Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung  *  vom 30. November 1959 (Stand 31. Oktober 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung vom 20.  Dezember 1946 (AHVG) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsver  -  fassung vom 24.  Wintermonat 1972,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Errichtung der Kasse
Art. 1 *
                            1  Zur Durchführung der Aufgaben, die durch das Bundesgesetz und die da  -  zugehörenden Bundesvorschriften den Ausgleichskassen zufallen, wird un  -  ter dem Namen «Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh.» eine kanto  -  nale AHV-Ausgleichskasse als selbständige, öffentliche Anstalt mit eigener  Rechtspersönlichkeit und mit Sitz in Appenzell errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufsichtsbehörden
Art. 2
                            1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die kantonale Ausgleichskasse  aus. Die direkte Aufsicht wird der Standeskommission übertragen. Sie über  -  wacht die gesamte Geschäftsführung der Organe der Ausgleichskasse und  erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbe  -  hörde das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Organe
Art. 3
1. Die Organe der Ausgleichskasse sind:
1. die Aufsichtskommission,
2. der Kassenvorsteher 1 ) ,
3. die Kontrollstelle.
Art. 4
                            1  Die  Aufsichtskommission  besteht   aus  dem  Präsidenten  und   zwei  bis  vier  Mitgliedern, die vom Grossen Rat gewählt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstattet   der   Standeskommission   einen   Jahresbericht   zuhanden   des  Grossen Rates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 *
                            1  Der Kassenvorsteher  ist  das  geschäftsführende  Organ  der Kasse  und  ist  für seine Geschäftsführung der Aufsichtskommission verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er liefert die vorgeschriebenen Berichte an die Bundesbehörden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wahl   erfolgt   durch   die   Standeskommission,   welche   auch   die   Anstel  -  lungsbedingungen regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Für die Kontrolle der Arbeitgeber wird der Ausgleichskasse eine besondere  Kontrollabteilung angegliedert, die die periodischen Kontrollen nach den ge  -  setzlichen Vorschriften vorzunehmen hat. In Spezialfällen ist der Kassenvor  -  steher   berechtigt,   die   Arbeitgeberkontrolle   einer   Revisionsgesellschaft   zu  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Revision
Art. 7
                            1  Die   nach   den   eidgenössischen   Bestimmungen   vorzunehmende   Revision  der   Kasse   wird   einer   Revisionsgesellschaft   übertragen.   Den   Revisionsauf  -  trag erteilt die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Verwaltungskosten
Art. 8 *
                            1  Die Standeskommission setzt die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 AHVG fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Rechtspflege
Art. 9 * ...
Art. 10 * ...
VII. Verschiedene Bestimmungen
Art. 11
                            1  Die   Jahresrechnung   ist   zusammen   mit   dem   Jahresbericht   der   Standes  -  kommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnisnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            1  Als Behörde nach Art. 11 Abs. 2 AHVG, welche vor dem Erlass von Beiträ  -  gen begutachtend anzuhören ist, wird das Sozialamt bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mindestbeitrag im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung   geht   zu   Lasten   des   Kantons.   Die   bezüglichen  Erlassgesuche sind der kantonalen Ausgleichskasse zuhanden des zustän  -  digen Amtes einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 *
                            1  Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Bezirke  sind   verpflichtet,   den   Organen   der   kantonalen   Ausgleichskasse   die   zur  Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver  -  sicherung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   beiden   Zivilstandsämter   haben   der   kantonalen   Ausgleichskasse   auf  besonderem   Formular   jeden   Zivilstandsfall   zu   melden.   Die   Einwohnerkon  -  trollen von Appenzell und Oberegg melden ihr jeden Zuwachs und Abgang  von   Personen,   unbeachtet   ihres   Alters   und   Geschlechtes.   Die   Meldungen  sind mindestens alle 14 Tage zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Finanzierung
Art. 14 * ...
IX. Schlussbestimmung
Art. 15 *
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat und Geneh  -  migung durch den Bundesrat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.1959 25.01.1960 Erlass Erstfassung -
06.12.1971 06.12.1971 Art. 4 Abs. 1 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 12 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 14 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 8 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 aufgehoben -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 13 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.11.1959  25.01.1960  Erstfassung  -  Erlasstitel  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -  Ingress  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -