Vertrag (0.725.122)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet Abgeschlossen am 25. April 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1979¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juni 1980 In Kraft getreten am 1. August 1980 ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. Dez. 1979 ( AS 1980 970 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
in Erfüllung der Artikel 34 und 36 des Vertrages vom 27. Juli 1852² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet,
vom Wunsche geleitet, die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb einer Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet zusammenhängenden Fragen zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.742.140.313.61

1. Abschnitt Errichtung der Strasse

Art. 1 Erlaubnis, Bau, Unterhaltung, Betrieb
(1)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft gestattet der Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb einer öffentlichen Strasse zwischen der Stadt Lörrach und der Stadt Weil am Rhein über schweizerisches Gebiet. Der auf schweizerischem Gebiet liegende Teil der Strasse wird im Folgenden als «Verbindungsstrasse» bezeichnet. Die Eigenschaft einer öffentlichen Strasse erhält die Verbindungsstrasse durch die Verkehrsübergabe.
(2)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt, die Bauausführung der Verbindungsstrasse in polizeilicher Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Vereinbarungen und Pläne zu überwachen.
(3)  Die Verbindungsstrasse steht im Eigentum des Kantons Basel‑Stadt. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bleiben jedoch Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(4)  Die für den Bau der Verbindungsstrasse erforderlichen Grundstücke werden vom Kanton Basel‑Stadt zur Verfügung gestellt, der sie nötigenfalls im Wege der Landumlegung oder Enteignung beschafft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bestimmt die anwendbare Erwerbsart. Für den Fall des Landerwerbs im Wege der Enteignung überträgt die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Kanton das Enteignungsrecht im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des schweizerischen Bundes­gesetzes vom 20. Juni 1930³ über die Enteignung. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die Umlegung oder die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.
(5)  Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Strassenbaues einschliesslich der Kosten für den Erwerb von Grund und Rechten durch den Kanton Basel-Stadt.
(6)  Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Verbindungsstrasse mit der gleichen Sorgfalt gebaut, unterhalten und betrieben wird wie der über deutsches Gebiet führende Teil der Strasse.
³ SR 711
Art. 2 Linienführung der Verbindungsstrasse und Bauprojekt
(1)  Für die Linienführung und den Bau der Verbindungsstrasse ist das vom Regierungsrat des Kantons Basel‑Stadt gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des Vertrages vom 27. Juli 1852⁴ am 16. Dezember 1975 genehmigte Auflageprojekt der Abteilung Strassenbau des Regierungspräsidiums Freiburg vom November 1974 mit Änderungen vom Oktober 1975 mit den im Genehmigungsbeschluss erhaltenen Bedingungen und Auflagen massgebend.
(2)  Gemäss dem genehmigten Projekt ist die Verbindungsstrasse frei von niveaugleichen Kreuzungen und überschreitet die Landesgrenze auf der linken Seite des Flusses Wiese, überquert diesen Fluss nach rund 70 m, verläuft alsdann bis zur Weilstrasse der Wiese entlang, wobei sie abgesenkt und rund 120 m vor der Weilstrasse in einen Tunnel verlegt wird. Das Tunnelbauwerk verläuft unter der Weilstrasse durch und führt unter dem natürlichen Terrain auf den Punkt der Landesgrenze in der Mühlematt, an dem diese nahezu einen rechten Winkel bildet. Im Bereiche der Landesgrenze tritt die Strassen aus dem Tunnel und steigt auf deutscher Seite in den Oberen Mühlematten auf das natürliche Terrain an. Ein Rahmenplan⁵, der eine Übersicht über die Strassenführung gibt, ist dem Vertrag beigefügt.
(3)  Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, an der Verbindungsstrasse auf ihre Kosten eine verschliessbare Ein‑ und Ausfahrt anzulegen, damit schweizerische Bedienstete und Hilfspersonen unmittelbar von schweizerischem Gebiet aus auf die Verbindungsstrasse gelangen können. Den Bedürfnissen der Grenzüberwachung ist in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
(4)  Die Bundesrepublik Deutschland wird die Verbindungsstrasse ohne Verzug an die Bundesstrasse 3 anschliessen.
(5)  Bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Verbindungsstrasse sind alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit der Verkehr auf den Strassen und Wegen, die von ihr gekreuzt oder berührt werden, nicht gefährdet und so wenig wie möglich behindert wird.
(6)  Das Areal der Verbindungsstrasse kann jederzeit bei Übernahme sämtlicher dabei entstehender Kosten für die Anlegung eines die Strasse nicht niveaugleich kreuzenden öffentlichen Verkehrsweges und für die Erstellung eines anderen Werkes in Anspruch genommen werden. Die technischen Einzelheiten werden nötigenfalls zwischen der zuständigen Behörde des Kantons Basel‑Stadt und der zuständigen deutschen Landesbehörde vereinbart. Der Verkehr auf der Strasse und deren Unterhaltung dürfen dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die erforderlichen vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen werden von den deutschen Behörden angeordnet, gegebenenfalls auf Verlangen des Polizeidepartements des Kantons Basel‑Stadt.
(7)  Zur Regelung technischer Einzelheiten im Zusammenhang mit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Verbindungsstrasse schliessen der Kanton Basel‑Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und das Land Baden‑Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, handelnd als Auftragsverwaltung für die Bundesfernstrassen, eine Vereinbarung ab.
⁴ SR 0.742.140.313.61
⁵ Dieser in AS 1980 984 veröffentlichte Plan wird in der SR nicht wiedergegeben.
Art. 3 Eingangsabgaben, Arbeitserlaubnisse
(1)  Waren (z. B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren zur Bepflanzung des Strassenrandes) sind in der Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen anlässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb (einschliesslich Winterdienst) der Verbindungsstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf der Verbindungsstrasse verwendet werden. Für Waren, die auf der Verbindungsstrasse verbleiben oder verbraucht werden, gilt das nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen. Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbehalten bleiben jedoch die erforderlichen Kontroll‑ und Sicherheitsmassnahmen.
(2)  Waren, die nach Absatz 1 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit.
(3)  Die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Verbindungsstrasse beauftragten Personen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Arbeiten von deutschem Gebiet aus in das schweizerische Gebiet gelangen, keiner nach schweizerischem Recht etwa erforderlichen Arbeitserlaubnis. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend.

