Zusatzvereinbarung 2 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 3
Abgeschlossen in Genf am 10. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1974⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Juli 1977 (Stand am 10. Juli 1977) ¹ Der vorliegende deutsche Wortlaut stimmt mit der amtlichen Übersetzung nach Artikel 41 Absatz 3, die bei der Abteilung für Landwirtschaft, Büro für Sortenschutz, 3003 Bern, eingesehen werden kann, nicht wörtlich überein. ² In der amtlichen Übersetzung: Zusatzakte. ³ Für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Verbandsstaaten, die durch das in Genf am 10. Nov. 1972 und am 23. Okt. 1978 revidierte Übereinkommen ( SR 0.232.162 ) nicht gebunden sind, siehe Art. 34 des genannten Übereinkommens. ⁴ AS 1977 1358
Die Vertragsstaaten
In Erwägung, dass das Beitragssystem der Verbandsstaaten, das in dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961⁵ zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vorgesehen ist, im Lichte der seit dessen Inkrafttreten gesammelten Erfahrungen keine ausreichende Differenzierung zwischen den Verbandsstaaten hinsichtlich des Anteils eines jeden von ihnen an den Gesamtbeiträgen zulässt,
sowie in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Bestimmungen des genannten Übereinkommens über die Beiträge der Verbandsstaaten einerseits und das Stimmrecht im Falle eines Rückstands in der Zahlung der Beiträge andrerseits zu ändern,
unter Berücksichtigung der Vorschriften des Artikels 27 des genannten Übereinkommens,
haben folgendes vereinbart:
⁵ SR 0.232.161
Art. I
Artikel 22 des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961⁶ zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, im folgenden als Übereinkommen bezeichnet, erhält folgende Fassung:
«Beschlüsse des Rates bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der in den Artikeln 20, 27, 28 und 32 vorgesehenen Fälle sowie der Abstimmung über den Haushaltsplan, der Festsetzung der Beiträge eines jeden Verbandsstaats, der in Artikel 26 Absatz (5) vorgesehenen Möglichkeit bezüglich Zahlung der Hälfte des der Klasse V entsprechenden Beitrags und aller Beschlüsse, die das Stimmrecht nach Artikel 26 Absatz (6) betreffen. In den vier letzten Fällen ist eine Dreiviertelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.»
⁶ SR 0.232.161
Art. II
Artikel 26 des Übereinkommens erhält folgende Fassung:
«(1) Die Ausgaben des Verbands werden wie folgt gedeckt:
a) aus den Jahresbeiträgen der Verbandsstaaten,
b) aus der Vergütung für Dienstleistungen,
c) aus sonstigen Einnahmen.
(2) Zur Festlegung der Höhe ihres Jahresbeitrags werden die Verbandsstaaten in fünf Klassen eingeteilt:
Klasse I 5 Einheiten
Klasse II: 4 Einheiten
Klasse III: 3 Einheiten
Klasse IV: 2 Einheiten
Klasse V: 1 Einheit
Jeder Verbandsstaat leistet seinen Beitrag nach Massgabe der Zahl der Einheiten der Klasse, der er angehört.
(3) Der Wert der Beteiligungseinheit wird festgestellt, indem für die betreffende Haushaltsperiode der Gesamtbetrag der Ausgaben, die aus den Beiträgen der Verbandsstaaten zu decken sind, durch die Gesamtzahl der Einheiten geteilt wird.
(4) Jeder Verbandsstaat bezeichnet bei seinem Beitritt zum Übereinkommen die Klasse, in die er eingereiht zu werden wünscht. Er kann jedoch später erklären, dass er in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht. Diese Erklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres, das dem vorhergeht, für das die Änderung der Klasse wirksam wird, an den Generalsekretär des Verbands gerichtet werden.
(5) Um aussergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, kann der Rat, auf Antrag eines Verbandsstaats oder eines Staates, der ein Gesuch auf Beitritt zum Übereinkommen nach Artikel 32 einreicht und den Wunsch äussert, in Klasse V eingereiht zu werden, beschliessen, dem betreffenden Staat zu gestatten, nur die Hälfte des der Klasse V entsprechenden Beitrags zu leisten. Dieser Beschluss bleibt so lange in Kraft, bis der betreffende Staat auf die ihm gegebene Möglichkeit verzichtet oder erklärt, dass er in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht, oder bis der Rat seinen Beschluss widerruft.
(6) Ein Verbandsstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht im Rat nicht ausüben, wenn der Betrag seines Rückstands gleich hoch oder höher ist als die Summe der Beiträge, die er für die letzten beiden vollen Kalenderjahre schuldig ist, ohne jedoch von den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Pflichten befreit zu sein und ohne die anderen sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte zu verlieren. Der Rat kann einen solchen Staat jedoch ermächtigen, sein Stimmrecht so lange weiter auszuüben, wie die Zahlungsverzögerung nach Ansicht des Rates auf aussergewöhnliche und unvermeidliche Umstände zurückzuführen ist.»
