Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung (416.117)
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Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung

1 Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung RRB vom 20. Januar 1998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 42, 44, 49, 55 Absatz 2, 60, 61, 68, 70, 74, 90 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom

1. Dezember 1985

1 ) sowie auf § 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) und auf § 7 der Verordnung über die Besol- dungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
3 ) beschliesst: I. Die Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993
4 ) wird wie folgt geändert: Im Teil C. Schulorganisation lautet der Untertitel I. neu: I. Standorte der Berufsschulen und Zuweisung der Lehrlinge und Lehrtöchter

§ 3 lautet neu:

§ 3. Gewerblich-industrielle Berufsschulen

a) Standorte Gewerblich-industrielle Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Gren- chen, Olten, Solothurn und das Zeit Zentrum Uhrmacherschule Solothurn. Als § 3 bis wird eingefügt:

§ 3

bis
. b) Zuweisung der Berufe Die Auszubildenden in einem Berufszweig werden grundsätzlich für den Berufsschulunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule zu- sammengefasst. Das Amt entscheidet, an welcher Berufsschule die Lehrlin- ge und Lehrtöchter eines Berufes den Berufsschulunterricht erhalten. ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 126.1.
3 ) BGS 126.51.1.
4 ) GS 92, 844 (BGS 416.353.12).
2

§ 4 lautet neu:

§ 4. Kaufmännische Berufsschulen

a) Standorte Kaufmännische Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Breitenbach, Grenchen, Olten-Balsthal und Solothurn. Als § 4 bis wird eingefügt:

§ 4

bis
. b) Zuweisung der Berufe Das Amt entscheidet über die Zuweisung der kaufmännischen Berufe und der diesen angegliederten Berufe zu den einzelnen Berufsschulen. Hierbei nimmt es auf Lehrort und Wohnort der Lehrlinge und Lehrtöchter nach Möglichkeit Rücksicht.

§ 5 lautet neu:

§ 5. Ausnahmen bei der Zuweisung

Das Amt entscheidet, wenn Lehrlinge und Lehrtöchter ausnahmsweise einer andern Berufsschule zugewiesen werden sollen, als sie gestützt auf

§ 3

bis oder § 4 bis zu besuchen hätten. Als § 5 bis wird eingefügt:

§ 5

bis
. Vereinbarungen mit andern Kantonen Wenn ein gewerblich-industrieller oder ein kaufmännischer Beruf im Kan- ton nicht berufsrein und nach Lehrjahren geführt werden kann, weil die Klassen zu klein sind, kann das Amt Vereinbarungen mit andern Kantonen treffen über die Zuweisung an eine ausserkantonale Berufsschule oder über die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsschule im Kanton Solothurn. II. Die Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Berufsschulen vom 19. Dezember 1995
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 1.

lit. B Zeile 2 lautet neu: Kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal lit. D lautet neu: Kaufmännische Berufsschule Breitenbach

§ 2 lautet neu:

§ 2. Prorektoren

Schulen der Gruppe A haben Prorektoren; Schulen der Gruppe B, soweit dies der Regierungsrat beschliesst. _______________
1 ) GS 93, 748 (BGS 126.515.833.2).
3 III. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 1998.
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