Gesetz über die Bodenverbesserungen (917.1)
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Gesetz über die Bodenverbesserungen

Gesetz über die Bodenverbesserungen (BVG) vom 30.05.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) und seine Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG) und seine Ausführungsverordnung; gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (LandwG) vom 3. Oktober 2006; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG); gestützt auf die Artikel 702 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 8. Juli 1988; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die auf dem Kantonsgebiet unter Mitwirkung der öf - fentlichen Hand durchgeführten Bodenverbesserungen.
2 Es gilt, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen, für die landwirt - schaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke.
3 Baulandumlegungen richten sich, unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.

Art. 2 Begriff der Bodenverbesserungen

1 Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke, einschliesslich der landwirtschaftlichen Hochbauten, die zum Zweck haben, die rationelle Nutzung des Bodens zu sichern, seine Ertragsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und ihn vor Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.
2 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat, ob es sich um eine Bodenver - besserung handelt.

Art. 3 Zuständigkeit – Staatsrat

1 Der Staatsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) ...
d) übt die andern ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Befugnisse aus.

Art. 4 Zuständigkeit – Direktion

1 Die für die Bodenverbesserungen zuständige Direktion 1 ) (die Direktion) übt die ihr durch dieses Gesetz oder durch das Ausführungsreglement übertrage - nen Befugnisse und alle übrigen Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich ei - ner andern Behörde zugewiesen wurden.
2 Ist die Tätigkeit oder die Organisation eines Unternehmens ungenügend, so trifft sie die zur Behebung notwendigen Massnahmen.
3 Die durch die Spezialgesetzgebung andern Direktionen zugewiesenen Kom - petenzen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zuständigkeit – Ämter

1 Grangeneuve wird als für die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Boden - verbesserungen zuständig betrachtet, das Amt für Wald und Natur ist für die forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zuständig.
2 Sind beide Bereiche betroffen, so arbeiten beide Ämter eng zusammen.
3 Beide Ämter haben in ihrem jeweiligen Bereich die folgenden Aufgaben:
a) sie wachen darüber, dass die verschiedenen beabsichtigten Operationen gesetzeskonform erfolgen;
b) sie beraten und erlassen die dazu notwendigen Anordnungen und Wei - sungen;
c) sie überprüfen die Geschäftsführung des Unternehmens;
d) sie fällen die Entscheide, die das Gesetz oder das Ausführungsregle - ment in ihre Kompetenz legen.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 6 Zuständigkeit – Kommission für Strukturverbesserungen in der

Landwirtschaft und Sachverständige
1

Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 ist für um -

fangreiche Gesuche um Bodenverbesserungsbeiträge anwendbar.
2 Der Staatsrat kann Sachverständige beiziehen.

Art. 7 Technische Leitung des Unternehmens

1 Die technische Leitung wird einem Ingenieur übertragen, der Inhaber eines Diploms einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren Technischen Schule ist oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat. Für geringfügige Unternehmen kann das zuständige Amt Ausnahmen be - willigen.
2 Auf Hochbauten sind die Artikel 186 ff. des Raumplanungs- und Baugeset - zes anwendbar.
3 Der Ingenieur oder der Architekt übt seine Tätigkeit gemäss dem Privat - recht aus.
4 Er führt die ihm übertragenen Arbeiten gemäss den Weisungen der zustän - digen Ämter aus.

Art. 8 Rechtsform des Unternehmens

1 Die Bodenverbesserungen können ausgeführt werden durch:
a) Körperschaften des öffentlichen Rechts, genannt Bodenverbesserungs - körperschaften;
b) privatrechtliche Unternehmen;
c) kommunale und interkommunale Unternehmen.

Art. 9 Initiative

1 Die Initiative zur Durchführung einer Bodenverbesserung steht zu:
a) jedem Eigentümer;
b) jeder Gemeinde;
c) dem Staate.

Art. 10 Angeordnete Bodenverbesserung

1 Besteht ein öffentliches Interesse, insbesondere beim Bau einer Mobilitäts - infrastruktur oder bei Gewässerkorrektionen, so kann der Staatsrat die Durch - führung einer Güterzusammenlegung oder einer anderen Bodenverbesserung sowie Massnahmen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen, rebbaulichen und forstwirtschaftlichen Fläche anordnen.
2 Das Unternehmen organisiert sich als Bodenverbesserungskörperschaft. Wenn nötig entscheidet der Staatsrat über deren Organisation.

Art. 11 Abgrenzung des Unternehmens

1 Das Bodenverbesserungsunternehmen soll sich in der Regel auf ein natür - lich abgegrenztes Gebiet oder auf eine wirtschaftliche Einheit erstrecken.
2 Bezieht sich das Unternehmen nur auf ein beschränktes Gebiet oder auf eine einzige Bodenverbesserungsart, so darf es die spätere Verwirklichung eines Gesamtplanes nicht beeinträchtigen.

Art. 12 Interkantonale Unternehmen

1 Erstreckt sich ein Unternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, so strebt der Staatsrat eine Einigung mit dem Nachbarkanton an.
2 Bei Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantons, die sich auch auf Teile des freiburgischen Kantonsgebietes erstrecken, kann der Staatsrat die volle oder die teilweise Anwendbarkeit der Gesetzgebung dieses Kantons beschliessen.

Art. 13 Anschluss an ein anderes Unternehmen

1 Die Direktion beschliesst, nach Anhören der übrigen betroffenen Direktio - nen, den Anschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens an ein anderes Unternehmen gleicher Art.
2 Sie entscheidet über eine allfällige Entschädigung und setzt deren Betrag fest.

Art. 14 Koordination

1 Bei der Ausarbeitung von Bodenverbesserungsprojekten stellt Grangeneuve oder das Amt für Wald und Natur die Koordination mit den von den Projekten betroffenen Diensten und kantonalen Kommissionen sicher.
2 ...

Art. 15 Schutz der Region

1 Jedes Bodenverbesserungsprojekt hat den Interessen der Region, insbeson - dere auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer, der Natur, der Landschaft und der Ortsbilder sowie der ländlichen Baukultur, Rechnung zu tragen.

Art. 16 Öffentliche Auflage

1 Der Bauherr legt während 30 Tagen jede Projektphase, die es zu verwirkli - chen gilt, mit den damit verbundenen Dokumenten öffentlich auf.
2 ...
3 Die Auflage wird durch einmalige Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentli - chen Anschlag in jeder Gemeinde und durch einen eingeschriebenen Brief an jeden Eigentümer bekanntgemacht.
4 Die Bekanntmachung bezeichnet den Gegenstand und die Dauer der Aufla - ge sowie das Einspracheverfahren. Sie gibt ferner an, wo die Auflageakten zur Einsichtnahme aufliegen.

Art. 17 Beschränkte Auflage

1 Projekte von geringer Bedeutung, die nur eine beschränkte Anzahl Personen betreffen, werden während 30 Tagen nur bei diesen Personen aufgelegt, so - fern die Spezialgesetzgebung nicht eine öffentliche Auflage vorschreibt.
2 Die Auflage wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht. Darin wird der Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfah - ren bezeichnet.

Art. 18 Änderung des Projektes nach der Auflage

1 Nach der Auflage kann der Bauherr sein Projekt ändern oder auf dessen Ausführung ganz oder teilweise verzichten, wenn neue Tatsachen dies recht - fertigen.
2 Eine solche Änderung oder ein solcher Verzicht erfordert jedoch eine Auf - lage gemäss den Artikeln 16 oder 17.

Art. 18a Bauprojekte – Grundsätze

1 Die Bodenverbesserungsprojekte, die Bauten betreffen, werden nach den

Artikeln 16 ff. aufgelegt. Nach Abschluss des Auflage- und Einsprachever -

fahrens werden sie von der Direktion genehmigt.
2 Sie sind den in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Be - willigungsverfahren nicht unterstellt; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehal - ten.
3 Für Hochbauten ist jedoch lediglich eine öffentliche Auflage und eine Bau - bewilligung gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung erforderlich.
4 Mobilitätsinfrastrukturen, die in ein Bodenverbesserungsprojekt eingebun - den sind und nicht überwiegend einem land-, forst- oder alpwirtschaftlichen Interesse dienen, unterliegen der Gesetzgebung über die Mobilität.

Art. 18b Bauprojekte – Genehmigungsverfahren

1 Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen einen Einspra - cheentscheid (Art. 209 Abs. 3); sie entscheidet über die Genehmigung des Projekts.
2 Sie wägt die Interessen unter Berücksichtigung aller Vorschriften des Bun - desrechts und des kantonalen Rechts ab, denen das Projekt untersteht.
3 Die während des Verfahrens getroffenen Vorentscheide werden den Betei - ligten gleichzeitig mit dem Entscheid der Direktion über die Genehmigung des Projekts eröffnet.

Art. 19 Befreiung von Abgaben und Gebühren

1 Handänderungen von Grundstücken, die sich durch die Operationen der Bo - denverbesserungen ergeben und durch das zuständige Amt visiert wurden, sind von Handänderungsabgaben und -gebühren befreit.
2 Übertragungen von Grundpfandrechten, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben, sind von Einregistrierungs- und Grundpfand - gebühren befreit. Das gleiche gilt für die durch das Gesetz angeordneten ge - setzlichen Grundpfandrechte.
3 Eintragungen im Grundbuch, die sich durch die Bodenverbesserungen erge - ben, sind von sämtlichen Gebühren befreit.

Art. 20 Forschung und Ausbildung

1 Der Staat fördert die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttech - nik, der Bodennutzung und der Ausbildung von Fachleuten.
2 Zu diesem Zweck kann er die Tätigkeit natürlicher und juristischer Perso - nen unterstützen, indem er insbesondere Beiträge gewährt.
2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen
2.1 Bodenverbesserungskörperschaften
2.1.1 Einleitende Operationen

Art. 21 Initianten

1 Die Initianten (Art. 9) richten ihr Gesuch an das zuständige Amt und ersu - chen um die Mitwirkung der öffentlichen Hand.
2 Das zuständige Amt entscheidet, wenn nötig nach Anhören der Konsultativ - kommission und von Sachverständigen.

Art. 22 Vorarbeiten

1 Ist die Mitwirkung der öffentlichen Hand gesichert, so lassen die Initianten im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Vorprojekt erstellen, das na - mentlich die Liste der vorgesehenen Operationen, die Kostenschätzung, den vorgeschlagenen Perimeter und die vorgesehenen Unterperimeter umfasst.
2 Das Vorprojekt ist der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 23 Vernehmlassungsverfahren

1 Wurde die Genehmigung erteilt, so berufen die Initianten eine Konsultativ - versammlung der Eigentümer der zu verbessernden Grundstücke ein und in - formieren unter Mitwirkung der interessierten Ämter über die vorgesehenen Arbeiten und deren Finanzierung.
2 Die Einberufung ist im Amtsblatt mit der Mitteilung zu veröffentlichen, dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberäm - tern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30 Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde.
3 Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt wer - den.

Art. 24 Kosten

1 Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten der vorbereitenden Operationen.
2 Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Bei - träge, von ihr zu übernehmen.
2.1.2 Gründung der Körperschaft

Art. 25 Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz

1 Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der je - dem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amts - blatt.
2 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder, wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.

Art. 26 Gründungsversammlung – Zusammensetzung

1 Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter lie - gen.

