar 1994 eingesetzte Gemischte Regierungskommission gewährleistet die Durchführung dieses Abkommens. Sie setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt, so oft dies erforderlich ist, zusammen, normalerweise einmal jährlich, abwechselnd in der Schweiz und in der Russischen Föderation. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.
2.  Die Gemischte Regierungskommission wird gemäss diesem Abkommen sowie zusätzlich zu ihrem im Notenaustausch vom 10. Januar 1994 zwischen den Vertragsparteien festgelegten Funktionen
– die Durchführung dieses Abkommens und insbesondere Fragen zur Aus­legung und Anwendung seiner Bestimmungen überprüfen;
– als Konsultationsforum dienen, mit dem Ziel, Empfehlungen zur Lösung von Problemen zwischen den Vertragsparteien auszuarbeiten;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Informationen und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) und Artikel 10 (Dumping) dieses Abkommens dienen;
– als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über internationale Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen der Vertragsparteien stattfinden;
– zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gemäss Artikel 14 (Wirt­schaftliche Zusammenarbeit) dieses Abkommens beitragen;
– neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungs­bereiches gemäss Artikel 16 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien auszuarbeiten.
Art. 18 Allgemeines Konsultationsverfahren
1.  Jede Vertragspartei berücksichtigt wohlwollend Anträge der anderen Vertragspartei auf Konsultationen, welche mit der Durchführung dieses Abkommens im Zusammenhang stehen und räumt eine angemessene Gelegenheit zu deren Durchführung ein.
2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, ein durch dieses Abkommen gewährter Vorteil werde ihr vorenthalten oder könnte ihr vorenthalten werden, kann sie die Angelegenheit der Gemischten Regierungskommission unterbreiten. Die Kommis­sion ergreift umgehend die zur Untersuchung der Angelegenheit notwendigen Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen können die Bildung einer Gruppe von Sach­verständigen einschliessen, deren Mitglieder unabhängig sind und nach Massgabe von Fachkenntnis und Integrität ausgewählt und von der Gemischten Regierungs­kommission zu festgelegten Bedingungen eingesetzt werden. Die Gemischte Regie­rungs­kommission kann den Vertragsparteien angemessene Empfehlungen abgeben.
Art. 19 Zugang zu den Gerichten
Im Rahmen dieses Abkommens gewährt jede Vertragspartei natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zugangs zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen sowie der Anwendung ihrer Verfahren die Inländerbehandlung.
Art. 20 Beziehungen zu bestehenden bilateralen Abkommen
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die nachstehend erwähnten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation ausser Kraft gesetzt:
– Handelsvertrag vom 17. März 1948⁸ zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
– Abkommen vom 17. März 1948⁹ über den Warenaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
– Abkommen vom 12. Januar 1978¹⁰ über die Entwicklung der wirtschaft­lichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
– Langfristiges Programm vom 9. Juli 1979¹¹ für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammen­arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
⁸ [ AS 1948 888 ]
⁹ [ AS 1948 371 ]
¹⁰ [ AS 1978 347 , 1988 1159 ]
¹¹ [ AS 1979 1675 ]
Art. 21 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch einen Zollunionsvertrag¹² mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
¹² SR 0.631.112.514
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen gesetzlichen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Art. 23 Beendigung
Jede Vertragspartei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an die andere Vertragspartei dieses Abkommen beendigen. Dieses Abkommen erlischt sechs Monate nach Erhalt der Notifikation durch die andere Vertragspartei. Die Beendigung dieses Abkommens soll die Durchführung vertraglicher Verpflichtungen zwischen Wirtschaftsakteuren, welche während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens eingegangen worden sind, nicht beeinträchtigen.
Geschehen zu Moskau, am 12. Mai 1994, in zwei Originalexemplaren, in französischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Weichen die Texte voneinander ab, erfolgt die Auslegung aufgrund des englischen Wortlauts.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
der Russischen Föderation:

Viktor Tschernomyrdin

Anhang

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation betreffend Artikel 12 «Schutz des geistigen Eigentums»

