Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes... (412.106)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung

sserkantonalen Schulen sicherstellen.
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachun- gen gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 3 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache

1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnortskan- ton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unterrichts- besuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulas- sung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerin- nen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.

Art. 4 Höhe de r Beiträge

1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: a) an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000.--; b) an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3000.--; c) an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Schuljahr Fr. 4500.--; d) an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Technikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000.--; e) im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbil- dung) Fr. 6000.--; f) an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (sogenannte Fachschule I) Fr. 6300.-- und für die Betriebsleiter- schule (sogenannte Fachschule II) Fr. 2700.--; g) für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschu- len und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnen- schulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.--.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) überprüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schul- geldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand
- Koordination - Information der Vereinbarungspartner - Regelung von Verfahrensfragen.
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