Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (862.51)
CH - BE

Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten

1 862.51 Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV) vom 18.09.1996 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 65 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, * beschliesst:
1 Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Heime sowie auf private Haushalte, welche betreuungs- und pflegebedürftige Personen aufnehmen.

Art. 2

Begriffe 1. Heim
1 Als Heim gilt jede stationäre Einrichtung oder Abteilung einer solchen, die für die aufgenommenen Personen neben Unterkunft und Verpflegung mindestens eines der folgenden stationären Leistungsangebote haben: * a * Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit behinderungsbedingtem oder sonstigem besonderen Betreuungsbedarf, b * Betreuung erwachsener Personen mit behinderungsbedingtem Bedarf, c * Betreuung erwachsener Personen mit sucht- oder psychosozialbedingtem Bedarf, d * Pflege von Personen mit Pflegebedarf.
2 Die Bestimmungen über Heime sind, unabhängig von der Zahl der aufgenom menen Personen, auch anwendbar auf Wohngemeinschaften von Personen, die mindestens ein Leistungsangebot nach Absatz 1 benötigen, sofern die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt wird, welche die Ver antwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt. *
1) BSG 860.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
96-71
862.51 2

Art. 3

2. Privater Haushalt
1 Als privater Haushalt gilt der Haushalt einer Familie, familienähnlichen Wohn gemeinschaft oder einer Einzelperson.
2 Private Haushalte, die mehr als drei Personen zur Betreuung und Pflege auf nehmen, unterstehen den Bestimmungen über Heime.

Art. 4

* Ausnahmen
1 Die Verordnung findet keine Anwendung auf a die der Spitalversorgungsgesetzgebung unterstehenden Einrichtungen, b die kantonalen Heime, c * Heime, die der Aufsicht der Direktion für Inneres und Justiz oder der Si cherheitsdirektion unterstehen, d Pflegekinderverhältnisse, e * ... f eingetragener Partnerschaft oder familienähnlicher Gemeinschaft.
2 Bewilligung
2.1 Allgemeines

Art. 5

Bewilligungspflicht
1 Wer ein Heim nach Artikel 2 Absatz 1 führen will oder Personen, die mindes tens ein Leistungsangebot nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen, in einen privaten Haushalt aufnimmt, bedarf einer Bewilligung. *

Art. 6

Bewilligungsbehörden
1 Das Gesundheitsamt ist Bewilligungsbehörde für die Heime im Altersbe reich. *
1a Das Amt für Integration und Soziales ist Bewilligungsbehörde für die Kinder- und Jugendheime, für die Heime im Behindertenbereich und für die Heime und privaten Haushalte im Suchtbereich. *
2 Ist bezüglich des fraglichen Betriebs gleichzeitig ein Baubewilligungsverfah ren hängig, nimmt die Bewilligungsbehörde in einem Amtsbericht gegenüber der Leitbehörde im Sinne des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) 1 ) Stellung zu den baulichen Voraussetzungen für den geplanten Heimbe trieb. *
1) BSG 724.1
3 862.51
3 Die Prüfung der übrigen Erfordernisse für die Erteilung einer Betriebsbewilli gung erfolgt im ordentlichen Verfahren durch die Bewilligungsbehörde. *
4 Die Bewilligungsbehörde kann Dritte mit der Abklärung der Bewilligungsvor aussetzungen beauftragen. *
5 Sie sorgt gegebenenfalls für eine Koordination des Bewilligungsverfahrens mit dem Verfahren zur Zulassung als Leistungserbringer gemäss dem Bundes gesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 ) und mit dem Abschluss von Leistungsverträgen. 3 ) *
6 Im Alters- und Behindertenbereich erteilt die zuständige Gemeindebehörde die Bewilligung für die Betreuung und Pflege in privaten Haushalten auf ihrem Gebiet. *
2.2 Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 7

Heime 1. Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber
1 Die Betriebsbewilligung für Heime kann natürlichen oder juristischen Perso nen erteilt werden.
2 Wird die Bewilligung auf eine natürliche Person ausgestellt, hat diese die Ver antwortung für die Heimleitung zu übernehmen.
3 Die Bewilligung kann auch auf zwei natürliche Personen ausgestellt werden, welche gemeinsam die Verantwortung für die Heimleitung übernehmen.
4 Juristische Personen haben nachzuweisen, dass die Verantwortung für die Heimleitung vertraglich einer oder mehreren Personen gemeinsam übertragen wird. *