II. Abschnitt Benutzung der Strasse

Art. 4 Zulässiger Verkehr
(1)  Die Schweizerische Eidgenossenschaft lässt auf der Verbindungsstrasse den Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu; ausgenommen sind Fussgänger.
(2)  Von der Verbindungsstrasse darf nicht abgewichen werden. Personen dürfen nicht aufgenommen oder abgesetzt werden und Waren nicht auf‑ oder abgeladen werden. Das freiwillige Halten ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Notfälle sowie die Verpflichtung des Fahrzeugführers gemäss deutschem Recht, nach einem Verkehrsunfall zu warten.
(3)  Die Verbindungsstrasse darf vom schweizerischen Gebiet aus nicht betreten werden. Artikel 2 Absatz 3 bleibt unberührt.
Art. 5 Vergünstigungen im Durchgangsverkehr
(1)  Im Durchgangsverkehr werden Zölle und sonstige Ein‑ und Ausgangsabgaben nicht erhoben und keine Sicherheiten verlangt. Das gilt auch für Gegenstände, die auf schweizerisches Gebiet neben die Verbindungsstrasse geraten, sofern sie unverzüglich wieder auf diese zurückgebracht werden.
(2)  Ein‑, Aus‑ und Durchfuhrverbote oder ‑beschränkungen finden im Durchgangsverkehr keine Anwendung, mit Ausnahme derjenigen für Kriegsmaterial.
(3)  Im Durchgangsverkehr erhebt die Schweiz weder Motorfahrzeug‑ noch Beförderungssteuern.
(4)  Die Schweiz gestattet unentgeltlich den Transport vor, Post und die regelmäs­sige oder gelegentliche Personenbeförderung auf der Verbindungsstrasse.
Art. 6 Grenzabfertigung
(1)  Im Durchgangsverkehr ist weder ein Grenzübertrittspapier noch ein Sichtvermerk erforderlich.
(2)  Eine Grenzabfertigung des Durchgangsverkehrs findet nicht statt. Jedoch hat jeder Vertragsstaat das Recht, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Grenzpolizei‑ und Zollvorschriften erforderlichen Kontrollmassnahmen auf der Verbindungsstrasse durchzuführen.
(3)  Die Behörden der Vertragsstaaten werden – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erforderlichen Überwachungs‑ und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnutzung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
Art. 7 Grenzübertritt und Durchgangsrechte für Bedienstete
(1)  Deutsche Zoll‑ und Polizeibedienstete, Bedienstete der Strassenverwaltung sowie Hilfspersonen sind befugt, auch bei der Ausübung des Dienstes mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Verbindungsstrasse als Durchgangsstrecke zu benutzen.
(2)  Für deutsche Militärpersonen in Uniform sowie für deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienstete gilt die Verbindungsstrasse als Durchgangsstrecke im Sinne des Abkommens zwischen den Vertragsstaaten vom 5. Februar 1958⁶ über Durchgangsrechte.
(3)  Schweizerische Zoll‑ und Polizeibedienstete, Bedienstete der Strassenverwaltung sowie Hilfspersonen, die sich zur Ausübung des Dienstes auf die Verbindungsstrasse begeben müssen, sind befugt, mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf deutschem Gebiet entweder über den Anschluss Weil‑Ost und den Grenzübergang an der Weilstrasse oder über den Anschluss Hammerstrasse und den Grenzübergang an der Lörracher Strasse wieder auf schweizerisches Hoheitsgebiet zu gelangen. Nötigenfalls sind sie auch befugt, über diese beiden Grenzübergänge und Anschlüsse auf das schweizerische Teilstück der Verbindungsstrasse zu gelangen.
(4)  Die Beförderung von Personen in behördlichem Gewahrsam bei der Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet des anderen. Vertragsstaates ist nicht gestattet.
(5)  Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die Artikel 11 bis 13 des Abkommens vom 1. Juni 1961⁷ zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sinngemäss anwendbar.
(6)  Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Verletzung des Artikels 4 Absätze 2 oder 3 in das Hoheitsgebiet des andern Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurückübernehmen.
⁶ SR 0.631.256.913.65
⁷ SR 0.631.252.913.690