Art. 27 Gründungsversammlung – Vertretung

1 Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch einen einzigen Handlungsbevollmächtigten vertreten, der eine schriftliche Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt.
2 Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr als zwei Vollmachten haben.

Art. 28 Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbe -

schluss
1 Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflä - chen.
2 Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversamm - lung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden.
3 Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilneh - men oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.

Art. 29 Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse

1 Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu:
a) sie beschliesst die Körperschaftsstatuten;
b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
c) sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission;
d) sie bestimmt die technische Leitung.
2 Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhän - gig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmen - gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
3 Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversamm - lung gefasst werden.

Art. 30 Statutengenehmigung

1 Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 31 Wirkungen der Genehmigung

1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
2 Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperime - ter befindlichen Grundstücken.
3 Wer ein Recht an diesen Grundstücken erwirbt, tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Be - stätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.

Art. 32 Anmerkung

1 Nach der Genehmigung der Statuten verlangt das zuständige Amt beim Grundbuchverwalter die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens auf den Blättern der im Gründungsperimeter gelegenen Grundstücke; bei Güter - zusammenlegungen, die der Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches vorausgehen, verlangt es zudem, dass die Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches angemerkt wird.
2 Zu diesem Zweck legt es ein Exemplar der genehmigten Statuten und einen Plan des Gründungsperimeters vor.
2.1.3 Organisation der Körperschaft

Art. 33 Statuten

1 Die Statuten bestimmen:
a) den Zweck und den Sitz der Körperschaft;
b) die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsreviso - ren;
c) die Unvereinbarkeitsfälle;
d) das Aufsichtsverfahren gemäss Artikel 45;
e) die Vertretung nach aussen;
f) die bei Statutenänderungen zu erfüllenden Bedingungen und die Auflö - sung der Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestanforderungen können die Statu - ten darüber hinaus namentlich Folgendes bestimmen:
a) die Befugnisse der Organe;
b) das Wahl- und Stimmverfahren;
c) das Verfahren, das bei der Einberufung der Generalversammlung und bei der Veröffentlichung der Auflagen zu beachten ist.

Art. 34 Ergänzendes Recht

1 Fehlen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, so gelten diejenigen des Zivilgesetzbuches über die Vereine sinngemäss.

Art. 35 Organe

1 Die Körperschaftsorgane sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren;
d) die Schätzungskommission, wenn eine solche vorgesehen ist.

Art. 36 Generalversammlung – Organisation

1 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der im Perimeter gelegenen Grundstücke zusammen. Der Artikel 27 ist anwendbar.
2 Unter Vorbehalt von Artikel 28 entscheidet die Generalversammlung ge - mäss Artikel 29 Abs. 2.

Art. 37 Generalversammlung – Befugnisse

1 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Körperschaft.
2 Unter Vorbehalt der Artikel 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 hat sie namentlich fol - gende Befugnisse:
a) sie beschliesst die Statutenänderung;
b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rech - nungsrevisoren, die Mitglieder der Schätzungskommission und die technische Leitung;
c) sie setzt die Kostenvorschüsse und die Zahlungsbedingungen fest;
d) sie entscheidet über die bedeutenden Projektänderungen;
e) sie entscheidet über die Schaffung von Unterperimetern;
f) sie entscheidet über die Auflösung der Körperschaft.

Art. 38 Generalversammlung – Einberufung

1 Bis zur Schlussabrechnung versammelt sich die Generalversammlung all - jährlich und ausserdem auf Einberufung durch den Vorstand hin oder auf schriftliches und begründetes Gesuch eines Fünftels der Körperschaftsmit - glieder.
2 Die Einladung, auf der die Traktandenliste aufgeführt ist, wird mindestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung jedem Körperschaftsmitglied persönlich zugestellt.

Art. 39 Vorstand – Organisation

1 Je nach Bedeutung des Unternehmens setzt sich der Vorstand aus drei bis neun Mitgliedern zusammen.
2 Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.
3 Im Bedarfsfall regeln die Statuten die Vertretung der Gemeinden im Vor - stand.

Art. 40 Vorstand – Befugnisse

1 Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
a) er leitet das Unternehmen unter Aufsicht des zuständigen Amtes;
b) er führt die Auflagen durch;
c) er ordnet die Ausführung der Arbeiten an und überwacht diese in stän - diger Zusammenarbeit mit der technischen Leitung und gegebenenfalls mit der Schätzungskommission;
d) er entscheidet über die geringfügigen Projektänderungen;
e) er ernennt den Sekretär und den Kassier der Körperschaft, welche aus - serhalb der Vorstands- und Körperschaftsmitglieder gewählt werden können; die Ausübung der beiden Ämter durch eine einzige Person ist zulässig;
f) er schlägt der zuständigen Behörde die Verkehrsbeschränkungen vor, die auf den von der Körperschaft gebauten Wegen gelten sollen.
2 Verfügt die Körperschaft über keine Schätzungskommission, so fallen deren Befugnisse dem Vorstand zu.

Art. 41 Vorstand – Beteiligung von Staat und Gemeinden

1 Der Staat und, wenn sie nicht im Vorstand vertreten sind, die Gemeinden, welche Beiträge gewähren, sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen, an denen ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 42 Rechnungsrevisoren

1 Die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter können ausserhalb der Kör - perschaftsmitglieder gewählt werden.

Art. 43 Schätzungskommission – Organisation

1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Stell - vertreter zusammen, die für die Dauer des Unternehmens gewählt sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder und der Stellvertreter dürfen weder am Unternehmen ein di - rektes Interesse haben noch in einem Interessenverhältnis zu einem Körper - schaftsmitglied stehen.
3 Mit der Zustimmung des Vorstandes kann die Kommission Sachverständige beiziehen. Der Artikel 54 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommission unterliegt der Bestäti - gung durch die Direktion.

Art. 44 Schätzungskommission – Befugnisse

1 Die Kommission übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz, das Ausfüh - rungsreglement und die Statuten übertragen.
2 Die Körperschaft kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.

Art. 45 Aufsichtsmassnahmen

1 Kommen die Mitglieder der Organe, der Sekretär, der Kassier oder die tech - nische Leitung ihren Aufgaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, so er - greift die Körperschaft oder, wenn ein entsprechender Körperschaftsbe - schluss fehlt, der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Massnahmen sind:
a) der Verweis;
b) die Busse bis zu 5000 Franken;
c) die Amtsenthebung.
2.1.4 Der Perimeter und seine Änderungen

Art. 46 Pflicht zur Bestimmung eines Perimeters

1 Für jede Bodenverbesserungskörperschaft wird ein Perimeter festgelegt.

Art. 47 Freiwilliger Perimeter – Bereinigung

1 Der von der Generalversammlung bestimmte Perimeter wird von der Schät - zungskommission bereinigt.
2 Erweist sich eine bedeutende Erweiterung des Perimeters als notwendig, so beruft der Vorstand die Mitglieder der Generalversammlung und die neuen Eigentümer ein. Dabei hält er sich an das in den Artikeln 21 ff. bestimmte Verfahren.
3 Ist im Gegenteil eine deutliche Verkleinerung des Gründungsperimeters notwendig, so unterbreitet der Vorstand den Fall der Generalversammlung.

Art. 48 Freiwilliger Perimeter – Auflage

1 Der von der Schätzungskommission festgelegte Perimeter wird öffentlich aufgelegt.
2 Er wird endgültig, sobald die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind.

Art. 49 Freiwilliger Perimeter – Änderungen

1 Bei späteren Änderungen wird gemäss den Artikeln 47 und 48 verfahren.
2 Der Staatsrat kann die Änderung des Perimeters des Unternehmens anord - nen.

Art. 50 Obligatorischer Perimeter

1 Ordnet der Staatsrat gestützt auf Artikel 10 dieses Gesetzes eine Landumle - gung oder eine andere Bodenverbesserung an, so bestimmt die Direktion den Perimeter und seine allfälligen Änderungen.
2 Der Perimeter kann ebenfalls durch die Direktion erweitert werden, wenn die von der Erweiterung betroffenen Eigentümer dies gemäss Artikel 28 be - schlossen haben. Die Direktion veröffentlicht ihren Entscheid im Amtsblatt.

Art. 51 Katasteranpassung

1 Befindet sich nur ein Teil eines Grundstückes innerhalb des endgültigen Pe - rimeters, so ist der patentierte Geometer befugt, von Amtes wegen und ohne Unterschrift des Eigentümers ein Teilungsverbal zu erstellen. Er verlangt des - sen Eintragung im Grundbuch.

Art. 52 Änderung der Anmerkungen

1 Sobald der Perimeter endgültig ist sowie bei jeder späteren Änderung, ver - langt das zuständige Amt die notwendigen Ergänzungen oder Streichungen der Anmerkungen im Grundbuch.

Art. 53 Unterperimeter – Begriff und Abgrenzung

1 Der Unterperimeter ist ein Teil des Perimeters, bei dem die Bodenverbesse - rungsarbeiten nach ihren eigenen Grundsätzen ausgeführt werden oder bei dem die Arbeiten nur eine beschränkte Anzahl der Eigentümer betrifft.
2 Die durch die Generalversammlung beschlossenen Unterperimeter werden durch die Schätzungskommission abgegrenzt und öffentlich aufgelegt.

Art. 54 Unterperimeter – Ausführung der Operationen

1 Die Bodenverbesserungsoperationen, die nur einen Unterperimeter betref - fen, werden durch die Körperschaftsmitglieder beschlossen, deren Grund - stücke sich in diesem Unterperimeter befinden.
2 Die Versammlung dieser Mitglieder kann im Bedarfsfall eine Schätzungs - kommission wählen, deren Aufgabe es ist, die für den Unterperimeter be - schlossenen Operationen auszuführen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist der Präsident der Schätzungskommission der Körperschaft. Dabei ist Arti - kel 43 anwendbar.
3 Die Versammlung beschliesst gemäss Artikel 29 Abs. 2 und unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Generalversammlung.
4 Wird ein forstwirtschaftlicher Unterperimeter geschaffen, so zieht die Schätzungskommission im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Natur wenigstens einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen bei, sofern nicht nach Absatz 2 vorgegangen wurde.
2.1.5 Rechte und Pflichten der Nachbarn

Art. 55 Notwendige Arbeiten

1 Die Nachbarn einer Körperschaft sind verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen Arbeiten gegen eine allfällige Entschädigung zu dulden.

Art. 56 Notwendige Landabtretung

1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung eine geringfügige Ab - tretung von Land, das ausserhalb des Perimeters gelegen ist, so ist dessen Eigentümer verpflichtet, hiezu einzuwilligen, und zwar gegen Realersatz oder subsidiär gegen volle Entschädigung.

Art. 57 Notwendige Dienstbarkeit

1 Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung die Errichtung einer Dienstbarkeit ausserhalb des Perimeters, so ist der Eigentümer verpflichtet, deren Errichtung gegen volle Entschädigung zu dulden.

Art. 58 Beiträge an die Ausführungs- und Unterhaltskosten

1 Erwächst den Grundstücken oder den Werken, die ausserhalb des Perime - ters gelegen sind, durch die Ausführung der Arbeiten ein Vorteil, so sind de - ren Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft eine angemessene Entschädi - gung zu entrichten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu betei - ligen.