Art. 1 Definition und Schutzumfang
Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst insbesondere den Schutz des Urheberrechts, einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken, und der verwandten Schutzrechte, der Marken für Produkte und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen sowie von geheimen Informationen über Know-how.
Art. 2 Materielle Bestimmungen internationaler Übereinkommen
1.  Gemäss Absatz 2 von Art. 12 dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkünfte zu beachten:
– Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967¹³);
– Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971¹⁴);
– Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961¹⁵ über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Antrag einer von ihnen, unverzüglich Expertenkonsultationen aufzunehmen über Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den genannten internationalen Übereinkommen oder zukünftigen Übereinkommen über die Harmonisierung, die Verwaltung und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stehen und über die Tätigkeiten in den internationalen Organisationen wie das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen und die Weltorganisation für Geistiges Eigentum sowie über die Beziehungen der Vertragsparteien zu Drittländern auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
¹³ SR 0.232.04
¹⁴ SR 0.231.15
¹⁵ SR 0.231.171
Art. 3 Zusätzliche materielle Bestimmungen
Die Vertragsparteien gewährleisten oder verbessern in ihren nationalen Gesetz­gebungen wenigstens folgende Bereiche:
– einen angemessenen und wirksamen Schutz des Urheberrechts, einschliesslich der Computerprogramme und der Datenbanken, sowie der verwandten Schutzrechte;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von Marken für Produkte und Dienstleistungen, insbesondere der international bekannten Marken;
– angemessene und wirksame Mittel zum Schutz der geographischen Herkunftsangaben, einschliesslich der Ursprungsbezeichnungen. Zudem vereinbaren die Vertragsparteien, innert einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss dieses Abkommens ein bilaterales Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen abzuschliessen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster und Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von 15 Jahren ab Anmeldedatum;
– einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technologie auf einem Niveau, das vergleichbar ist mit jenem der Europäischen Freihandelszone, insbesondere eine Schutzdauer von zwanzig Jah­ren ab Anmeldedatum;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz der Topographien von Halbleiter­erzeugnissen;
– einen angemessenen und wirksamen Schutz von geheimen Informationen über Know-how;
– Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung oder einer anderen unabhängigen Überprüfung durch eine andere Behörde zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein.
Lizenzen wegen Nichtausübung oder ungenügender Ausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Markts zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
Art. 4 Erwerb und Aufrechterhaltung von Immaterialgüterrechten
1.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
2.  Die Vertragsparteien bestätigen ihre Bindung an die Verpflichtungen, die in folgenden Abkommen über die internationale Eintragung enthalten sind:
– Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967¹⁶);
– Vertrag vom 19. Juni 1970¹⁷ über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.
3.  Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stockholmer Ergänzungsvereinbarung, 1967¹⁸), beizutreten oder ihre Mitgliedschaft zu bewahren.
¹⁶ SR 0.232.112.3
¹⁷ SR 0.232.141.1
¹⁸ SR 0.232.121.12
Art. 5 Durchsetzung von Immaterialgüterrechten
1.  Die Vertragsparteien führen in ihre nationalen Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechts gegen jedwelche Verletzung zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und für gewisse Gebiete strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines unter dieses Abkommen fallenden Immaterialgüterrechts sowie insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen einschliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen.
2.  Die Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte sollen nicht diskrimi­nierend, recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
3.  Die aufgrund der in diesem Artikel genannten Verfahren getroffenen Verwaltungsentscheide sollen Gegenstand einer Beschwerde bei einer Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.

Verständigungsprotokoll betreffend die Auslegung des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation

zu Artikel 6, Absatz 2
Die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen über die Zahlungen (Art. 6, Abs. 2) werden Gegenstand von Diskussionen im Rahmen der Gemischten Regierungskommission gemäss Artikel 17 unter Berücksichtigung der Reformen und der Liberalisierung der Devisenbestimmungen in der Russischen Föderation sein.
zu Artikel 12, Absatz 3
1.  Es besteht Einverständnis darüber, dass die Befreiung gemäss Artikel 12, Absatz 3, Buchstabe b auch auf Abkommen Anwendung findet, die Russland mit anderen Neuen Unabhängigen Staaten abschliessen wird, soweit diese Abkommen keine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von schweizerischen Angehörigen darstellen.
2.  Das oben erwähnte Einverständnis wird Gegenstand eines weiteren Meinungsaustausches und einer neuen Überprüfung im Rahmen der Gemischten Regierungskommission gemäss Artikel 17 sein.
Geschehen zu Moskau, am 12. Mai 1994, in zwei Originalexemplaren, in französischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Weichen die Texte voneinander ab, erfolgt die Auslegung aufgrund des englischen Wortlauts.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jean-Pascal Delamuraz

Für die Regierung
der Russischen Föderation:

Viktor Tschernomyrdin

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