III. Abschnitt Anwendung deutschen Rechts, Zuständigkeit

Art. 8 Grundsatz
(1)  Auf der Verbindungsstrasse gilt das deutsche Strassenverkehrsrecht einschliesslich des deutschen Rechts der Kraftfahrzeugversicherung; für die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Tatbestände gilt auch das deutsche Strafrecht.
(2)  Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern auf der Verbindungsstrasse sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften massgebend. Das gilt auch für den Werkverkehr.
(3)  Soweit nach den Absätzen 1 und 2 deutsches Recht Anwendung findet und in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wird es von deutschen Behörden durchgeführt wie im angrenzenden deutschen Gebiet.
(4)  Bei der Anordnung von Verkehrsmassnahmen, die Auswirkungen auf die Verbindungsstrasse haben, sind die schweizerischen Interessen gebührend zu berücksichtigen. Sind solche Auswirkungen erheblich, so setzen sich die deutschen Behörden mit dem Polizeidepartement des Kantons Basel‑Stadt rechtzeitig ins Benehmen. Ist Gefahr im Verzug, so können die Massnahmen sofort getroffen werden; das Polizeidepartement des Kantons Basel‑Stadt ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 9 Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr
(1)  Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr auf der Verbindungsstrasse werden von deutschen Polizeibeamten, Behörden und Gerichten verfolgt und geahndet, sofern keiner der Beschuldigten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Den Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr werden die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Tatbestände gleichgestellt.
(2)  Die deutschen Bediensteten sind in allen Fällen berechtigt, den Sachverhalt an Ort und Stelle zu ermitteln, Personen vorläufig festzunehmen und benutzte Fahr­zeuge und mitgeführte Gegenstände sicherzustellen. Gegenüber Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, sind aber unzulässig die Festnahme, die Blutentnahme, die Beschlagnahme von Fahrzeugen und Gegenständen und die Verwarnung. Solche Personen, Fahrzeuge und Gegenstände sind, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sonst diese Massnahmen durchgeführt werden könnten, nach den Anordnungen des Polizeidepartements des Kantons Basel‑Stadt den schweizerischen Behörden zu übergeben.
(3)  Personen, die vorläufig festgenommen worden sind oder denen gegenüber die Entnahme einer Blutprobe angeordnet worden ist, sowie sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände dürfen unter Vorbehalt des Absatzes 2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
(4)  Soweit nach Absatz 1 deutsche Behörden und Gerichte für Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nicht zuständig sind, obliegen sie den schweizerischen Behörden und Gerichten. Dabei richten sich die Bestrafung und die verwaltungsrechtlichen Folgen nach schweizerischem Recht.
Art. 10 Verfahrensrecht
(1)  Die deutschen Bediensteten wenden bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 9 auf der Verbindungsstrasse deutsche Verfahrensvorschriften einschliesslich der Vorschriften über die Verwarnung an.
(2)  Amtshandlungen deutscher Gerichte dürfen auf der Verbindungsstrasse nur mit Zustimmung des Justizdepartements des Kantons Basel‑Stadt vorgenommen werden.
(3)  Deutsche Bedienstete dürfen nur zum Zwecke der Hilfeleistung in Unglücksfällen, der Bergung von Ladung und Fahrzeug sowie der Spurensicherung nach Verkehrsunfällen in dem unerlässlichen Umfang schweizerisches Gebiet neben der Strasse betreten. Diese Handlungen werden in rechtlicher Hinsicht so angesehen, als ob sie auf der Verbindungsstrasse vorgenommen worden wären. Andere Massnahmen, insbesondere die Nacheile, sind ausgeschlossen.
Art. 11 Zusammenwirken der Bediensteten der Vertragsstaaten
Die Bediensteten und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander nach Möglichkeit, um zu verhindern, dass Personen unbefugt die Verbindungsstrasse verlassen oder betreten oder dass Waren oder andere Vermögensgegenstände unbefugt über die Strasse aus dem einen in den anderen Vertragsstaat verbracht werden. Sie unterstützen einander bei den Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 Absatz 1, helfen einander bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben einander die hierfür erforderlichen Auskünfte.
Art. 12 Schutz und Beistand, strafbare Handlungen von deutschen Bediensteten und gegen deutsche Bedienstete
(1)  Die schweizerischen Behörden gewähren den deutschen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten; insbesondere sind die schweizerischen strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen deutsche Bedienstete begangen werden.
(2)  Von strafbaren Handlungen, die von deutschen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse begangen werden, ist ihre vorgesetzte Dienststelle zu benachrichtigen. Im Falle einer Verhaftung oder vorläufigen Festnahme hat die Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen.
(3)  Begehen deutsche Bedienstete bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse eine strafbare Handlung, die nicht in der diesem Vertrag als Anhang angefügten Liste aufgeführt ist, oder begeht ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine solche Handlung gegen einen deutschen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse, so können die zuständigen Behörden des Kantons Basel‑Stadt auf die Durchführung des schweizerischen Strafverfahrens verzichten. In diesem Falle ist die Auslieferung aus der Schweiz wegen einer solchen Handlung zulässig.

