Wehrdenkmal-Stiftung
                            1  Wehrdenkmal-Stiftung  Vom 4. März 1958  A. Name, Sitz und Zweck  Art.  1.  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  und  die  Einwohnerge-  meinden  der  Städte  Solothurn  und  Olten  als  Stifter  errichten  hiermit  im  Sinne  der  Artikel  80  ff.  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom  10.  Dezember 1907 die „Wehrdenkmal-Stiftung“.  Art. 2. Sitz dieser Stiftung ist Solothurn.  Art.  3.  Die  Stiftung  hat  den  Zweck,  die  Wehrdenkmäler  in  Solothurn  und  Olten zu unterhalten und der Öffentlichkeit zu bewahren.  B. Stiftungsgut  Art.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Stiftungsgut  umfasst  zur  Zeit  der  Gründung  den  Betrag  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10’000 Franken, der zinstragend und sicher anzulegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Äufnung ist jederzeit möglich.  C. Organe und Geschäftsführung  Art. 5. Die Stiftung hat folgende Organe:  a)   Stiftungsrat;  b)   Kontrollstelle.  Art.  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  ist  das  oberste  Organ.  Er  besteht  aus  5  Mitglie-  dern,  nämlich  dem  Vorsteher  des  solothurnischen  Militär-Departementes  als Präsident von Amtes wegen; je einem Vertreter der Einwohnergemein-  den  der  Städte  Solothurn  und  Olten;  je  einem  Vertreter  der  Offiziersge-  sellschaft  des  Kantons  Solothurn  und  des  Kantonalverbandes  solothurni-  scher Unteroffiziersvereine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Stiftungsrat  wird  auf  Vorschlag  aus  den  genannten  Organisationen  vom Regierungsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  leitet  und  verwaltet  die  Stiftung.  Er  kann  die  Verwal-  tung auch einer ausserhalb des Stiftungsrates stehenden Person oder Insti-  tution übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. .7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle erfolgt gebührenfrei.  D. Aufsicht  Art.  8.  Die  Stiftung  untersteht  nach  §  49  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  der  Aufsicht  des  solothurnischen  Regie-  rungsrates.