Art. 59 Verfahren

1 Die Schätzungskommission sucht eine Einigung mit dem Eigentümer zu er - zielen.
2 Kommt keine Einigung zustande, so erlässt sie einen begründeten Ent - scheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.
2.1.6 Ausführung und Abnahme der Arbeiten

Art. 60 Bauherr Vergebung Ausführung

1 Bauherr ist die Körperschaft.
2 In der Regel werden die Arbeiten ausgeschrieben und durch den Vorstand vergeben, dessen Entscheid der Bestätigung durch das zuständige Amt be - darf.
3 Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Auflage durchge - führt und die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind und das zuständige Amt seine Ermächtigung dazu erteilt hat.

Art. 61 Werkabnahme

1 Sobald die Arbeiten beendet sind, nimmt der Vorstand in Gegenwart des Unternehmers, des Projektverfassers, der Vertreter des Staates und, gegebe - nenfalls, der Vertreter der Gemeinde, deren Interessen davon betroffen sind, das Werk ab.
2 Vor Ablauf der Garantie kontrolliert der Vorstand gleicherweise die Arbei - ten.
2.1.7 Verteilung und Bezahlung der Kosten

Art. 62 Anzahlungen

1 Sobald die Körperschaft gegründet ist, kann die Generalversammlung den Mitgliedern eine jährliche Überweisung von Anzahlungen vorschreiben, die ihrem endgültigen Beitrag an die Unternehmenskosten angerechnet werden.
2 Hat ein Mitglied aus den Arbeiten offensichtlich nur geringen Nutzen, so kann der Vorstand es ausnahmsweise ganz oder teilweise von seiner Bei - tragspflicht befreien.
3 Bei Handänderungen werden die Anzahlungen dem Erwerber angerechnet.

Art. 63 Ausführungskosten – Verteilung

1 Die Körperschaftsmitglieder beteiligen sich im Verhältnis der von ihnen er - zielten Vorteile an den Ausführungskosten, wobei von diesen die öffentlichen Beiträge und die Beteiligungen Dritter abzuziehen sind.
2 Der Kostenverteiler wird von der Schätzungskommission erstellt, die wenn nötig verlangen kann, dass die Steuerwerte vorgelegt werden.

Art. 64 Ausführungskosten – Schlussabrechnung

1 Nach Erledigung der Einsprachen und Beschwerden gegen den Kostenver - teiler für die Ausführungskosten wird die Schlussabrechnung unter Angabe der Einsprachefrist jedem Körperschaftsmitglied persönlich mit eingeschrie - benem Brief zugestellt.

Art. 65 Ausführungskosten – Anzeige zuhanden der Pfandgläubiger

1 Schuldet die Körperschaft Ausgleichszahlungen, so werden die Pfandgläu - biger mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt davon unterrichtet, dass die Schlussabrechnung erstellt ist und bei der Körperschaft eingesehen werden kann.
2 Sie verfügen ab der Bekanntmachung über eine Verwirkungsfrist von sech - zig Tagen, um ihre Rechte beim ordentlichen Richter geltend zu machen und um die Körperschaft über ihre unternommenen Schritte zu unterrichten.

Art. 66 Ausführungskosten – Endgültiger Einzug

1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge sind in Jahresraten zu bezahlen, wobei die Frist von der Generalversammlung bestimmt wird.
2 Die Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen; bei Alpverbesserungen kann sie jedoch ausnahmsweise auf zehn Jahre erstreckt werden.
3 Der allfällige durch die vorgeschriebenen Anzahlungen entstandene Über - schuss wird innerhalb der von der Generalversammlung bestimmten Frist an die Berechtigten zurückerstattet.

Art. 67 Ausführungskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge werden durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73 EGZGB).
2 Der Vorstand ersucht um deren Eintragung in den drei Monaten, die der Fälligkeit jeder Jahresrate folgen.

Art. 68 Unterhaltskosten – Verteilung

1 Solange die Körperschaft nicht aufgelöst wurde, erstellt die Schätzungs - kommission unter Abzug der öffentlichen Beiträge und der Beteiligungen Dritter einen Verteiler für die Unterhaltskosten der Werke.
2 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt der Werke einem öf - fentlichen Gemeinwesen obliegt.

Art. 69 Unterhaltskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Die Unterhaltsbeiträge werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht si - chergestellt (Art. 73 EGZGB).

Art. 70 ...

2.1.8 Auflösung der Körperschaft

Art. 71 Freiwillige Auflösung

1 Hat die Körperschaft ihren Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt und ist der Unterhalt der Werke gesichert, so beruft der Vorstand eine Gene - ralversammlung ein, die über die Auflösung der Körperschaft entscheidet. Diese wird erst mit der Zustimmung des Staatsrates wirksam.
2 Erfolgt die Auflösung, bevor alle Betroffenen ihren Beitrag an die Ausfüh - rungs- oder Unterhaltskosten entrichtet haben, so sind die durch Pfand oder gesetzliches Grundpfandrecht gesicherten Forderungen an ein Bankunterneh - men abzutreten.

Art. 72 Auflösung durch den Staat

1 Hat die Körperschaft ihren durch die Statuten bestimmten Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt, so löst sie der Staatsrat von Amtes wegen auf, wenn ihre Organe die Auflösung nicht beschliessen wollen oder können.
2 Verzichtet die Körperschaft freiwillig auf den durch die Statuten bestimm - ten Zweck oder kann sie offensichtlich weder diesen erreichen noch ihren Verpflichtungen nachkommen, so wird gleichermassen verfahren. Der Staats - rat beschliesst die zu treffenden Massnahmen; er entscheidet namentlich über die Bezahlung der Kosten, über die Rückerstattung der Beiträge und über die Zuwendung allfälliger Aktiven.

Art. 73 Verwendung des Guthabenbetrages

1 Bei Auflösung der Körperschaft ist der allfällige Guthabenüberschuss dem Unterhalt der Werke zuzuweisen.
2.2 Privatrechtliche Unternehmen

Art. 74 Begriff

1 Bodenverbesserungen, die von einem einzigen oder von mehreren Eigentü - mern einstimmig durchgeführt werden, gelten als privatrechtliche Unterneh - men.
2 Sie werden durch das Privatrecht geregelt; die Artikel 75 bis 78 bleiben vor - behalten.

Art. 75 Vereinbarung

1 Die Eigentümer gehen eine Vereinbarung ein und organisieren sich gemäss dem Privatrecht.
2 Kann die Bodenverbesserung mit Beiträgen unterstützt werden, so ist die Vereinbarung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 76 Öffentliche Auflage

1 Die Auflagen zuhanden Dritter werden in Anwendung von Artikel 16 durchgeführt.

Art. 77 Pflichten der Nachbarn

1 Die Nachbarn des privatrechtlichen Unternehmens sind gegen allfällige Ent - schädigung verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen Arbeiten zu dulden.
2 Bestreitungen der Notwendigkeit dieser Arbeiten oder solche im Zusam - menhang mit der Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters.

Art. 78 Teilweise anwendbares Recht

1 Bei privatrechtlichen Unternehmen kann der dritte Abschnitt dieses Geset - zes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fäl - len nach den Artikeln 197 Abs. 2 und 203anwendbar.
2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» kann bei solchen Unternehmen sinngemäss angewendet werden.
3 Die Anmerkung kann durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden.
2.3 Kommunale und interkommunale Unternehmen

Art. 79 Begriff

1 Bodenverbesserungen, die von einer oder von mehreren nach dem Gesetz über die Gemeinden organisierten Gemeinden ausgeführt werden und die die Verbesserung ihres öffentlichen oder privaten Eigentums oder die Vornahme von Arbeiten im öffentlichen Interesse, wie Wasserversorgungen, Entwässe - rungen und Wege, bezwecken, gelten als kommunale oder als interkommuna - le Unternehmen.

Art. 80 Unternehmen mit überwiegendem Bodenverbesserungscharakter

1 Bei kommunalen und interkommunalen Unternehmen, die vorwiegend dem Begriff der Bodenverbesserung entsprechen, kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderun - gen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 1 Bst. b und 203 anwendbar.
2 Wird der überwiegende Charakter des Unternehmens bestritten, so entschei - det der Staatsrat.
3 Des Weiteren gelten für solche Unternehmen:
a) sinngemäss die Artikel 55 bis 59 betreffend die Rechte und Pflichten der Nachbarn, wobei die Befugnisse der Schätzungskommission an den Gemeinderat oder an den Vorstand des Gemeindeverbandes fallen;
b) der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung», wobei die Anmerkung durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt wer - den kann.

Art. 81 Unternehmen ohne überwiegenden Bodenverbesserungscharak -

ter
1 Entspricht ein kommunales oder interkommunales Unternehmen nicht über - wiegend dem Begriff der Bodenverbesserung, so sind nur jene Bestimmun - gen dieses Gesetzes anwendbar, die die Erhaltung der Verbesserung und die Beiträge betreffen.
2 Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» ist eben - falls anwendbar, wobei die Anmerkung durch die Garantieerklärung des Bau - herrn ersetzt werden kann.
3 Die verschiedenen Bodenverbesserungsarten
3.1 Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

Art. 82 Begriff

1 Bei der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden alle innerhalb eines bestimmten Perimeters gelegenen Grundstücke vereinigt und gemäss einem Wegnetz neu verteilt, um eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen.
2 Sie kann auch Massnahmen von allgemeinem Interesse umfassen, die im gesamten Perimeter notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens er - halten oder steigern zu können oder dessen Bewirtschaftung zu erleichtern (Gesamtmelioration).
3 Bestehen schon ausreichend Werke von allgemeinem Interesse, so kann eine vereinfachte Güterzusammenlegung vorgenommen werden, die die Neu - gruppierung der im bestimmten Perimeter gelegenen Parzellen bezweckt und deren Form verbessern soll. Ausnahmsweise können auch ergänzende Werke errichtet oder ausgebaut werden.

Art. 83 Beziehungen zu andern Arbeiten

1 Die Güterzusammenlegung hat den Werken von öffentlichem Interesse, die im Perimeter vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 121–128.

Art. 84 Technische Leitung

1 Die technische Leitung wird durch einen patentierten Geometer wahrge - nommen. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Direktion.
2 Der Geometer versieht das Sekretariat der Schätzungskommission.
3 Missbraucht er direkt oder indirekt seine Funktion zugunsten seiner persön - lichen Interessen oder jener ihm nahestehender Personen, so kann ihm die technische Leitung entzogen werden.

Art. 85 Perimeter

1 Das Projekt hält den allgemeinen Perimeter fest.
2 Es grenzt auch die einzelnen Unterperimeter, namentlich die des Rebbaus, der Forstwirtschaft und der Bauzonen, ab.
3 Bauzonen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes sollen nur dann in den Perimeter miteinbezogen werden, wenn sie für das Unternehmen notwen - dig sind.
4 Öffentliche Sachen, Gehöfte, Wohnhäuser und andere nicht landwirtschaft - liche Gebäulichkeiten sind zwar im Perimeter miteingeschlossen, sollen aber durch die Operationen der Zusammenlegung nur dann erfasst werden, wenn sie zur Verwirklichung des Projektes unentbehrlich sind oder wenn ihre Eigentümer darum ersuchen.