IV. Abschnitt Haftpflichtansprüche

Art. 13 Zuständige Gerichte
(1)  Für Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Verbindungsstrasse ereignen, sind unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die deutschen Gerichte zuständig, die zuständig wären, wenn sich der Schadensfall auf dem angrenzenden deutschen Gebiet ereignet hätte.
(2)  Wenn der Ersatzberechtigte und der Ersatzverpflichtete oder einer von beiden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, sind die Gerichte des Kantons Basel‑Stadt zuständig. Abweichende Parteivereinbarungen sind zulässig.
(3)  Ist an einem Schadensfall, der sich auf der Verbindungsstrasse ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter die Bundesrepublik Deutschland, ein Land oder eines ihrer Sondervermögen ist, und ist nach den vorstehenden Bestimmungen ein schweizerisches Gericht zuständig, so unterstehen Ansprüche aus diesem Schadensfall der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung.
(4)  Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Verbindungsstrasse ereignen, sind nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Dies gilt nicht für die Fälle des Artikels 15 Absatz 2. Artikel 14 Absatz 1 bleibt unberührt.
Art. 14 Ansprüche bei Schädigung durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) und Fahrräder
(1)  Ersatzberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, können, in Abweichung vom Vertrag zwischen den Vertragsstaaten vom 30. Mai 1969⁸ über die Schadensdeckung bei Verkehrsunfällen, die ihnen im Fall der Schädigung durch ein nicht oder nicht ordentlich versichertes oder nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) zustehenden Ansprüche aus einem Schadensfall auf der Verbindungsstrasse nur gegen den deutschen «Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen» geltend machen. Diese Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen.
(2)  Wird die schweizerische «Bundesdeckung» wegen eines Schadensfalles auf der Verbindungsstrasse in Anspruch genommen, so steht ihr ein Rückgriffsanspruch gegen den deutschen «Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen» zu, wenn sie nicht anderweitig Ersatz ihrer Aufwendungen erlangen kann.
(3)  Bei Schädigungen durch nicht in der Schweiz versicherte oder nicht ermittelte Fahrräder oder ihnen nach schweizerischem Recht gleichgestellte Fahrzeuge haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, keinen Anspruch auf Schadensdeckung durch die im Kanton Basel‑Stadt bestehende Kollektivhaftpflichtversicherung oder durch die Eidgenossenschaft.
⁸ SR 0.741.319.136
Art. 15 Amtshaftung
(1)  Amtshaftungsansprüche für Schäden, die deutsche Bedienstete bei Ausübung ihres Dienstes auf der Verbindungsstrasse zufügen, unterstehen deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung auf dem angrenzenden deutschen Gebiet stattgefunden hätte. Das gilt auch für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht der Strassenbauverwaltung.
(2)  Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann der Ersatzanspruch vor den Gerichten des Kantons Basel‑Stadt geltend gemacht werden.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Geschädigte ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(4)  Artikel 13 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 16 Haftungsfreistellung
(1)  Die Bundesrepublik Deutschland hält den Kanton Basel‑Stadt für alle Verpflichtungen aus der Haftung für Schäden, welche mit dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Verbindungsstrasse im Zusammenhang stehen, schadlos, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Kantons Basel-Stadt gedeckt sind. Die zuständige schweizerische Behörde wird die zuständige deutsche Behörde von jedem gegen den Kanton Basel‑Stadt erhobenen Schadenersatzanspruch, für den eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Kanton Basel‑Stadt zur Schadloshaltung nach dem vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Der Kanton Basel‑Stadt wird solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur vergleichen, nachdem er die Einwilligung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden bekanntgeben.
(2)  Forderungen des Kantons Basel‑Stadt im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die sich aus dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Verbindungsstrasse gegen Dritte ergeben, gehen auf die Bundesrepublik Deutschland über.
(3)  Die Bundesrepublik Deutschland steht insbesondere für die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen wegen Schäden an Gewässern oder am Grundwasser ein, die durch Ölunfälle oder ähnliche Ereignisse ausgelöst werden.
Art. 17 Zustellungsbevollmächtigte
Zustellungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Ansprüchen, die auf Grund dieses Vertrages vor den für den Kanton Basel‑Stadt zuständigen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder geltend gemacht werden können, sind an die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz zu richten (Zustellungsbevollmächtigte).

V. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Gemischte Kommission
(1)  Die Vertragsstaaten errichten eine gemischte deutsch‑schweizerische Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages und der technischen Vereinbarung ergeben,
b) den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertrages und der technischen Vereinbarung zu unterbreiten,
c) zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständig‑,en Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen.
(2)  Die Kommission besteht aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss.
Art. 19 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages und der in Artikel 2 Absatz 7 genannten technischen Vereinbarung sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Art. 20 Schiedsklausel
(1)  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf andere Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von 2 Monaten, der Obmann innerhalb von 3 Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3)  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die deutsche oder die schweizerische Staats­angehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde, verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die deutsche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die deutsche noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
(4)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schieds­gericht sein Verfahren selbst.
(5)  Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung (Ladung) und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entsprechender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil‑ und Handelssachen leisten.
Art. 21 Anlage zum Vertrag
Die anliegende Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr ist Bestandteil dieses Vertrages.
Art. 22 Vertragsdauer, Vertragsänderung
(1)  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten aufgehoben und geändert werden.
(2)  Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene Neuregelung eintreten.
Art. 23 Berlin‑Klausel
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 24 Ratifikation, Inkrafttreten
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2)  Dieser Vertrag tritt am ersten Tag (les zweiten Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 25 Ersetzung bisheriger Bestimmungen
Dieser Vertrag ersetzt die Bestimmungen des Vertrages vom 27. Juli 1852⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, die sich auf den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der Verbindungsstrasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein beziehen.
Geschehen zu Bern am 25. April 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Diez

Kurt Laqueur

⁹ SR 0.742.140.313.61

Anhang

Liste der den Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr gleichgestellten Tatbestände

(Artikel 9 Absatz 1)
1. Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr.
2. «Unfallflucht», d. h. Verletzung der einem Fahrzeugführer nach einem Verkehrsunfall obliegenden Pflichten.
3. Entwendung eines Motorfahrzeuges oder eines Fahrrades zum Gebrauch (unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Fahrrades).
4. Widerstand oder Nötigung, die sich gegen deutsche Behörden oder Bedienstete im Zusammenhang mit Amts‑ oder Diensthandlungen richten.
5. Gefährliche Eingriffe in den Strassenverkehr oder sonstige Gefährdung des Strassenverkehrs.
6. Sachbeschädigung und Beschädigung; öffentlicher Sachen im Zusammenhang mit der Verbindungsstrasse oder dem Verkehr auf ihr.
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