Wehrdenkmal-Stiftung (436.931)
CH - SO

Wehrdenkmal-Stiftung

1 Wehrdenkmal-Stiftung Vom 4. März 1958 A. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und die Einwohnerge- meinden der Städte Solothurn und Olten als Stifter errichten hiermit im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 die „Wehrdenkmal-Stiftung“. Art. 2. Sitz dieser Stiftung ist Solothurn. Art. 3. Die Stiftung hat den Zweck, die Wehrdenkmäler in Solothurn und Olten zu unterhalten und der Öffentlichkeit zu bewahren. B. Stiftungsgut Art. 4.
1 Das Stiftungsgut umfasst zur Zeit der Gründung den Betrag von
10’000 Franken, der zinstragend und sicher anzulegen ist.
2 Weitere Äufnung ist jederzeit möglich. C. Organe und Geschäftsführung Art. 5. Die Stiftung hat folgende Organe: a) Stiftungsrat; b) Kontrollstelle. Art. 6.
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ. Er besteht aus 5 Mitglie- dern, nämlich dem Vorsteher des solothurnischen Militär-Departementes als Präsident von Amtes wegen; je einem Vertreter der Einwohnergemein- den der Städte Solothurn und Olten; je einem Vertreter der Offiziersge- sellschaft des Kantons Solothurn und des Kantonalverbandes solothurni- scher Unteroffiziersvereine.
2 Der Stiftungsrat wird auf Vorschlag aus den genannten Organisationen vom Regierungsrat gewählt.
3 Der Stiftungsrat leitet und verwaltet die Stiftung. Er kann die Verwal- tung auch einer ausserhalb des Stiftungsrates stehenden Person oder Insti- tution übertragen.
2 Art. .7.
1 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.
2 Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei. D. Aufsicht Art. 8. Die Stiftung untersteht nach § 49 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch der Aufsicht des solothurnischen Regie- rungsrates.
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