Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschecho... (0.946.297.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik 2

Abgeschlossen am 24. November 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. März 1954³ In Kraft getreten am 28. August 1954 (Stand am 1. Mai 2004) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieses Handelsvertrages zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt. Dieser wurde durch Notenaustausch vom 18. Nov. 2003/5. März 2004 von der Slowakei, mit Wirkung auf den 1. Mai 2004, gekündigt (siehe AS 2004 2323 ). ³ AS 1954 729
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,
vom Wunsche beseelt, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern beizutragen, haben beschlossen, einen neuen Handelsvertrag abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten
welche nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig eine wohlwollende Behandlung in allem, was den Handel zwischen den beiden Ländern betrifft. Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Art. 2
Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was die Zölle und Zollabgaben sowie die Art ihrer Erhebung betrifft, wie auch hinsichtlich der Bedingungen, Formalitäten und Lasten, denen die Zollabfertigung, der Umschlag und die Einlagerung von Waren unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.
Art. 3
Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben, oder anderen oder lästigeren Zoll‑Vorschriften oder ‑Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen Produkte der Landwirtschaft und Industrie irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.
Ebenso sollen die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie bei ihrer Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben, oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder ‑Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen nach irgendeinem dritten Land ausgeführten Produkte der Landwirtschaft und Industrie unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.
Art. 4
Die Vorteile, Erleichterungen, Vorrechte oder Vergünstigungen, die von einem der vertragschliessenden Teile hinsichtlich der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Fragen den aus irgendeinem dritten Land stammenden oder für die Ausfuhr nach dem Gebiet irgendeines dritten Landes bestimmten Produkten der Landwirtschaft und Industrie gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten, sollen sofort und unentgeltlich für Produkte gleicher Art gewährt werden, die aus dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles stammen oder für die Ausfuhr nach dessen Gebiet bestimmt sind.
Art. 5
Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles keinerlei anderen oder höheren inneren Steuern oder Gebühren unterworfen werden als denjenigen, die auf den aus irgendeinem dritten Lande stammenden Produkten gleicher Art erhoben werden oder in der Folge erhoben werden könnten.
Art. 6
Von den in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 vereinbarten Verpflichtungen werden die Vergünstigungen nicht erfasst, die durch einen der vertragschliessenden Teile den Nachbarstaaten zur Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten, sowie die Vergünstigungen, die sich aus einer von einem der beiden vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.
Art. 7
Keiner der vertragschliessenden Teile wird bei der Einfuhr von aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Waren Konsularfakturen verlangen.
Die vertragschliessenden Teile werden bei der Einfuhr von aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Waren in der Regel keine Ursprungszeugnisse verlangen.
Art. 8
Die vertragschliessenden Teile werden nicht verlangen, dass die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Teiles eingeführten Waren mit Ursprungszeichen versehen sind.
Art. 9
Jeder der vertragschliessenden Teile wird die Einfuhr von aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Warenmustern aller Art in sein Gebiet zollfrei zulassen, unter der Bedingung, dass die Muster nur einen geringen Wert haben und lediglich dazu dienen können, Bestellungen zur Lieferung von Waren von der Art der Muster zu erwirken. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Zollbefreiung davon abhängig machen, dass die Muster, ohne dadurch ihren Bestimmungszweck zu verlieren, durch Markierung, Einrisse, Durchlochung oder auf anderem Wege zur Verwendung als Ware unbrauchbar gemacht werden.
Art. 10
Unter der Bedingung, dass die Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr eingehalten werden, werden die vertragschliessenden Teile die zoll‑ und gebührenfreie Ein‑ und Ausfuhr gewähren für:
a. Warenmuster, die sonst der Zollerhebung unterworfen wären;
b. Gegenstände, die zu Versuchen und zur Erprobung bestimmt sind, wie auch die zu Montagearbeiten dienende Ausrüstung;
c. Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben bestimmt sind;
d. Gegenstände zur Reparatur;
e. gezeichnete, handelsübliche Verpackungen und Behältnisse, sofern sie leer zur Einfuhr gelangen, um gefüllt entweder an den Absender zurückgesandt oder auf seine Rechnung anderswohin wieder ausgeführt zu werden.