Art. 8

2. Heimleitung
1 Personen, welche die Verantwortung für die Heimleitung übernehmen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie charakterlich, gesundheitlich und nach ih rer Ausbildung dazu geeignet sind.
2 Die erforderliche Ausbildung richtet sich nach Grösse und Dienstleistungsan gebot des Heimes. In der Regel wird eine Ausbildung als Heimleiterin oder Heimleiter oder eine andere gleichwertige Ausbildung vorausgesetzt. *
2) SR 832.10
3) Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5
862.51 4
3 Wenn es die Grösse und das Dienstleistungsangebot des Heimes oder die spezifische Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Perso nen erfordern, kann die Bewilligungsbehörde eine zusätzliche Weiter- oder Spezialausbildung verlangen.
4 Personen, die ein Kinder- oder Jugendheim leiten, haben die Anforderungen zu erfüllen, welche der Bund als Voraussetzung für die Subventionierung stellt. *
5 Die Bewilligungsbehörde legt die Anforderungen an die Ausbildung im Einzel fall fest. 1 )
1 Der Personalbestand ist bezüglich Zahl und beruflicher Qualifikation auf die men.
2 Die Bewilligungsbehörde legt Mindestbestände an Fach- und Hilfspersonal fest.
3 In Heimen für Kinder und Jugendliche müssen in der Regel mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine abgeschlossene Ausbil dung im pädagogischen, sozialpädagogischen, heilpädagogischen oder psychosozialen Bereich verfügen. *

Art. 10

4. Ärztliche Betreuung
1 Die ärztliche Versorgung muss durch die vertragliche Verpflichtung einer Hei märztin oder eines Heimarztes sichergestellt werden.
2 Die freie Arztwahl ist grundsätzlich zu gewährleisten. *
3 Sie kann vertraglich oder in den Aufnahmebedingungen beschränkt oder weg bedungen werden, soweit eine dauernde Betreuung in einem Heim mit vorwie gend schwer pflegebedürftigen Personen oder in einer vom übrigen Heimbe trieb getrennten Pflegeabteilung erfolgt. In einem solchen Fall ist für das Heim oder die Pflegeabteilung eine permanente qualifizierte ärztliche Betreuung zu gewährleisten. *

Art. 11

5. Räumlichkeiten, Einrichtung
1 Raumangebot, Raumanordnung, Einrichtung und Umgebung müssen den Be dürfnissen der Aufzunehmenden entsprechen.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
5 862.51
2 Im Individualbereich muss jeder Person mindestens eine Wohnfläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.
3 Den Richtlinien der Invalidenversicherung für Heimbauten ist zu entsprechen.
4 In Altbauten dürfen diese Mindestnormen beim Vorliegen besonderer Verhält nisse unterschritten werden, sofern im Kollektivbereich genügend grosse und geeignete Räume zur Verfügung stehen.
5 Die Vorschriften der Feuer-, Lebensmittel-, Bau- und Gewässerschutzpolizei bleiben vorbehalten.

Art. 12

6. Betriebskonzept
1 Jedes Heim muss in einem Betriebskonzept sein Pflege- und Betreuungsan gebot umschreiben. Für Kinder- und Jugendheime hat das Konzept auch das pädagogische Angebot (Schulung und Förderung) zu enthalten. *
2 Aus dem Konzept muss hervorgehen, welche Personengruppen im Heim Auf nahme finden und mit welchen personellen Mitteln der Heimzweck erreicht werden soll.
3 Das Konzept muss angeben, wie das Heim die Qualität der Betreuung und Pflege sicherstellt.
4 Das Konzept muss ebenfalls Auskunft geben über Organisations- und Füh rungsstruktur des Heimes.
5 Die Bewilligungsbehörde kann Richtlinien für die Mindestanforderungen an Betriebskonzepte erlassen. *

