Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schul... (400.111)
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Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder --> 411.511

Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder vom 17. März 2000
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen vom 27. März 2000,
2 beschliesst: Art. 1
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1 Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehandlung von Schulkindern Beiträge zu leisten.
2 Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen dieses Standes- kommissionsbeschlusses subventioniert. Art. 2
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1 Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehandlungskosten für Kinder, deren Eltern * die Übernahme der Behandlungskosten unzumutbar ist, leisten.
2 Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn das steu- erbare Gesamteinkommen Fr. 18'000.— nicht übersteigt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen wird.
3 Für minderbemittelte Eltern mit drei und mehr behandlungsbedürftigen Kindern im Zeitraum eines Jahres kann der Beitrag der Schulgemeinde bis auf 50 % der Be- handlungskosten erhöht werden.
4 In Sonderfällen können die Schulgemeinden aufgrund eines entsprechenden Be- schlusses des Schulrates höhere als die in diesem Artikel festgelegten Beiträge leisten.
1 Mit Revision vom 16. August 2004.
2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
3 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 16. August 2004.
4 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. * Unter Eltern sind alle Inhaber der elterlichen Sorge zu verstehen.

Art. 3

Die Eltern sind durch die Lehrkräfte auf diese Leistungen der Schulgemeinde auf- merksam zu machen. Bekannt- machung Art. 4 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 27. März
2000 in Kraft. Inkrafttreten
1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
2 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
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