Art. 86 Änderung der Grundstücke

1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes des Eigentums kann eine Änderung der im Perimeter eingeschlossenen Grundstücke ohne Bewilligung des zu - ständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen. Die Schätzungskommission wird angehört.
2 Bei Änderungen, die die Zusammenlegungsoperationen stark behindern, wird die Bewilligung verweigert.
3 Die Körperschaft kann die zur Wiederherstellung des alten Zustandes not - wendigen Massnahmen auf Kosten des Übertreters treffen.
4 Urkunden von Eigentumsübertragungen und Errichtungen von Grundpfand - rechten unterliegen nicht der Bewilligungspflicht. Die Urkunden von Eigentumsübertragungen müssen aber vom zuständigen Amt visiert werden.
5 Die Eintragung der Urkunden, die weder die Bewilligung noch das erforder - liche Visum aufweisen, ist vom Grundbuchverwalter zu verweigern.

Art. 87 Nicht eingetragene Rechte

1 Folgt der Güterzusammenlegung die Anlegung des Eidgenössischen Grund - buches, so fordert der Grundbuchverwalter, sobald er die Anmerkung des Bo - denverbesserungsverfahrens vorgenommen hat, die Inhaber von nicht einge - tragenen dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken zweimal auf, mit einem schriftlichen Begehren ihre Eintragung innert zwei Monaten ab der zweiten Veröffentlichung bei ihm zu verlangen.
2 Der Staatsrat regelt die Bestimmungen der Veröffentlichung.

Art. 88 Mutationen

1 Ab Gründung der Körperschaft bis zur Inkraftsetzung des Übergangskatas - ters werden die Mutationen gleichzeitig auf der Grundlage des Grundbuches und der Zusammenlegungsdokumente vorgenommen.

Art. 89 Aufhebung des Vorkaufsrechts

1 Von der Eintragung der Anmerkung «Bodenverbesserung» an bis zur Ein - tragung des neuen Zustandes im Grundbuch ist das gesetzliche Vorkaufsrecht der Nachbarn aufgehoben.

Art. 90 Einschränkungen der Mutationen

1 Die Schätzungskommission ist nicht verpflichtet, Mutationen Rechnung zu tragen, die in der zur genauen Festlegung des neuen Zustandes notwendigen Zeitspanne und während der Auflage des neuen Zustandes des Eigentums er - folgt sind.
2 Der Vorstand unterrichtet die Körperschaftsmitglieder mittels Veröffentli - chung im Amtsblatt.

Art. 91 Alter Zustand

1 Der Geometer erstellt auf der Grundlage der in Kraft stehenden Pläne und Kataster das den alten Zustand des Eigentums betreffende Dokument. Dieses Dokument führt die Grundpfandrechte nicht auf.
2 Der Geometer prüft die für die Güterzusammenlegung notwendigen Katas - terelemente, namentlich die Grundstückflächen. Nötigenfalls berichtigt er sie.
3 Der Grundbuchverwalter prüft und ergänzt nötigenfalls dieses Dokument. Er führt dort die nicht eingetragenen Rechte provisorisch auf, die Gegenstand einer Geltendmachung waren.
4 Mit Ausnahme der Grundpfandrechte teilt der Grundbuchverwalter sämtli - che Operationen mit, die zwischen dem Eintrag der Anmerkung «Bodenver - besserung» und der Inkraftsetzung des Übergangsregisters im Grundbuch vorgenommen wurden. Der Geometer hält die Dokumente der Güterzusam - menlegung auf dem neuesten Stand.

Art. 92 Behandlung nicht eingetragener Rechte

1 Ist die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes nicht offensicht - lich unbegründet, so lädt der Grundbuchverwalter, im Einvernehmen mit dem Geometer, den Eigentümer des angeblich belasteten Grundstückes und, wenn notwendig, die übrigen Betroffenen vor und ersucht um ihre Zustimmung zur Eintragung dieses Rechts.
2 Haben sich diese Personen ausgesprochen, so teilt der Grundbuchverwalter schriftlich demjenigen mit, der das nicht eingetragene Recht geltend gemacht hat, ob dieses eingetragen wurde oder nicht; im letzteren Fall hält die Mittei - lung fest, dass das Recht aufgehoben wird, wenn nicht binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes eine Eintragung oder eine vorübergehende Eintragung des Rechtes vom Richter erwirkt wird.

Art. 93 Aufhebung nicht eingetragener dinglicher Rechte

1 Dingliche Rechte, die nicht Gegenstand einer Eintragung oder einer vor - übergehenden Eintragung binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auf - lage des alten Zustandes waren, sind endgültig aufgehoben.

Art. 94 Wege – Netz und technische Merkmale

1 Die Schätzungskommission bestimmt in Zusammenarbeit mit den betroffe - nen Gemeinden das Wegnetz, dessen Bau durch die Körperschaft vorgesehen ist.
2 Gleichzeitig entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Schätzungskom - mission und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Amt über die technischen Hauptmerkmale der Wege. Die Gemeinden werden hie - zu befragt.
3 Diese Entscheide werden vor der Erstellung des neuen Zustandes getroffen.

Art. 94a Wege – Rechtsstellung

1 Von einer Körperschaft erstellte Wege gelten als Privatstrassen.

Art. 95 Wege – Übernahme von Wegen

1 Die Körperschaft, solange sie nicht aufgelöst ist, oder die Unterhaltskörper - schaft, wenn sie gebildet wird, können von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum an einer privaten Bodenverbesserungsstrasse übernimmt.
2 ...

Art. 96 ...

Art. 97 Übernahme anderer Werke

1 Offene Entwässerungskanäle und Windschutzstreifen, die von einer Körper - schaft erstellt wurden, sind zu vermarken; sie werden Eigentum der Gemein - de.
2 Die übrigen gemeinschaftlichen Anlagen, die durch die Körperschaft erstellt oder verbessert wurden, werden Eigentum der Betroffenen, der Gemeinde oder der gemäss Artikel 174 gegründeten Unterhaltskörperschaft. Über diese Zuweisung entscheidet die Schätzungskommission.

Art. 98 Vorzeitige Inbesitznahme

1 Für Wege und Werke des allgemeinen Interesses, die vor der Inkulturnahme erstellt werden, sind die Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft das not - wendige Land zu überlassen.
2 Im Falle bedeutender Nachteile ist Ersatz zu leisten; dieser wird durch die Schätzungskommission bestimmt und trägt den Vorteilen Rechnung, die dar - aus gezogen werden.

Art. 99 Bonitierung – Grundsätze

1 Die Schätzungskommission bonitiert den Boden nach seinem Tauschwert; sie setzt vorher die anzuwendenden Grundsätze fest.
2 In jedem Falle bestimmen diese Grundsätze genau den Austauschwert von Böden mit verschiedenen Zweckbestimmungen.

Art. 100 Bonitierung – Bonitierungsmuster

1 Die Schätzungskommission bonitiert den Bodenwert anhand einer be - schränkten Anzahl von örtlich genau bestimmten und repräsentativen Proben, welche über den Gesamtperimeter verteilt sind.

Art. 101 Bonitierung – Detailbonitierungen

1 Sobald die Bonitierungsmuster bestimmt sind, grenzt die Schätzungskom - mission die in den Perimeter einbezogenen Böden ab und schätzt sie so, dass der Gesamtwert jedes Eigentums ermittelt werden kann (Bruttoanspruch).

Art. 102 Bonitierung – Auflage

1 Die Bonitierungsmuster, die Bonitierungsgrundsätze und die Detailbonitie - rungen werden im allgemeinen zu gleicher Zeit aufgelegt wie der alte Zu - stand.

Art. 103 Notwendige Landabtretung für die gemeinschaftlichen Arbeiten

der Körperschaft
1 Das für die gemeinschaftlichen Körperschaftswerke, wie Wege, Kanäle, Windschutzstreifen, notwendige Land wird durch die Eigentümer unentgelt - lich abgetreten, soweit es nicht auf andere Weise erworben werden kann. Es wird in der Form eines Abzuges in Prozenten des Bruttoanspruches erwor - ben.
2 Der Abzug wird unter Berücksichtigung der aus den Werken erwachsenden möglichen Vorteilen von der Schätzungskommission festgesetzt.
3 Das nicht benützte Land bleibt Eigentum der Körperschaft und wird gemäss den von der Generalversammlung bestimmten Bedingungen zugeteilt.

Art. 104 Notwendige Landabtretung für die gemeinnützigen Arbeiten

1 Kann das Land, das für die von der Eidgenossenschaft, vom Kanton oder von den Gemeinden durchgeführten gemeinnützigen Werke notwendig ist, nicht auf andere Weise erworben werden, so ordnet der Staatsrat dessen Übernahme in Form eines zusätzlichen Abzuges an.
2 Der Abzug wird durch die Schätzungskommission festgesetzt, die auch die vollumfängliche Entschädigung bestimmt, zu der er berechtigt.

Art. 105 Vorübergehende Werte

1 Die vorübergehenden Werte sind mit dem Grundstück verbundene Bestand - teile, die bei der Detailbonitierung nicht erfasst wurden.
2 Sie bilden nur dann Gegenstand einer Schätzung, wenn der Eigentümer wechselt.
3 Sie werden zu gleicher Zeit aufgelegt wie der neue Zustand, sofern sie die - sen massgebend beeinflussen.
4 In der Regel werden sie in Geld ausgeglichen. Es wird kein Zins berechnet.

Art. 106 Mehr- und Minderwerte

1 Mehr- und Minderwerte sind Wertverbesserungen oder -minderungen des Landes, die durch Arbeiten bewirkt wurden, die nach der Detailbonitierung ausgeführt wurden.
2 Sie bilden Gegenstand einer besonderen Schätzung und werden wenn mög - lich mit Land ausgeglichen.

Art. 107 Entgegennahme von Wünschen

1 Bei der Vorbereitung der Neuzuteilung können die Körperschaftsmitglieder sowie die Inhaber von Kaufs- und Rückkaufsrechten ihre Wünsche bei der Schätzungskommission von sich aus oder auf Einladung hin anmelden. Die Schätzungskommission kann andere Personen anhören.

Art. 108 Austausch von Ansprüchen

1 Der Austausch von Ansprüchen zwischen Körperschaften ist zulässig, wenn die interessierten Eigentümer ihre Zustimmung zum Grundsatz eines Austau - sches gegeben haben.
2 Die Bestimmungen des Bundes über die Kündigung des Pachtvertrages sind auf die ausgetauschten Parzellen anwendbar.

Art. 109 Siedlungen

1 Siedlungsareale können nach ihrer Auflage nur mit der Zustimmung des Siedlers geändert werden.
2 Leichte Bereinigungen sind jedoch möglich, wenn die Auflage vor der des neuen Zustandes erfolgte.

Art. 110 Neuzuteilung

1 Jeder Eigentümer hat das Recht, als Ersatz für die Grundstücke, die er ab - tritt, Land zu erhalten, das dem Wert seines alten Besitzstandes entspricht, wobei die notwendigen Landabtretungen für die Werke von allgemeinem In - teresse abzuziehen sind (Nettoanspruch).
2 Die Neuzuteilung hat dabei der Art, der Zweckbestimmung, der Fläche so - wie den besonderen Eigenschaften des auszutauschenden Bodens Rechnung zu tragen.
3 Die Vor- und Nachteile, die aus der Zusammenlegung erwachsen, sind auf alle Körperschaftsmitglieder ausgeglichen zu verteilen.
4 Kann einem Eigentümer durch die Zusammenlegung nicht gleichwertiges Land zugeteilt werden, wie er es abgetreten hat, so ist diese Ungleichheit in Geld (Ausgleichszahlung) zu ersetzen. Es wird kein Zins berechnet.