Art. III
Artikel 26 Absatz (6) des Übereinkommens ist nur anwendbar, wenn alle Verbandsstaaten diese Zusatzvereinbarung ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.
Art. IV
Die Verbandsstaaten werden in diejenige der in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehenen Klassen eingereiht, welche der Anzahl der Einheiten entspricht, die sie aufgrund des Übereinkommens gewählt haben, es sei denn, sie erklären bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, dass sie in eine andere der in dieser Zusatzvereinbarung vorgesehenen Klassen eingereiht zu werden wünschen.
Art. V
1) Diese Zusatzvereinbarung liegt für die Verbandsstaaten und für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, bis zum ersten April neunzehnhundertdreiundsiebzig zur Unterzeichnung auf.
2) Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation.
3) Diese Zusatzvereinbarung liegt für Nichtunterzeichnerstaaten nach Artikel 32 Absätze (2) und (3) des Übereinkommens zum Beitritt auf.
4) Nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung kann ein Staat dem Übereinkommen nur beitreten, wenn er gleichzeitig der Zusatzvereinbarung beitritt.
5) Die Urkunden über die Ratifikation dieser Zusatzvereinbarung und die Urkunden über den Beitritt zu der Zusatzvereinbarung von Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder es in dem Zeitpunkt ratifizieren, in dem sie diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten, werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Die Urkunden über die Ratifikation dieser Zusatzvereinbarung und die Urkunden über den Beitritt zu der Zusatzvereinbarung von Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind oder ihm in dem Zeitpunkt beitreten, in dem sie diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten, werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt.
Art. VI
1) Diese Zusatzvereinbarung tritt nach Artikel 27 Absatz (4) Sätze 1 und 2 des Übereinkommens in Kraft.
2) Für einen Staat, der seine Urkunde über die Ratifikation dieser Zusatzvereinbarung oder seine Urkunde über den Beitritt zu der Zusatzvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten hinterlegt, tritt die Zusatzvereinbarung dreissig Tage nach der Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
Art. VII
Vorbehalte zu dieser Zusatzvereinbarung sind nicht zulässig.
Art. VIII
1) Diese Zusatzvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.
2) Amtliche Übersetzungen dieser Zusatzvereinbarung werden vom Generalsekretär des Verbands nach Konsultation der betreffenden Regierungen in deutscher, englischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache sowie in denjenigen anderen Sprachen hergestellt, die der Rat des Verbands bezeichnen kann. Im letzten Fall stellt der Generalsekretär des Verbands auch eine amtliche Übersetzung des Übereinkommens in der bezeichneten Sprache her.
3) Der Generalsekretär des Verbands übermittelt den Regierungen der Staaten, auf die sich Artikel V Absatz 1) bezieht, und der Regierung jedes anderen Staates, die darum ersucht, zwei von der Regierung der Französischen Republik beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Wortlauts dieser Zusatzvereinbarung.
4) Der Generalsekretär des Verbands lässt diese Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen eintragen.
5) Die Regierung der Französischen Republik notifiziert dem Generalsekretär des Verbands die Unterzeichnungen dieser Zusatzvereinbarung und die bei ihr erfolgte Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft notifiziert dem Generalsekretär des Verbands die bei ihr erfolgte Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden.
6) Der Generalsekretär des Verbands unterrichtet die Verbandsstaaten und die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, von den ihm nach Absatz 5) zugegangenen Notifikationen und vom Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Genf am zehnten November neunzehnhundertzweiundsiebzig.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung am 1. Oktober 1981
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Belgien | 5. November | 1976 | 11. Februar | 1977 |
Dänemark | 8. Februar | 1974 | 11. Februar | 1977 |
Deutschland | 23. Juli | 1976 | 11. Februar | 1977 |
Frankreich | 22. Januar | 1975 | 11. Februar | 1977 |
Grossbritannien* | 1. Juli | 1980 | 31. Juli | 1980 |
Israel | 12. November | 1979 B | 12. Dezember | 1979 |
Italien | 1. Juni | 1977 | 1. Juli | 1977 |
Niederlande | 12. Januar | 1977 | 11. Februar | 1977 |
Schweden | 11. Januar | 1973 | 11. Februar | 1977 |
Schweiz | 10. Juni | 1977 | 10. Juli | 1977 |
Spanien | 18. April | 1980 B | 18. Mai | 1980 |
Südafrika | 7. Oktober | 1977 B | 6. November | 1977 |
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