Art. 11
Wenn die aus dem Gebiet des einen vertragschliessenden Teiles nach dem Gebiet des anderen Teiles gelieferten Waren dem ursprünglichen Absender zurückgesandt oder auf sein Verlangen wieder ausgeführt werden, sei es, dass der Adressat die Annahme verweigert, oder dass ein Verkaufs‑, Kommissions‑ oder Konsignationsvertrag nicht ausgeführt oder gebrochen wird, oder weil die Waren unverkauft geblieben sind, so werden die vertragschliessenden Teile bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolles verzichten und einen bereits bezahlten Einfuhrzoll zurückerstatten oder, sofern er bloss geschuldet ist, auf die Einforderung verzichten. Diese Behandlung wird davon abhängig gemacht, dass die Wiederausfuhr innert 3 Monaten seit der Einfuhr erfolgt und die Waren keinerlei Veränderung erfahren haben.
Art. 12
Die vertragschliessenden Teile ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetz­gebung die geeigneten Massnahmen zur Erleichterung des Eisenbahn‑, Strassen‑, Wasser‑ und Luftverkehrs zwischen den beiden Ländern.
Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Zulassung der Waren zur Beförderung im Binnen- und Transitverkehr.
Art. 13
Die juristischen Personen, inbegriffen die Aussenhandelsunternehmen, wie auch die Handelsgesellschaften und die Staatsangehörigen des einen der vertragschliessenden Teile haben freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles, und zwar sowohl in der Eigenschaft als Kläger wie auch als Beklagte.
Die juristischen Personen, inbegriffen die Aussenhandelsunternehmen, wie auch die Handelsgesellschaften, die gemäss den Gesetzen des einen der vertragschliessenden Teile errichtet sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben, werden auf dem Gebiet des anderen Teiles ebenfalls als solche anerkannt.
Arreste auf Vermögenswerte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Tschechoslowakischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik in der Schweizerischen Eidgenossenschaft können nur für privatrechtliche Forderungen bewilligt werden, die zu demjenigen Land, in welchem diese Vermögenswerte liegen, in engerer Beziehung stehen.
Eine solche engere Beziehung besteht namentlich bei Forderungen, die dem Recht des betreffenden Landes unterstehen, oder dort ihren Erfüllungsort haben, oder in Zusammenhang mit einem Rechtsverhältnis stehen, das dort begründet wurde oder dort abzuwickeln ist, oder für die dort ein Gerichtsstand vereinbart worden ist.
Bei Geltendmachung von Forderungen gegen juristische Personen des einen Landes, namentlich gegen seine staatlichen Unternehmen, seine Staatsbank, seine nationalisierten Unternehmen, seine Nationalunternehmen oder seine Aussenhandelsunternehmen, unterliegen nur deren eigene, im anderen Land gelegenen Vermögenswerte Arresten, nicht aber diejenigen des betreffenden Staates, seiner Staatsbank oder einer dritten juristischen Person.
Art. 14
Dieser Vertrag erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag⁴ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 15
Dieser Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; er ersetzt den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik vom 16. Februar 1927⁵.
Er soll sobald als möglich ratifiziert werden und 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Prag erfolgen soll, in Kraft treten.
Wenn keiner der vertragschliessenden Teile dem anderen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich seine Absicht, auf diesen Vertrag zu verzichten, bekanntgibt, bleibt er weiterhin in Kraft, bis er von dem einen oder anderen vertragschliessenden Teil unter sechsmonatiger Voranzeige gekündigt wird.
⁵ BS [ 14 573]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck bezeichneten Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Bern am 24. November 1953, in zwei Originalausführungen, in französischer und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise mass­gebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Troendle

Für den Präsidenten
der Tschechoslowakischen Republik:

Hubac

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Die schweizerischen und tschechoslowakischen Konsolidierungen und Vertrags­zölle, welche in dem zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik am 16. Februar 1927⁶ abgeschlossenen Handelsvertrag und in den fünf Zusatzprotokollen vereinbart wurden, gelangen weiter zur Anwendung bis zum Zeitpunkt, in dem einer der vertragschliessenden Teile dem anderen die Absicht, sie nicht mehr weiter anwenden zu wollen, unter einmonatiger Voranzeige notifiziert haben wird.
Dieses Schlussprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrages.
Geschehen in Bern am 24. November 1953, in zwei Originalausführungen, in französischer und tschechischer Sprache, wobei beide Teile in gleicher Weise mass­gebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Troendle

Für den Präsidenten
der Tschechoslowakischen Republik:

Hubac

⁶ [BS 14 573]
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