Art. 111 Eigentum von geringer Bedeutung

1 Kann einem Eigentümer eines Grundstückes von geringer Bedeutung durch die Zusammenlegungsoperationen als Ersatz seines Nettoanspruches kein Grundstück zugeteilt werden, das wirtschaftlich und rationell bewirtschaftbar wäre, so leistet die Schätzungskommission Ersatz nach seinem Verkehrswert.

Art. 112 Anpassung – der Dienstbarkeiten und der anderen Rechte

1 Die Schätzungskommission nimmt die Aufhebung, die Änderung oder die Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönli - chen Rechten vor, sofern diese Operationen zur Ausführung der Güterzusam - menlegung notwendig sind.
2 Sie überträgt die beibehaltenen Rechte.
3 Nötigenfalls schätzt sie die behandelten Rechte.
4 Die Rechte und ihre allfällige Schätzung werden zu gleicher Zeit wie der neue Zustand des Eigentums aufgelegt.

Art. 113 Anpassung – der öffentlichen Durchgänge

1 Die Schätzungskommission passt ebenfalls die öffentlichen Durchgänge ge - mäss Artikel 112 an.

Art. 114 Inkulturnahme – Beschluss

1 Sobald das Auflageverfahren des neuen Zustandes beendet ist und die Ein - sprachen sowie die Beschwerden erledigt und die Grundstücke abgesteckt oder markiert sind, beschliesst der Vorstand mit der Zustimmung der Direkti - on die Inkulturnahme des neuen Zustandes. Er hält die allfälligen Bedingun - gen und Einschränkungen fest.
2 Hat der Ausgang der hängigen Einsprachen und Beschwerden nur auf eine beschränkte Anzahl von Eigentümern Einfluss, so kann die Inkulturnahme dennoch für den gesamten neuen Zustand oder für Teile davon beschlossen werden.
3 Die Eigentümer werden von der Inkulturnahme durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief unterrichtet, wobei sie verpflichtet sind, ihre Pächter davon zu informieren.

Art. 115 Inkulturnahme – Vollstreckung

1 Der Beschluss des Vorstandes ist für alle Körperschaftsmitglieder und für jeden Empfänger von ausgetauschten Parzellen vollstreckbar. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die angerufene Behörde es nicht anders bestimmt.
2 Der Vorstand trifft die zur Vollstreckung seines Beschlusses geeigneten Massnahmen; nötigenfalls kann er das Einschreiten der Polizei anfordern.
3 Der Vorstand kann dem sich Widersetzenden auch die Vollzugskosten auf - erlegen und von ihm Schadenersatz fordern.

Art. 116 Übergangskataster

1 Der Übergangskataster ist die Gesamtheit der Dokumente, die die Grund - stücke und ihre rechtliche Stellung in der Folge der Güterzusammenlegung beschreiben.
2 Der Übergangskataster wird vom Geometer erstellt und umfasst:
a) die Pläne und die Grundstückbeschreibung;
b) das Verzeichnis der Eigentumsrechte, der Vormerkungen, der Anmer - kungen und der beschränkten dinglichen Rechte, unter Ausschluss der Grundpfandrechte;
c) die geltend gemachten Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer vorübergehenden Eintragung wurden, wenn die Zusammenlegung der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches vorangeht.
3 Die Pläne und die Flächen sind provisorisch.
4 Die auf den Plänen aufgeführten Grenzen enthalten nicht notwendigerweise die Grenzpunkte.
5 Die übertragenen, jedoch nicht behandelten Rechte bilden nicht Gegenstand einer Auflage.

Art. 117 Übertrag der Grundpfandrechte

1 Der Übergangskataster wird dem Grundbuchverwalter übergeben.
2 Der Grundbuchverwalter überträgt die Grundpfandrechte und legt sie ge - mäss der Gesetzgebung über das Grundbuch auf.

Art. 118 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Sind die Entscheide über die Einsprachen, die aufgrund der Auflage des Übergangskatasters und der Grundpfandrechte erhoben wurden, ergangen, so kann der Staatsrat den Übergangskataster und damit auch den neuen Zustand genehmigen; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Der Übergangskataster hat die Wirkung des Grundbuches, unter Vorbehalt der Verfahren über die Anerkennung und die Anlegung des Übergangsregis - ters, wie sie durch die Gesetzgebung über das Grundbuch vorgesehen sind, und unter Vorbehalt der Änderungen, die durch spätere Vermarkung und Ka - tastererstellung eintreten.
3 Für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Inkraftset - zung des Übergangskatasters verbleiben die Dokumente des Grundbuches in Kraft. Dabei ist Artikel 31 Abs. 3 anwendbar.

Art. 119 Vermarkung

1 Nach dem Bau der Strassen, Wege und anderen Werke wird der neue Zu - stand des Eigentums vermarkt.
2 Wurden die Grenzen spürbar geändert, so ersucht die Schätzungskommissi - on die betroffenen Eigentümer um ihre Zustimmung oder trifft einen Ent - scheid. Die Änderungen müssen auf dem Vermarkungsplan und in den Zu - sammenlegungsdokumenten aufgeführt werden.
3 Eine Kopie der Vermarkungspläne ist beim Grundbuch zu hinterlegen und ersetzt jene des Übergangskatasters.

Art. 120 Gegenstand der Auflagen

1 Gemäss Artikel 16 sind vom Vorstand aufzulegen:
a) der Gesamtperimeter des Unternehmens und die allfälligen Unterperi - meter sowie ihre späteren Änderungen und, für jeden Eigentümer, das Verzeichnis der miteinbezogenen Grundstücke;
b) der Grundstückbeschrieb des alten Zustandes und die eingetragenen oder vorgemerkten Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte;
c) die Bonitierungsgrundsätze und -muster, die Detailbonitierungen und die Ansprüche jedes Eigentümers;
d) das generelle Wegnetz und die anderen gemeinschaftlichen Werke, de - ren Klassifizierung sowie ihre Hauptmerkmale;
e) die Abzüge;
f) der neue Zustand des Eigentums, der Dienstbarkeiten, der Grundlasten, der vorgemerkten persönlichen Rechte und der öffentlichen Durchgän - ge sowie die Ausgleichszahlungen und ihre Anpassung an den Real - wert;
g) die vorübergehenden Werte;
h) der Übergangskataster, unter Vorbehalt der Ergänzungen, die in die Kompetenz des Grundbuchverwalters fallen;
i) der Vermarkungsplan;
j) die Grundsätze und der Verteiler der Ausführungskosten und gegebe - nenfalls der Unterhaltskosten.
2 Der Vorstand legt andere Dokumente auf, wenn er dies für notwendig er - achtet oder wenn die Direktion es verlangt.
3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte Güterzusammenlegungen

Art. 121 Anwendbares Recht

1 Für freiwillige oder angeordnete Güterzusammenlegungen, die aufgrund von Arbeiten von öffentlichem Interesse ausgeführt werden, gelten die Vor - schriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen, unter Vor - behalt der Artikel 122–128.
2 Wird das öffentliche Interesse des zu erstellenden Werkes bestritten, so ent - scheidet der Staatsrat.

Art. 122 Vorprojekt

1 Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird gemäss der Spezialgesetzge - bung erstellt.

Art. 123 Perimeter

1 Der Perimeter ist so zu bestimmen, dass die neue Zuteilung des Bodens die Nachteile, die dem Eigentum durch die Arbeitsausführung erwachsen, wirk - sam und rationell wiedergutmachen.

Art. 124 Vorzeitige Inbesitznahme

1 Muss ein Werk von öffentlichem Interesse vor der Inkulturnahme erstellt werden, so verfügt der Staatsrat die vorzeitige Inbesitznahme des notwendi - gen Landes.
2 Es ist Realersatz oder volle Geldentschädigung zu leisten. Wird ein land - wirtschaftlicher Betrieb stark beeinträchtigt, so ist der Realersatz zwingend, es sei denn, dieser könne vernünftigerweise vom Bauherrn nicht gefordert werden. Die Leistung von Realersatz schliesst die Bezahlung einer Entschä - digung für andere Nachteile nicht aus.
3 Realersatz und Entschädigung werden durch die Schätzungskommission be - stimmt.

Art. 125 Prüfung des Neuzuteilungsentwurfes

1 Der neue Zustand des Eigentums ist vor der Auflage dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zu unterbreiten, damit er prüfen kann, ob die Neuzuteilung des Bodens den Bedürfnissen des zu erstellenden Werkes und den allfälligen besonderen Bedingungen entspricht, die im Vorprojekt der Zusammenlegung festgehalten wurden.

Art. 126 Kosten

1 Die Verwaltungs- und Studienkosten, die Kosten der vermessungstechni - schen Arbeiten sowie der Schätzungskommission trägt der Bauherr des Wer - kes von öffentlichem Interesse.
2 Die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten übernimmt der Bauherr vollstän - dig, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das keiner Zusammenlegung bedarf oder bei dem schon eine Zusammenlegung durchgeführt wurde.
3 Handelt es sich um ein Gebiet, wo eine Güterzusammenlegung notwendig ist, so werden die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten von der Körperschaft und vom Bauherrn in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt.
4 Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat.

Art. 127 Schlussabrechnung

1 Nach Beendigung der Zusammenlegungsarbeiten erstellt der Vorstand die Schlussabrechnung und unterbreitet diese dem Bauherrn des Werkes von öf - fentlichem Interesse zur Genehmigung.

Art. 128 Entschädigung für Nachteile

1 Können Nachteile nicht durch Bodenverbesserungsoperationen wiedergut - gemacht werden, so bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigun - gen, die der Bauherr dem Geschädigten schuldet.
2 Im Streitfalle ist die Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.
3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen

Art. 129 Begriff

1 Bei der rebbaulichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimm - ten Perimeter des eidgenössischen Rebbaukatasters gelegenen Grundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirt - schaftung zu erleichtern.

Art. 130 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt der Artikel 131 und 132 werden die rebbaulichen Güterzu - sammenlegungen und Unterperimeter durch die Vorschriften über die land - wirtschaftlichen Güterzusammenlegungen geregelt.

Art. 131 Vorübergehende Werte

1 Die Rebstöcke, die Stickel und andern Stützvorrichtungen, die leichten Bau - ten und die Sprühanlagen gelten als vorübergehende Werte.

Art. 132 Orientierung der Rebstockreihen

1 Die Orientierung der Rebstockreihen wird durch die Schätzungskommission bestimmt, nachdem sie die rebbaulichen Organisationen der Region und das zuständige Amt angehört hat.
2 Sie wird spätestens mit dem generellen Wegnetz und den übrigen gemeinschaftlichen Werken öffentlich aufgelegt.
3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

Art. 133 Begriff

1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter gelegenen Waldgrundstücke vereinigt und nach Mass - gabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern und um ihre Schutz- und sozialen Aufgaben zu erhalten oder zu steigern.
2 Die Wälder werden nach der Forstgesetzgebung bestimmt und durch die in diesem Bereich zuständigen Behörden abgegrenzt.

Art. 134 Anwendbares Recht

1 Unter Vorbehalt der Artikel 135 bis 138 und der Forstgesetzgebung finden die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen Anwendung auf die forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und Un - terperimeter.

Art. 135 Technische Arbeiten und Leitung

1 Die technischen Arbeiten sind einem patentierten Geometer und einem Forstingenieur anzuvertrauen. Sie werden, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Direktion, von der Generalversammlung ernannt.
2 In der Regel übernimmt der Geometer die technische Leitung.

Art. 136 Bonitierung

1 Die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes wird durch die Schätzungskommission vorgenommen.
2 Der Wert des Bodens und des stehenden Holzes bilden den Bruttoanspruch.

Art. 137 Zuteilungsgrundsätze

1 Bei der Neuzuteilung der Grundstücke trägt die Schätzungskommission na - mentlich der Zusammensetzung des Baumbestandes Rechnung.

Art. 138 Einschränkungen der Holzschläge

1 Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verbo - ten ist. Er teilt seinen Entscheid dem Amt für Wald und Natur und den Eigen - tümern mit.
2 Bei zwingendem Bedarf kann eine Holzschlagbewilligung erteilt werden; die Schatzungskommission muss vorgängig angehört werden.
3.5 Forstwirtschaftliche Güterarrondierungen

Art. 139 Begriff

1 Bei der forstwirtschaftlichen Güterarrondierung werden die Grundstücke mehrerer Eigentümer zusammengelegt mit dem Ziel, sie im Sinne der eidge - nössischen Forstgesetzgebung zu erschliessen und gemeinschaftlich zu be - wirtschaften.
2 Sie kann in Verbindung mit einer Güterzusammenlegung durchgeführt wer - den.

Art. 140 Projekt

1 Die Eigentümer unterbreiten ihr Projekt dem Staatsrat zur Genehmigung, nachdem es vom Amt für Wald und Natur geprüft wurde.
2 Der Staatsrat kann seine Genehmigung von der Bedingung abhängig ma - chen, dass die Güterarrondierung eine gewisse Mindestfläche umfasst.
3 Die Genehmigung durch die eidgenössische Behörde bleibt vorbehalten.

Art. 141 Organisation

1 Um eine Güterarrondierung durchführen zu können, begründen die Eigentü - mer ein Miteigentum gemäss den Artikeln 646 ff. des Zivilgesetzbuches.
2 Die Miteigentümer vereinbaren, unter Vorbehalt von Artikel 145, ein Be - wirtschaftungs- und Verwaltungsreglement.

Art. 142 Begründungsvertrag

1 Der Vertrag zur Begründung des Miteigentums bestimmt namentlich dessen Gegenstand und die Anteile eines jeden Miteigentümers, insbesondere was den Wert des Bodens und des Baumbestandes betrifft.
2 Er hat ausserdem die Beibehaltung des neuen Zustandes des Eigentums und die Pflege des Waldes gemäss dem Prinzip des nachhaltigen Ertrags zu gewährleisten.
3 Der Begründungsvertrag und seine Änderungen sind der Direktion zur Ge - nehmigung zu unterbreiten.

Art. 143 Angeordnete Arrondierung

1 Der Staatsrat kann die Arrondierung von Waldgrundstücken anordnen, wenn diese Massnahme erforderlich ist, um die Schutzwälder zu erhalten und um ihrer Funktion gerecht zu werden.
2 Die Eigentümer organisieren sich gemäss den Artikeln 141 und 142. Nöti - genfalls bestimmt der Staatsrat diese Organisation.

Art. 144 Auflösung

1 Die vollständige oder teilweise Auflösung der Güterarrondierung ist ohne die Zustimmung des Staatsrates verboten.

Art. 145 Wirtschaftsplan

1 Das Amt für Wald und Natur erstellt für die arrondierten Wälder einen Wirtschaftsplan.
2 Die forstwirtschaftliche Pflege wird durch das kantonale Forstpersonal ge - leitet.

Art. 146 Eintragung im Grundbuch

1 Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage des Begründungs - vertrages und des Mutationsverbals oder des Übergangskatasters, nach der Genehmigung des neuen Zustandes durch den Staatsrat.
2 Ist die Arrondierung angeordnet worden, so gilt der Entscheid des Staatsra - tes als Begründungsvertrag.
3 Der Grundbuchverwalter überträgt gegebenenfalls die Grundpfandrechte gemäss Artikel 802 des Zivilgesetzbuches.
3.6 Freiwillige Flurbereinigungen, Grenzverbesserungen und Grundstückabtausch

Art. 147 Begriff

1 In der Absicht, die land- und forstwirtschaftliche sowie die rebbauliche Be - wirtschaftung ihres Bodens zu erleichtern, können mehrere Eigentümer fol - gendes vereinbaren:
a) die freiwillige Flurbereinigung;
b) die Grenzverbesserung, mit oder ohne Landabtausch;
c) den Abtausch von nicht anstossenden Grundstücken.

Art. 148 Vereinbarung

1 Im Falle einer freiwilligen Flurbereinigung bestimmt die Vereinbarung ge - nau die in das Projekt einbezogenen Grundstücke, den mit den Operationen beauftragten amtlichen Geometer und die Kostenverteilung.

Art. 149 Öffentliche Urkunden – Geometer

1 Der amtliche Geometer fertigt die öffentliche Urkunde für die im Artikel
147 Bst. a und b vorgesehenen Operationen aus, unter Vorbehalt der Geneh - migung des zuständigen Amtes und in den gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgeschriebenen Formen.

Art. 150 Öffentliche Urkunden – Grundbuchverwalter

1 Der Grundbuchverwalter kann öffentliche Urkunden für die im Artikel 147 Bst. c vorgesehenen Operationen ausfertigen, sofern die Gesamtfläche der auszutauschenden Grundstücke vier Hektaren und die allfällige Ausgleichs - zahlung zehntausend Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag kann vom Staatsrat angepasst werden.
2 Dabei wendet der Grundbuchverwalter sinngemäss das Gesetz über das No - tariat an. Für die Ausfertigung erhebt er eine mässige Gebühr, die vom Staatsrat bestimmt wird.
3.7 Alpverbesserungen

Art. 151 Begriff

1 Die Alpverbesserungen umfassen die Massnahmen, die die Bewirtschaftung rationalisieren und den Ertrag der Alpweiden und der Bergwälder verbessern.

Art. 152 Alpwege

1 Als Alpverbesserung gilt namentlich die Anlage von Wegen, die eine besse - re Bewirtschaftung der Alpweiden und der Bergwälder gestatten.
2 Die Alpwege werden unter der Aufsicht von Grangeneuve oder des Amtes für Wald und Natur angelegt, je nachdem, ob sie vorwiegend die Alpweiden oder die Bergwälder erschliessen.

Art. 153 Projekt

1 Der Bauherr erstellt das Projekt im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt.
2 Das generelle Wegnetz und seine Hauptmerkmale sind öffentlich aufzule - gen.

Art. 154 Landabtretung zugunsten eines Alpweges

1 Wird ein Weg durch eine Körperschaft erstellt, so sind die Eigentümer ver - pflichtet, das dazu notwendige Land abzutreten.
2 Erleidet ein Eigentümer im Gegensatz zu den andern dadurch offensichtli - chen Schaden, so hat er Anspruch auf eine von der Schätzungskommission bestimmte Entschädigung.

Art. 155 Anpassung der Dienstbarkeiten und der Grenzen

1 Die Erstellung der Alpwege schliesst die Aufhebung, die Änderung oder die Errichtung von Wegrechten ein, die jedem Eigentum einen geeigneten Zu - gang gewährleisten, sowie die Verbesserung der Grundstücksgrenzen, wenn es der Verlauf des Weges erfordert.
2 Erfolgen die Anpassungen der Dienstbarkeiten und der Grenzen im Rahmen einer Körperschaft, so werden sie durch die Schätzungskommission vorge - nommen und aufgelegt. Die durch den amtlichen Geometer auf Grund der Auflagedokumente ausgestellte Urkunde, die von der Direktion genehmigt sein muss, dient als Beleg für die Nachführung des Grundbuches.
3 Die Anpassung der Dienstbarkeiten ist vor der Auflage durch den Grund - buchverwalter zu kontrollieren und nötigenfalls zu ergänzen.

Art. 156 Änderung der Grundstücke

1 Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an kann eine Änderung der Grundstücke im Perimeter ohne Bewilligung des zuständi - gen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.
2 Anwendbar ist der Artikel 86 Abs. 4 und 5.

Art. 157 Rechtsstellung der Wege

1 Von einer Körperschaft erstellte Alpwege gelten als Privatstrassen.
1a Die Körperschaft kann von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum an einem Alpweg übernimmt.
2
...
3 ...

Art. 158 Unterhalt der Wege – Grundsätze

1 Die durch die Gemeinden übernommenen Wege werden durch diese unter - halten, sobald die Übertragung vollzogen wurde.
2 Die Wege, die im Eigentum der Körperschaft bleiben, unabhängig davon, ob sie im Gemeingebrauch sind oder nicht, werden von der Körperschaft un - terhalten. Die Gemeinden können dennoch den Unterhalt übernehmen und von den interessierten Eigentümern einen von der Schätzungskommission festgesetzten Beitrag verlangen.

Art. 159 Unterhalt der Wege – Besondere Fälle

1 Dienen die Körperschaftswege in bedeutendem Masse weder land- noch forstwirtschaftlichen, sondern namentlich touristischen Interessen (Chaletzo - ne, Hotel, Skilift usw.), weist die Schätzungskommission diese den Gemein - den zum Unterhalt zu, auf deren Gebiet sie liegen.
2 Die Schätzungskommission kann jedoch den Eigentümern eine Beitrags - pflicht an die Unterhaltskosten auferlegen.

Art. 160 Beiträge – Unterhalt

Art. 161 Beiträge – Erhebliche Wiederinstandstellung

1 An die Kosten für eine erhebliche Wiederinstandstellung eines namentlich durch Naturgewalten beschädigten Alpweges werden Beiträge gemäss Arti - kel 179 ff. gewährt. ...
3.8 Mehrzweckunternehmen

Art. 162 Begriff

1 Bei Mehrzweckunternehmen werden verschiedene Bodenverbesserungsar - ten auf einer Fläche durchgeführt, die eine geografische Einheit bildet.
2 Sie bezwecken die koordinierte Durchführung der Verbesserungsmassnah - men und die Rationalisierung der zu unternehmenden Arbeiten, wobei na - mentlich den Zielen der Raumplanung, den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rech - nung getragen wird.

Art. 163 Projekt

1 Die Initianten fordern die Mitwirkung der Gemeinden und aller interessier - ten Ämter an.
2 Auf ihr Gesuch hin entscheidet der Staatsrat über die Berechtigung des Un - ternehmens und die Ausarbeitung eines Projekts.
3 Nach Anhören der Initianten und der interessierten Kreise ernennt der Staatsrat einen Vorstand mit dem Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten, und ent - scheidet über die Finanzierungsart der Studien sowie über die Beteiligung des Staates.
4 Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 164 Ausführung

1 Sind die Studien abgeschlossen, wird die gesamte oder teilweise Ausfüh - rung des Projekts in der Regel von einer oder mehreren Körperschaften über - nommen.
3.9 Landwirtschaftliche Hochbauten

Art. 165 Begriff

1 Die landwirtschaftlichen Hochbauten umfassen namentlich die Haupt- und Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, die Gemeinschaftsstallun - gen, die Siedlungsgehöfte, die Alpgebäude, die Anlagen zur Aufbewahrung von Hofdünger und die Dorfkäsereien.