Art. 13

7. Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Artikel 7 bis 12 erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, insbe sondere über a Standort, Heimgebäude und Einrichtung (Pläne, Belegungs- und Nut zungsangaben), b das Betriebskonzept, c die Zahl der Betreuungs- und Pflegeplätze, d * Personalien, Gesundheit, Ausbildung und berufliche Tätigkeit der für die Leitung des Heimes verantwortlichen Personen sowie die Regelung der Stellvertretung, e Zahl, Ausbildung und Einsatz des Personals (Organigramm, Stellenplan), f das System der ärztlichen und pharmazeutischen Versorgung,
862.51 6 g das Verpflegungssystem, h Bezeichnung des zuständigen Organs für die Behandlung von Beschwer den, i * die Gewährleistung der seelsorgerischen Betreuung der Heimbewohnerin nen und -bewohner.
2 Bei Heimen, für welche Bau- oder Betriebsbeiträge beantragt werden, ist das Gesuch zu ergänzen mit Angaben über a das Bedürfnis, b die Bau- und Einrichtungskosten, c das Betriebsbudget, d die regionale Zusammenarbeit, e die Bauprojektunterlagen, f die Projektorganisation.

Art. 14

8. Mitberichte
1 Die Bewilligungsbehörde holt eine Stellungnahme der Standortgemeinde, der Fachämter der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sowie Mitberich te der Gebäudeversicherung und bei Bauvorhaben der Bau- und Verkehrsdi rektion ein. *
2 Bei Heimen für Kinder und Jugendliche hat die Behörde zusätzlich das Kanto nale Jugendamt zu konsultieren. *

Art. 15

Private Haushalte 1. Allgemeines
1 Für die Pflege und Betreuung in privaten Haushalten wird die Bewilligung ei ner Person erteilt, die dafür die Verantwortung übernimmt und im gleichen Haushalt wohnt. Sie kann auch auf zwei Personen ausgestellt werden, welche die Verantwortung gemeinsam übernehmen und mit den Betreuten im gleichen Haushalt wohnen. *
2 Die für die Betreuung und Pflege verantwortlichen Personen müssen charak terlich geeignet und gesundheitlich sowie aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein, eine fachgerechte Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Die ver antwortlichen Personen sowie die weiteren im gleichen Haushalt lebenden Per sonen müssen gut beleumdet sein.
3 Gebäude und Einrichtungen des Haushaltes müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Personen entsprechen.
4 Die Bestimmungen betreffend Raumgrösse gemäss Artikel 11 sind zu berück sichtigen.
7 862.51

Art. 16

2. Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch muss die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach Artikel 15 geforderten Angaben und Unterlagen enthalten, insbesondere über a Personalien, Leumund, Gesundheit, Ausbildung, und berufliche Tätigkeit der für die Betreuung und Pflege verantwortlichen Person, b die Art der zu gewährenden Betreuung und Pflege, c die Zahl der angebotenen Plätze, d Raumangebot und Einrichtung des Haushalts (Grundriss).

Art. 17

3. Mitbericht
1 Falls zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung vor liegen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein. *
2.3 Bewilligungserteilung

Art. 18

Bedingungen, Auflagen
1 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, sofern die Voraussetzungen der Artikel 7 bis 12 bzw. 15 erfüllt sind.
2 ... *
3 Die Bewilligung enthält die im Einzelfall gebotenen Auflagen.

Art. 19

Beschränkungen
1 Die Behörde kann die Bewilligung auf eine bestimmte Anzahl Personen oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränken.
2 Die Beschränkung erfolgt in Berücksichtigung der vom Heim bzw. vom priva ten Haushalt angebotenen personellen und räumlichen Kapazitäten.
3 Die Bewilligung kann nach dem Grad der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der aufzunehmenden Personen beschränkt werden. Mittels Auflagen ist zu re geln, welche Massnahmen zu ergreifen sind, wenn sich die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit aufgenommener Personen so verändert, dass diese mit der verfügten Beschränkung nicht mehr übereinstimmt.

Art. 20

Provisorische Bewilligung
1 Die Behörde kann eine mit Auflagen verknüpfte provisorische Bewilligung er teilen. *
862.51 8
2 Die Bewilligung wird in eine definitive umgewandelt, wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Aufla gen eingehalten worden sind.

