Abkommen (0.946.291.741)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Dahome 2)

über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Dahome ² Abgeschlossen am 20. April 1966 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. September 1973 In Kraft getreten am 6. Oktober 1973 mit Wirkung ab 1. Januar 1966 (Stand am 6. Oktober 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Heute: Benin
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Dahome,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschafts­bande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Dahome verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, gemäss ihrer Gesetz­gebung und nach ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zoll­gebühren und die Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einer gleichen Währungszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse dahomeischen Ursprungs und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste D aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4 Einfuhrregelung in Dahome
Die Regierung der Republik Dahome bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.
Art. 5 Wahrung lebenswichtiger wirtschaftlicher Interessen
Falls die Einfuhren mit Ursprung aus einem der beiden Länder den wirtschaftlichen Interessen des andern Landes bedeutenden Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, behalten sich die beiden Vertragsparteien das Recht vor, nach gegenseitiger Beratung im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Gemischten Kommission die geeigneten Massnahmen zu treffen.
Art. 6 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den dahomeischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhren dahomeischer Erzeugnisse mitteilen. Ebenso werden die dahomeischen Behörden den schweizerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der dahomeischen Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse mitteilen.
Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 7 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Dahome, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc-Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Regelung.
Art. 8 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und bei teilweiser oder gänzlicher Liquidation des Erlöses zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die den Staats­angehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer tatsächlichen und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Aufenthaltsort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaat­lichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 9 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 8 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 10 Gemischte Kommission
Eine Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der Hohen Vertragsparteien zusammen, abwechslungsweise in der einen oder andern Hauptstadt der beiden Vertragsparteien. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und einigt sich über alle Vorkehren zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten.
Art. 11 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Die Artikel 2 bis 7 dieses Abkommens sind auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.
Art. 12 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen gilt rückwirkend ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1967. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Es tritt fünfzehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Bestimmungen noch zehn Jahre lang auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Cotonou, in doppelter Ausfertigung, am 20. April 1966.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

J. Stroeblin

Für die Regierung der Republik Dahome

A. Kinde

Liste D

Dahomeische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können ³

³ Nicht einschränkende Liste
1. Erdnüsse, nicht zur Fütterung bestimmt
2. Palmöl
3. Ölhaltige Körner, wovon Rizinuskörner
4. Kopra
5. Tiekholz
6. Baumwolle
7. Bananen, Ananas, Orangen
8. Pimenta und andere Gewürze
9. Manihot‑ und Tapiokastärke
10. Handwerkliche Erzeugnisse
11. Palmkernöl.

Liste S

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Dahome ⁴

⁴ Nicht einschränkende Liste

Ordnungs‑Nr.

Warenbezeichnung

Jahreskontingente in 1000 sFr.

1

Medizinalmilch, Käse und andere Milchprodukte

  50

2

Diverse kontingentierte chemische Produkte, wovon Farbstoffe, pharmazeutische Produkte

100 + s. b.⁵

3

Diverse kontingentierte Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher

100

4

Diverses kontingentiertes mechanisches und elektrisches Material, einschliesslich Schreib­­maschinen   

100 + s. b.⁶

5

Nähmaschinen

liberalisiert

6

Kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras), photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, Pick‑ups, Motoren, Plattenspieler, Plat­ten­wechsler usw.

  50

7

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken

100

8

Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile

100

⁵ s. b. = gemäss Bedarf
⁶ s. b. = gemäss Bedarf
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