Art. 166 ...

Art. 167 Projekt und Beiträge

1 Das Ausführungsprojekt hat technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu entsprechen, die der beabsichtigten Bewirtschaftung angepasst sind.
2 Die Gewährung von Beiträgen an bedeutende landwirtschaftliche Hochbau - ten erfolgt auf der Grundlage eines Raumprogrammes, eines Betriebsvoran - schlages und eines Finanzierungsplanes, der darlegt, dass die dem Bauherrn verbleibenden Kosten für ihn tragbar sind.
3.10 Andere Bodenverbesserungen

Art. 168 Andere Verbesserungen

1 Bei jeder Bodenverbesserung im Sinne von Artikel 2, für die im Gesetz ein Ausführungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, sind die Be - stimmungen anwendbar, die für jene Verbesserungsart gelten, der sie am ehe - sten entspricht.
4 Erhaltung der Bodenverbesserung

Art. 169 Grundsatz

1 Die Grundstücke, für die Beiträge gewährt wurden, sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu bewirtschaften, und die Werke sind angemessen zu un - terhalten.
2 Die zuständigen Ämter wachen über den Unterhalt und den Gebrauch.

Art. 170 Änderung des Werkgebrauchs

1 Eine Änderung im Gebrauch der Werke kann nur mit Zustimmung der Di - rektion erfolgen.

Art. 171 Zweckentfremdung

1 Für die Anwendung der in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot der Grundstücke und Werke geltenden Vorschriften (Art. 102 ff. LwG) ist die Direktion zuständig.
2 Im Falle einer Zweckentfremdung kann sie die gesamte oder die teilweise Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Beiträge fordern. Die Gemeinde, die Beiträge gewährt hat, kann ebenfalls deren Rückerstattung fordern.

Art. 172 Unterhalt der Werke – Durch die Gemeinde übernommene Wer -

ke
1 Die Wege und die andern von der Gemeinde übernommenen Werke sind, ab ihrer Abnahme durch den Bauherrn, von ihr zu unterhalten.

Art. 173 Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke

a) Grundsatz
1 Solange die Körperschaft besteht, werden die Unterhaltskosten für Werke, die nicht in das Gemeindeeigentum übergegangen sind, gemäss einem von der Schätzungskommission erstellten Verteiler aufgeteilt.
2 Die Gemeinden, deren Gebiet von der Verbesserung betroffen wurden, ver - sehen den Unterhalt der Gemeinschaftswerke und erheben die Beiträge der Interessierten. Sie können diese Kosten ganz oder teilweise selbst überneh - men.

Art. 174 Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke

b) Ausnahme
1 Ausnahmsweise und mit der Bewilligung der Direktion kann der Unterhalt eines oder mehrerer Werke durch einen oder mehrere Eigentümer übernom - men werden, die hiezu eine Unterhaltskörperschaft oder ein privatrechtliches Unternehmen gründen.
2 Solche Körperschaften und Unternehmen umfassen die an der Erhaltung und Benützung des Werkes interessierten Eigentümer der Grundstücke. Ihre Errichtung und Organisation erfolgt gemäss den Artikeln 25 ff. oder 74 ff.
3 Nötigenfalls kann der Staatsrat die Errichtung einer Unterhaltskörperschaft anordnen.

Art. 175 Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke

c) Änderungen der Kostenverteilung
1 Erweist sich die Erstellung eines neuen Unterhaltskostenverteilers als not - wendig und wurde weder eine Unterhaltskörperschaft noch ein privatrechtli - ches Unternehmen errichtet, so wird er durch den Gemeinderat erstellt, und zwar von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer der interes - sierten Eigentümer.
2 Der neue Kostenverteiler ist aufzulegen.

Art. 176 Unterhalt der Werke – Werke anderer Unternehmen

1 Für den Unterhalt der durch privatrechtliche oder durch kommunale oder durch interkommunale Unternehmen erstellten Werke hat der Bauherr aufzu - kommen.

Art. 177 Unterhalt der Werke – Alpwege

1 Die Alpwege sind gemäss Artikel 158 und 159 zu unterhalten.

Art. 178 Schäden

1 Wer ein Werk beschädigt, macht sich gemäss Artikel 145 des Strafgesetzbu - ches strafbar.
2 Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.
5 Beiträge
5.1 Ordentliche Beiträge

Art. 179 Gewährung – Im Allgemeinen

1 Für Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 2 können Beiträge gewährt werden.
2 Der Staatsrat erstellt dazu eine Liste, bestimmt die Gewährungsbedingungen und legt die Höchstsätze der Beiträge fest.
3 Er kann die Gewährung von der Beteiligung der interessierten Gemeinden abhängig machen.
4 Die der Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten eige - nen Bedingungen (Art. 166 und 167) bleiben vorbehalten.

Art. 180 Gewährung – Im Besonderen

a) Entscheidung über die Gewährung des Beitrags
1 Für jedes Unternehmen entscheidet die Direktion über die Beitragsgewäh - rung und über den anrechenbaren Höchstbetrag der Kosten. Für weniger be - deutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. Artikel 5 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 bleibt vorbehalten.
2 Sie bestimmt hiezu den Beitragssatz und berücksichtigt dass:
a) das öffentliche Interesse, die wirtschaftliche Lage der Region, den Um - fang und die Art der Verbesserung;
b) die andern Beteiligungen und Beiträge, namentlich die der Eidgenos - senschaft;
c) die Unternehmenslasten, den zu erwartenden Vorteil und die finanzielle Lage des Gesuchstellers, ob er nun allein handle oder zusammen mit anderen.

Art. 181 Gewährung – Im Besonderen

b) Grundsatzentscheid
1 Der Staatsrat fällt einen Grundsatzentscheid, wenn die entsprechende Zusi - cherung des Bundesbeitrags Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Bun - des ist.
2 Im Entscheid wird ein Beitrag unter Vorbehalt gewährt.
3 Der Grundsatzentscheid stützt sich auf den Vorentwurf, die Kostenschät - zung und das Ausführungsprogramm, in dem die voraussichtlich notwendi - gen jährlichen Kredite angegeben sind.

Art. 182 Entzug und Kürzung

1 Die Beiträge können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Gewährungs - bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Projekt innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeführt wurde.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann auch die Rückerstattung von schon entrichteten Anzahlungen gefordert werden.

Art. 183 Haftung

1 Mit der Gewährung eines Beitrages übernehmen der Staat und gegebenen - falls die Gemeinden keinerlei Haftung.

Art. 184 Annahme der Beiträge

1 Der Beitragsempfänger hat innert der vom zuständigen Amt angesetzten Frist die Annahme der gewährten Beträge und der damit verbundenen Bedin - gungen zu erklären.

Art. 185 Anzahlung

1 Die Anzahlungen erfolgen gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten und den verfügbaren Geldmitteln.

Art. 186 Schlussabrechnung

1 Die endgültige Höhe des Beitrages berechnet sich auf der Grundlage der tat - sächlichen Kosten der mit den Beiträgen unterstützten Arbeiten.
2 Vorbehalten bleiben die Beiträge, die pauschal gewährt wurden.

Art. 187 Finanzierung

1 Die Beiträge, die der Staat in Anwendung des Gesetzes gewährt, sind gewährleistet:
a) durch in den Voranschlag aufgenommene Mittel;
b) durch Erträge, namentlich des Fonds für Bodenverbesserungen (Art.
189 Abs. 1).
5.2 Fonds für Bodenverbesserungen

Art. 188 Zweck

1 Der Fonds für Bodenverbesserungen (der Fonds) dient der Gewährung von Beiträgen an Unternehmen, wie sie in Artikel 191 bestimmt sind.

Art. 189 Besondere Verwendung

1 Übersteigt das Fondskapital zwei Millionen Franken, so wird der Über - schuss gegebenenfalls zur Deckung jener Staatsbeiträge herangezogen, die sich aus zusätzlichen im Verlauf des Jahres von der Eidgenossenschaft an Bodenverbesserungen gewährten Beiträgen ergeben.
2 Sobald das Fondskapital drei Millionen Franken übersteigt, wird der Über - schuss der allgemeinen Staatskasse zur ordentlichen Finanzierung der Boden - verbesserungen überwiesen.

Art. 190 Mittel

1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes; a bis ) die Mehrwertabgabe, die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz erhoben wird;
b) die rückerstatteten Beiträge, die vom Fonds stammten;
c) die Kapitalzinsen.

Art. 191 Beitragsarten

1 Der Fonds wird verwendet für:
a) die Finanzierungsbeteiligung an Studien auf dem Gebiete der Kultur - technik und der landwirtschaftlichen Hochbauten sowie der Anwen - dung von neuen Techniken auf diesem Gebiet;
b) die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Bodenverbesse - rungen von geringer Kostenhöhe, bis zu einem bestimmten Beitragssatz nach Massgabe der Unternehmensart und der finanziellen Lage des Ge - suchstellers oder der Klassifikation, wenn es sich um eine Gemeinde handelt;
c) die Unterstützung von freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigun - gen;
d) die Finanzierung der Wiederinstandstellung von Alpwegen für die durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der normalen Belagsabnützung;
e) die Finanzierung von Anpassungen der Güterzusammenlegungswege an die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht subventioniert werden konnten.
2 Ausnahmsweise kann die Hilfe des Fonds an andere in Verbindung zu land - wirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen stehende Unterneh - men gewährt werden.

Art. 192 Bedingungen und Satz

1 Die im Artikel 191 genannten Unternehmen, denen schon ein ordentlicher Beitrag gewährt wurde, können keine Fondshilfe erhalten.
2 Der Staatsrat bestimmt die übrigen Gewährungsbedingungen und die Höchstsätze der Beiträge.

Art. 193 Verfahren

1 Das Gesuch um Beitragsgewährung ist an Grangeneuve zu senden.
2 Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Direktion. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren.
3 Für Werke, die vor dem Entscheid der Direktion begonnen wurden, können nur dann Beiträge gewährt werden, wenn dazu vom zuständigen Amt eine Er - mächtigung vorlag.

Art. 194 Überweisung

1 Der Beitrag wird nach der Werkabnahme und nach der Prüfung der Schluss - abrechnung von Grangeneuve überwiesen.
2 Anzahlungen können gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten überwie - sen werden.

Art. 195 Anmerkung

1 In der Regel verlangt Grangeneuve eine Anmerkung im Grundbuch oder die Änderung einer bestehenden Anmerkung.
2 Gegebenenfalls kann die Anmerkung durch eine Garantieerklärung ersetzt werden.

Art. 196 Rückerstattung

1 Die Rückerstattung von Beiträgen wird in den Fällen gefordert, wo die Ge - setzgebung über die Bodenverbesserung dies für die ordentlichen Beiträge vorsieht.
6 Rechtsmittel
6.1 Einsprache

Art. 197 Mit Einsprache anfechtbare Entscheide

1 Mit einer Einsprache bei dem Organ, das den Entscheid gefällt hat, können angefochten werden:
a) die Entscheide des Vorstandes und der Schätzungskommission einer Körperschaft, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 59 Abs. 2 getroffen wurden;
b) die Entscheide der Organe eines kommunalen oder interkommunalen Unternehmens im Sinne von Artikel 80, wenn sie den Gegenstand einer Auflage in Anwendung dieses Gesetzes betreffen;
c) die Entscheide des Gemeinderates, was den Unterhalt der Werke nach der Auflösung der Körperschaft betrifft.
2 Die Entscheide eines privatrechtlichen Unternehmens können von Dritten mit einer Einsprache beim zuständigen Amt angefochten werden.