Art. 21

Dauer, Erlöschen
1 Die Bewilligungen werden auf unbestimmte Zeit erteilt.
2 Sie erlöschen mit der Aufgabe des Betreuungs- und Pflegeangebotes.
3 Bewilligungen, die auf die für die Heimleitung verantwortliche Person ausge stellt sind, erlöschen mit deren Ausscheiden aus dem Betrieb.
4 Scheidet bei gemeinsamer Verantwortlichkeit eine der beiden Personen aus, läuft die Bewilligung bis zum Entscheid der Behörde über die Erneuerung der Bewilligung weiter.

Art. 22

Wechsel der Heimleitung
1 Ist eine juristische Person Trägerin des Heimes, sorgt sie beim Ausscheiden einer für die Heimleitung verantwortlichen Person für deren Ersatz.
2 Die vertragliche Verpflichtung einer neuen Heimleitung ist der Bewilligungsbe hörde, zusammen mit dem Nachweis gemäss Artikel 8, zu unterbreiten.
3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Zulassung der vorgeschlage nen Nachfolger.

Art. 23

Meldepflicht
1 Die Bewillligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, Än derungen bei den für die Erteilung der Bewilligungen massgebenden Voraus setzungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden.
2 Das betrifft insbesondere: a Wechsel der für das Betreuungs- und Pflegeangebot verantwortlichen Person oder Personen, b Änderungen des Betriebskonzeptes, c Unterschreiten des geforderten minimalen Personalbestandes, d Änderung der Zahl der Betreuungs- und Pflegeplätze, e Umbauten, Neueinrichtungen, f Wechsel der Heimärztin oder des Heimarztes.
3 Die Bewilligungsbehörde ändert oder erneuert die Bewilligung je nach der Be deutung der Änderung, sofern die gesetzlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
9 862.51
3 Betriebsführung und Aufsicht
3.1 Betriebsführung

Art. 24

Grundsatz
1 Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege in Heimen und privaten Haus halten müssen stets den Bedürfnissen und dem Zustand der aufgenommenen Personen sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Art. 25

Rechte der aufgenommenen Personen
1 Die Heimleitung, das Heimpersonal sowie die für Betreuung und Pflege ver antwortlichen Personen in privaten Haushalten haben die Würde, das Selbst bestimmungsrecht und die sexuelle Integrität der aufgenommenen Personen zu achten.
2 Diese sollen soweit möglich an der Gestaltung ihrer Lebensumstände mitwir ken können.

Art. 26

Beschwerden
1 Jede aufgenommene Person hat das Recht, sich formlos gegen unangemes sene Behandlung zu beschweren. Bei Personen, die ihre Rechte nicht selber wahrnehmen können, steht dieses Recht den ihnen nahestehenden Personen und den mit ihrer gesetzlichen Vertretung betrauten Personen oder Behörden zu.
2 Die Trägerschaften der Heime haben ein von der Heimleitung unabhängiges Organ als zuständig zu bezeichnen, das Beschwerden entgegennimmt und be handelt. Angebote öffentlicher und privater Ombudsstellen sind dabei soweit möglich zu berücksichtigen.
3 Die Beschwerdeinstanz hört die klagende Person an und klärt den Sachver halt ab.
4 Sie vermittelt zwischen den Beteiligten und schlägt Massnahmen vor. Sie in formiert die Aufsichtsbehörde, wenn sie behördliche Massnahmen als ange zeigt erachtet.

Art. 27

Aufsichtsrechtliche Anzeige
1 sen, können dieser jederzeit gemeldet werden.
862.51 10
2 Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt ab, trifft die notwendigen Mass nahmen und teilt der Anzeigerin oder dem Anzeiger mit, welche Folge der An zeige gegeben wurde.

Art. 28

* Informationspflicht
1 Jede aufgenommene Person und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung ist bei Heimeintritt schriftlich auf ihr Beschwerderecht und auf die Möglichkeit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige aufmerksam zu machen.

Art. 29

Qualitätsnormen
1 Die Betreuung und Pflege ist nach allgemein anerkannten Qualitätsnormen (z. B. von Fach- oder Berufsverbänden) auszurichten.

Art. 30

Gesundheitliche Betreuung
1 Die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung muss jederzeit gewährleistet sein.

