Beschluss des Regierungsrates betreffend die Inkraftsetzung und Promulgation des Schuldekretes vom 27. April 1981
I. Grundsätzliche Bestimmungen: § 1 Abs. 1 und 3, § 2; II. Schulpflicht und Recht auf Schulbildung: § 3 Abs. 1 und 3, §§ 4 und 5, § 6 Abs. 1; III. Die Schulen (§§ 7 - 36); IV. Die Lehrer (§§ 37 - 51); V. Erziehungs- und Schulbehörden (§§ 52 - 60); VIII. Schlussbestimmung (§ 66); I. Grundsätzliche Bestimmungen : § 1 Abs. 2; II. Schulpflicht und Recht auf Schuldbildung: § 3 Abs. 2, § 6 Abs.2; VI. Schullasten (§§ 61 - 63); VII. Übergangsbestimmungen (§§ 64 und 65). das Dekret über die Obliegenheiten und Befugnisse der Schulbehörden, des Erziehungsrates und der Erziehungsdi- rektion (Schuldekret) vom 25. April 1927; das Dekret über das Schulinspektorat vom 17. Februar 1969; das Dekret betreffend die Organisation der Kantonsschule vom 13. November 1967;
das Dekret betreffend die Errichtung und Organisation eines Kindergärtnerinnenseminars vom 15. Februar 1971; das Dekret betreffend Errichtung und Organisation einer Diplommittelschule Schaffhausen (DMS) vom 28. Januar
1974; der Beschluss des Regierungsrates betreffend Sonderschu- lungsfälle der Invalidenversicherung und Fälle nach Art. 12 des Schulgesetzes vom 15. Februar 1962; die Verordnung des Regierungsrates über die Schülerbe- stände im Handarbeitsunterricht, in Werkklassen und in Sonderschulen vom 4. März 1970; das Reglement des Erziehungsrates betreffend die Entschä- digung für die individuellen Lehrmittel und Schulmateria- lien an Elementar- und Realschulen vom 18. August 1949; b) am 31. Dezember 1982; die Verordnung des Regierungsrates über die staatlich sub- ventionierten Kleinkinderschulen, Kindergärten, Krippen und Schülerhorte (Kindergarten-Ordnung) vom 16. Mai
1956; das Kreisschreiben des Erziehungsrates an die Schulbehör- den und die Vorsteher der Elementarschulen betreffend den Schuleintritt in die Elementarschule vom 21. Dezember
1950; die Verordnung des Regierungsrates über die Erhebung von Schulgeldern für auswärtige Realschüler vom 5. Dezember
1972.
4. Die nicht ausdrücklich ausser Kraft gesetzten Folgeerlasse des Schul- gesetzes vom 5. Oktober 1925 gelten sinngemäss weiter, soweit nicht einzelne Bestimmungen derselben den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes vom 27. April 1981 oder des Schuldekretes vom 27. April 1981 widersprechen.
5. Übergangsregelung: Die Schulstruktur des Schulgesetzes und Schuldekretes vom 27. April
1981 basiert ab Beginn des Schuljahres 1982/83 im ganzen Kanton auf dem einheitlichen Übertritt aus der 6. Klasse der Primarschule in die Orientierungsschule. Die Ausbildung der früher übergetretenen Schülerjahrgänge erfolgt nach den bisherigen Lehrplänen, soweit der Erziehungsrat nichts anderes beschliesst.
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