Art. 198 Einspracheberechtigung

1 Wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache berechtigt.
2 Einspracheberechtigt sind zudem:
a) die mit dem Natur- und Landschaftsschutz und die mit dem Kulturgü - terschutz beauftragte Direktion in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbe - reich;
b) die kantonalen Vereinigungen, die nach der Raumplanungs- und Bauge - setzgebung einspracheberechtigt sind.
3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimat - schutz zum Verbandsbeschwerderecht bleiben vorbehalten.

Art. 199 Frist

1 Die Einsprachen müssen vor Ablauf der Auflagefrist eingereicht werden.
2 Wurde der angefochtene Entscheid nicht aufgelegt, so muss die Einsprache innert dreissig Tagen, seit der Einsprechende davon Kenntnis erhalten hat, je - doch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erlass des Entschei - des eingereicht werden.

Art. 200 Inhalt

1 Die Einsprachen müssen eine kurze Begründung und die Begehren des Ein - sprechenden enthalten.

Art. 201 Aufschiebende Wirkung

1 Die Einsprache schiebt die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides nach Massgabe der vorgebrachten Begehren auf; Artikel 115 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

Art. 202 Einigungsversuch und Entscheid

1 Die Behörde lädt den Einsprechenden und die von der Einsprache betroffe - nen Dritten vor und versucht mit ihnen, die Grundlage für eine Einigung zu finden.
2 Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Behörde einen begründeten Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.

Art. 202a Einsprache gegen Bauprojekte

1 Für Einsprachen gegen Bauprojekte (Art. 18a) gelten die Artikel 197–202 sinngemäss.
6.2 Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen

Art. 203 Mit Beschwerde anfechtbare Entscheide

1 Mit Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen kön - nen angefochten werden:
a) die Einspracheentscheide (Art. 197), mit Ausnahme der Entscheide über die Bauprojekte (Art. 202a);
b) die von der Schätzungskommission gemäss Artikel 59 Abs. 2 gefällten Entscheide.
2 Die Kommission beurteilt zudem Beschwerden, für die sie aufgrund anderer Gesetze zuständig ist, insbesondere solche aus dem Gebiet der Baulandumle - gungen.
3 Sie entscheidet als letzte kantonale Instanz.

Art. 204 Zusammensetzung der Kommission

1 Die Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun Beisitzern; ihre Wahl wird in einem Spezialgesetz geregelt.
2 Der Sekretär und sein Stellvertreter werden vom Staatsrat für fünf Jahre er - nannt.
3 Der Präsident und der Vizepräsident müssen ein Lizentiat oder einen Master der Rechte haben.
4 Die Kommission tagt mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und mit zwei von ihm bestimmten Beisitzern.

Art. 205 Organisation der Kommission

1 Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen. Für die Aufsicht über die Organisation und die Tätigkeit ist gemäss der Spezialgesetzgebung jedoch der Justizrat zuständig.

Art. 206 Beschwerdebefugnis

1 Beschwerdeberechtigt sind dieselben Personen, Behörden und Organisatio - nen wie diejenigen, die zur Einsprache berechtigt sind (Art. 198).

Art. 207 Verfahren

1 Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
2 In der Regel ordnet die Kommission eine Verhandlung an. Sie entscheidet auch, wenn die Parteien der Verhandlung fernbleiben. Eine Wiedereinsetzung ist unzulässig.

Art. 207a Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Urteile

1 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öf - fentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinn - gemäss.
6.3 Andere Rechtsmittel

Art. 208 Grundsatz

1 Entscheide, gegen die nicht Einsprache (Art. 197) oder Beschwerde an die Kommission (Art. 203) erhoben werden kann, können bei der Direktion angefochten werden.
2 Gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und der Generalversamm - lung einer Körperschaft kann innert dreissig Tagen seit der Versammlung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
3 Im Übrigen wird das Verfahren im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 209 Sonderfälle

1 ...
2 Die gestützt auf die Artikel 50 und 174 Abs. 1 getroffenen Entscheide sind mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
3 Einspracheentscheide, die Bauprojekte betreffen (Art. 202a), können mit Beschwerde an die Direktion angefochten werden. Der Entscheid der Direkti - on kann mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

Art. 210 Entscheide der Grundbuchverwalter

1 Die Entscheide der Grundbuchverwalter können bei der Aufsichtsbehörde über das Grundbuch angefochten werden, soweit die Spezialgesetzgebung dies vorsieht.

Art. 211 Streitigkeiten über im Grundbuch eingetragene Rechte

1 Streitigkeiten bezüglich des Bestehens, des Umfangs oder des Inhabers ei - nes im Grundbuch eingetragenen Rechts können mit einer Einsprache bei dem Organ angefochten werden, das den Entscheid gefällt hat.
2 Kommt keine Einigung zustande, so setzt das Organ dem Einsprechenden eine Frist von mindestens sechzig Tagen, um beim ordentlichen Richter Kla - ge zu erheben, sofern das streitige Recht einen Einfluss auf die Verwirkli - chung des Unternehmens hat.
3 Wird die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, so verwirkt der Einsprechende das beanspruchte Recht, und der angefochtene Entscheid wird vollstreckbar.
6.4 ...

Art. 212-222

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 223 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 226 Änderungen – Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

1 Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
...

Art. 227 Änderungen – Einregistrierungsgesetz

1 Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren wird wie folgt geändert:
...

Art. 228 Änderungen – Forstgesetzbuch

1 Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 wird wie folgt geändert:
...

Art. 229 Änderungen – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die

Nationalstrassen
1 Das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:
...

Art. 230 Änderungen – Strassengesetz

1 Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 wird wie folgt geändert:
...

Art. 231 Änderungen – Gesetz über den Wasserbau

1 Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau wird wie folgt ge - ändert:
...

Art. 232 Änderungen – Gesetz über das Grundbuch

1 Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch wird wie folgt geän - dert:
...

Art. 233 Aufhebung

1 Das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen wird aufge - hoben.

Art. 234 Ausführungsreglement

1 Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zum Gesetz.

Art. 235 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 ) Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei - departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1991 (StRB 16.10.1990).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.05.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242
25.09.1991 Art. 212-222 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 3 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 59 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 78 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 80 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 115 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 175 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 197 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 198 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 199 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 200 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 201 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 202 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.2 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 203 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 204 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 205 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 206 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 207 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.3 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 208 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 209 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 210 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 211 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Abschnitt 6.4 aufgehoben 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
28.09.1993 Art. 188 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
28.09.1993 Art. 190 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
11.01.1994 Art. 160 aufgehoben 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
11.01.1994 Art. 161 geändert 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
11.01.1994 Art. 181 aufgehoben 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
12.11.1996 Art. 14 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 16 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 18a eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 18b eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 202a eingefügt 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 203 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
12.11.1996 Art. 209 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
17.09.1998 Art. 204 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 207a eingefügt 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
17.09.1998 Art. 209 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
02.03.1999 Art. 163 geändert 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 58 / d 59
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 54 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 75 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 138 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 140 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 145 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 152 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 166 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 169 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 193 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 197 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 198 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 205 geändert 01.01.2003 2002_120
07.11.2003 Art. 51 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 84 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 135 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 148 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 149 geändert 01.02.2004 2003_161
07.11.2003 Art. 155 geändert 01.02.2004 2003_161
12.10.2004 Art. 189 geändert 01.01.2005 2004_116
03.10.2006 Art. 3 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 5 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 6 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 14 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 18b geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 152 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 166 aufgehoben 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 180 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 181 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 193 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 194 geändert 01.03.2007 2006_111
03.10.2006 Art. 195 geändert 01.03.2007 2006_111
11.05.2007 Art. 204 geändert 01.01.2008 2007_060
11.05.2007 Art. 205 geändert 01.01.2008 2007_060
08.01.2008 Art. 207a geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 208 geändert 01.01.2008 2008_001
08.01.2008 Art. 209 geändert 01.01.2008 2008_001
28.03.2008 Erlasstitel geändert 01.05.2008 2008_041
28.03.2008 Ingress geändert 01.05.2008 2008_041
28.03.2008 Art. 147 geändert 01.05.2008 2008_041
28.03.2008 Art. 171 geändert 01.05.2008 2008_041
09.09.2009 Art. 207a geändert 01.01.2011 2009_096
31.05.2010 Art. 70 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 175 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 207a geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 67 geändert 01.01.2012 2011_107
08.09.2011 Art. 69 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Ingress geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 67 geändert 01.01.2013 2012_016
10.02.2012 Art. 69 geändert 01.01.2013 2012_016
12.09.2012 Art. 198 geändert 01.01.2014 2012_084
15.03.2016 Art. 190 geändert 01.01.2018 2016_050
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.04.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 54 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 138 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 140 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 145 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 152 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
05.11.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 152 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 193 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 194 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 195 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 208 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 208 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 208 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_144
05.11.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 18a Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 18a Abs. 3 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 18a Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 94a eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 95 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 95 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 96 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 113 Titel geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 113 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 120 Abs. 1, f) geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 1a eingefügt 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 157 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2023 2021_147
05.11.2021 Art. 158 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2021_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.05.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 241 / d 242 Erlasstitel geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041 Ingress geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041 Ingress geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 3 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 5 Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 6 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 14 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 14 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 14 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 14 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 16 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Art. 18a eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Art. 18a Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 18a Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 18a Abs. 4 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 18b eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Art. 18b geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 51 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 54 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 59 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 67 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 67 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 69 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107

Art. 69 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

Art. 70 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 75 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 78 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 80 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 84 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 94a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 95 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 95 Abs. 2 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 96 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 113 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 113 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 115 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 120 Abs. 1, f) geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 135 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 138 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 138 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 140 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 140 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 145 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 145 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Art. 147 geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041

Art. 148 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 149 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 152 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 152 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 152 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 152 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 155 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161

Art. 157 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 157 Abs. 1a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 157 Abs. 2 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 157 Abs. 3 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 158 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

Art. 160 aufgehoben 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59

Art. 161 geändert 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59

Art. 163 geändert 02.03.1999 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 58 / d 59

Art. 166 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 166 aufgehoben 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 169 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 171 geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041

Art. 175 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 175 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 180 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 181 aufgehoben 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59

Art. 181 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 188 geändert 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452

Art. 189 geändert 12.10.2004 01.01.2005 2004_116

Art. 190 geändert 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452

Art. 190 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050

Art. 193 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 193 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 193 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 194 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 194 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 195 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111

Art. 195 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Abschnitt 6 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455 Abschnitt 6.1 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 197 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 197 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 198 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 198 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 198 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084

Art. 199 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 200 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 201 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 202 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 202a eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Abschnitt 6.2 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 203 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 203 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Art. 204 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 204 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469

Art. 204 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060

Art. 205 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 205 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 205 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060

Art. 206 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 207 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 207a eingefügt 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469

Art. 207a geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 207a geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096

Art. 207a geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Abschnitt 6.3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 208 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 208 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 208 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 208 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 208 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144

Art. 209 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 209 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567

Art. 209 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469

Art. 209 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001

Art. 210 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 211 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Abschnitt 6.4 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455

Art. 212-222 aufgehoben 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 455

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