Art. 31

Supervision
1 Falls es die Art des Betreuungs- und Pflegeangebotes erfordert, kann die Be willigungsbehörde eine externe Supervision für Heimleitung und Personal vor schreiben. *

Art. 32

Verzeichnis
1 Die aufgenommenen Personen und das Personal sind laufend in einem Ver zeichnis zu erfassen.

Art. 33

* ...
3.2 Aufsicht

Art. 34

* Aufsichtsorgane
1 Die Organe der Trägerschaft der Heime sorgen dafür, dass die Betriebsfüh rung in den Heimen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
2 Die zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt die von ihr bewilligten Betreu ungs- und Pflegeverhältnisse * a * im Altersbereich unter der Oberaufsicht des Gesundheitsamts, b * im Behindertenbereich unter der Oberaufsicht des Amts für Integration und Soziales.
11 862.51
3 Die kantonale Bewilligungsbehörde übt die Aufsicht über den Betrieb in den Heimen und bei den von ihr bewilligten Pflege- und Betreuungsverhältnissen in privaten Haushalten aus. Sie kann für diese Aufgabe die Gemeindebehörden sowie öffentliche und private Organe der Sozialhilfe beiziehen. *

Art. 35–36

* ...

Art. 37

Kontrollen
1 Die Aufsichtsbehörden können mittels Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden.
2 Den mit der Kontrolle Beauftragten ist Zutritt zu den Räumen und Einrichtun gen sowie Einsicht in das Verzeichnis nach Artikel 32 zu gewähren.
3 Die Aufsichtsbehörden können Berichte einholen und Kontrollen durch Fach leute anordnen.

Art. 38

* ...

Art. 39

* Massnahmen 1. Grundsatz
1 Die zuständigen Bewilligungsbehörden treffen die zur Behebung von Mängeln nötigen Anordnungen.

Art. 40

2. Bewilligungsentzug
1 Missachtet die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die ge setzlichen Vorschriften oder die Auflagen der Bewilligung trotz Mahnung wie derholt, in schwerer Weise oder sind die Voraussetzungen für die Erteilung ei ner Bewilligung weggefallen, entzieht die Bewilligungsbehörde die Bewilligung dauernd oder vorübergehend. Sie kann eine definitive auch in eine befristete, an Auflagen geknüpfte provisorische Bewilligung umwandeln. *
2 Droht für die aufgenommenen Personen eine unmittelbare und erhebliche Gefahr, so kann die Behörde die sofortige vorläufige Schliessung des Heimes und den sofortigen Bewilligungsentzug verfügen.
3 Sie sorgt, soweit erforderlich, für eine anderweitige Unterbringung der betrof fenen Personen oder für deren interimistische Betreuung durch eine andere Heimleitung.

Art. 41

3. Widerruf
1 Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.
862.51 12

Art. 42

* ...

Art. 43

Mitteilungen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion teilt der Standortgemein de Erteilung, Änderung, Erlöschen, Widerruf und Entzug von Betriebsbewilli gungen sowie weitere wesentliche Verfügungen mit. *
2 Die zuständige Gemeindebehörde erstattet die gleichen Mitteilungen der Ge sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion betreffend die Bewilligungen ge mäss Artikel 15. *
4 Rechtspflege

Art. 44

1 Die Verfügungen der zuständigen Behörden unterliegen der Beschwerde ge mäss den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
5 Strafbestimmungen

Art. 45

*
1 Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder den Auflagen einer Bewilligung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen kann auf Busse bis zu 50 000 Franken erkannt werden.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 46

Dauer und Erneuerung altrechtlicher Bewilligungen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftigen Bewilligungen für die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und Famili en behalten ihre Gültigkeit für die vorgesehene Dauer.
2 Die zuständige Behörde stellt nach Ablauf der Bewilligungsdauer eine unbe fristete Bewilligung aus, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 47

Bewilligung bestehender subventionierter Heime
1 Subventionierte Heime, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung über keine Be willigung verfügten, gelten nach Inkrafttreten der Verordnung als provisorisch bewilligt.
2 Im Rahmen der ordentlichen Aufsichtstätigkeit werden sie daraufhin überprüft, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
13 862.51
3 Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord nung sollen diese Heime über eine definitive Bewilligung verfügen.

Art. 48

Bisherige Heimleitungen
1 Für die Beurteilung der Eignung von Personen, die vor Inkrafttreten der Ver ordnung in einem Heim die Verantwortung für die Leitung innehatten, ist die bisherige Tätigkeit als Heimleiterin oder Heimleiter mit zu berücksichtigen.

Art. 49

Anwendbare Bestimmungen in bestehenden Heimen
1 Die Bestimmungen über die Betriebsführung und Aufsicht, die Rechtspflege und die Strafbestimmungen sind auch auf Heime und private Haushalte an wendbar, deren Bewilligung gemäss Artikel 46 bis zu deren Ablauf gültig ist bzw. die gemäss Artikel 47 als provisorisch bewilligt gelten.

Art. 50

Aufhebung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 18. Mai 1937 über die Versorgung Gemüts- und Geistes kranker in Privatanstalten.
2. Verordnung vom 18. September 1973 über die gewerbsmässige Pflege von Betagten und Behinderten in Heimen und Familien.

Art. 51

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24.10.2001 *

Art. T1-1

*
1 Personen, die am 1. Januar 2002 als Heimleiterin oder Heimleiter tätig sind und die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2 nicht erfüllen, sind vom Nachweis einer entsprechenden Ausbildung befreit, sofern sie zu diesem Zeitpunkt a über 50 Jahre alt sind und b über mehr als 10 Jahre Praxiserfahrung im stationären Bereich oder über andere umfassende Führungserfahrung verfügen.
2 Kinder- und Jugendheime, die am 1. Januar 2002 neu der Bewilligungspflicht unterstellt worden sind, gelten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung als provisorisch bewilligt. Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren müssen diese Heime über eine definitive Bewilligung verfügen.
862.51 14 T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.10.2016 *

Art. T2-1

*
1 Bestehende Betreuungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2017 als Famili enpflege unter Aufsicht einer kantonalen psychiatrischen Klinik geführt wurden und aus mehr als drei Personen zur Betreuung und Pflege bestehen, gelten bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung als private Haushal te. Bern, 18. September 1996 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Lauri Der Staatsschreiber: Nuspliger
15 862.51 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.09.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung 96-71 26.01.2000 01.04.2000

Art. 10 Abs. 2

geändert 00-17 26.01.2000 01.04.2000

Art. 10 Abs. 3

eingefügt 00-17 26.01.2000 01.04.2000

Art. 15 Abs. 1

geändert 00-17 24.01.2001 01.02.2001

Art. 6 Abs. 2

geändert 01-15 24.01.2001 01.02.2001

Art. 6 Abs. 3

geändert 01-15 24.01.2001 01.02.2001

Art. 12 Abs. 5

geändert 01-15 24.01.2001 01.02.2001

Art. 17 Abs. 1

geändert 01-15 24.01.2001 01.02.2001

Art. 39

geändert 01-15 24.10.2001 01.01.2002 Ingress geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 6 Abs. 1

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 6 Abs. 6

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 7 Abs. 4

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 8 Abs. 2

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 8 Abs. 4

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 9 Abs. 3

eingefügt 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 12 Abs. 1

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 13 Abs. 1, d

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 13 Abs. 1, i

eingefügt 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 14 Abs. 1

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 14 Abs. 2

eingefügt 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 18 Abs. 2

aufgehoben 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 20 Abs. 1

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 28

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 31 Abs. 1

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 33

aufgehoben 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 34

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 35

aufgehoben 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 36

aufgehoben 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 38

aufgehoben 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 40 Abs. 1

geändert 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. 42

aufgehoben 01-78 24.10.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-78 24.10.2001 01.01.2002

Art. T1-1

eingefügt 01-78 20.10.2004 01.01.2005

Art. 6 Abs. 4

geändert 04-79 26.10.2005 01.01.2006

Art. 4

geändert 05-122 26.04.2006 01.01.2007

Art. 45

geändert 06-56 14.10.2009 01.01.2010

Art. 34 Abs. 3

geändert 09-119 26.10.2016 01.01.2017

Art. 4 Abs. 1, e

aufgehoben 16-070 26.10.2016 01.01.2017 Titel T2 eingefügt 16-070 26.10.2016 01.01.2017

Art. T2-1

eingefügt 16-070 08.11.2017 01.01.2018

Art. 2 Abs. 1

geändert 17-056
862.51 16 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.11.2017 01.01.2018

Art. 2 Abs. 1, a

eingefügt 17-056
08.11.2017 01.01.2018

Art. 2 Abs. 1, b

eingefügt 17-056
08.11.2017 01.01.2018

Art. 2 Abs. 1, c

eingefügt 17-056
08.11.2017 01.01.2018

Art. 2 Abs. 1, d

eingefügt 17-056
08.11.2017 01.01.2018

Art. 2 Abs. 2

geändert 17-056
08.11.2017 01.01.2018

Art. 5 Abs. 1

geändert 17-056
24.10.2018 01.01.2019

Art. 6 Abs. 1

geändert 18-073
16.12.2020 01.03.2021

Art. 4 Abs. 1, c

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 6 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 6 Abs. 5

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 34 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 43 Abs. 2

geändert 21-001
30.06.2021 01.08.2021

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 6 Abs. 1a

eingefügt 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 34 Abs. 2

geändert 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 34 Abs. 2, a

eingefügt 21-057
30.06.2021 01.08.2021

Art. 34 Abs. 2, b

eingefügt 21-057
17 862.51 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.09.1996 01.01.1997 Erstfassung 96-71 Ingress 24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 2 Abs. 1

08.11.2017 01.01.2018 geändert 17-056

Art. 2 Abs. 1, a

08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 17-056

Art. 2 Abs. 1, b

08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 17-056

Art. 2 Abs. 1, c

08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 17-056

Art. 2 Abs. 1, d

08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 17-056

Art. 2 Abs. 2

08.11.2017 01.01.2018 geändert 17-056

Art. 4

26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-122

Art. 4 Abs. 1, c

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 4 Abs. 1, e

26.10.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-070

Art. 5 Abs. 1

08.11.2017 01.01.2018 geändert 17-056

Art. 6 Abs. 1

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 6 Abs. 1

24.10.2018 01.01.2019 geändert 18-073

Art. 6 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 6 Abs. 1

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 6 Abs. 1a

30.06.2021 01.08.2021 eingefügt 21-057

Art. 6 Abs. 2

24.01.2001 01.02.2001 geändert 01-15

Art. 6 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 6 Abs. 3

24.01.2001 01.02.2001 geändert 01-15

Art. 6 Abs. 4

20.10.2004 01.01.2005 geändert 04-79

Art. 6 Abs. 5

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 6 Abs. 6

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 7 Abs. 4

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 8 Abs. 2

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 8 Abs. 4

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 9 Abs. 3

24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-78

Art. 10 Abs. 2

26.01.2000 01.04.2000 geändert 00-17

Art. 10 Abs. 3

26.01.2000 01.04.2000 eingefügt 00-17

Art. 12 Abs. 1

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 12 Abs. 5

24.01.2001 01.02.2001 geändert 01-15

Art. 13 Abs. 1, d

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 13 Abs. 1, i

24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-78

Art. 14 Abs. 1

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 14 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 14 Abs. 2

24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-78

Art. 15 Abs. 1

26.01.2000 01.04.2000 geändert 00-17

Art. 17 Abs. 1

24.01.2001 01.02.2001 geändert 01-15

Art. 17 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 18 Abs. 2

24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-78

Art. 20 Abs. 1

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 28

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78
862.51 18 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 31 Abs. 1

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 33

24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-78

Art. 34

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 34 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34 Abs. 2

30.06.2021 01.08.2021 geändert 21-057

Art. 34 Abs. 2, a

30.06.2021 01.08.2021 eingefügt 21-057

Art. 34 Abs. 2, b

30.06.2021 01.08.2021 eingefügt 21-057

Art. 34 Abs. 3

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 35

24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-78

Art. 36

24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-78

Art. 38

24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-78

Art. 40 Abs. 1

24.10.2001 01.01.2002 geändert 01-78

Art. 42

24.10.2001 01.01.2002 aufgehoben 01-78

Art. 43 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 43 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 45

26.04.2006 01.01.2007 geändert 06-56 Titel T1 24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-78

Art. T1-1

24.10.2001 01.01.2002 eingefügt 01-78 Titel T2 26.10.2016 01.01.2017 eingefügt 16-070

Art. T2-1

26.10.2016 01.01.2017 eingefügt 16-070
Markierungen
Leseansicht