Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.454.241)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung (über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963)

über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung über Soziale Sicherheit vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 Abgeschlossen am 30. Januar 1982 In Kraft getreten am 1. Februar 1982 ¹ Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit² haben die zuständigen Behörden, vertreten durch
die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980³ sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963⁴ vereinbart.
² SR 0.831.109.454.2 ³ SR 0.831.109.454.24 ⁴ SR 0.831.109.454.23

Erstes Kapitel Bestimmungen betreffend die Ergänzung oder Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963

Art. 1
Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…⁵
⁵ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 2
Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…⁶
⁶ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 3
Artikel 4 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…⁷
⁷ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 4
In die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird ein neuer Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
…⁸
⁸ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 5
Artikel 23 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…⁹
⁹ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 6
In die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird ein neuer Artikel 40bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
…¹⁰
¹⁰ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 7
In die Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird ein neuer Artikel 40ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
…¹¹
¹¹ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 8
Artikel 42 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…¹²
¹² Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 9
Artikel 45 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…¹³
¹³ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 10
Artikel 49 erster Satz der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…¹⁴
¹⁴ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 11
Artikel 50 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…¹⁵
¹⁵ Text eingefügt in der genannten Vereinb.
Art. 12
Artikel 51 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 wird wie folgt geändert:
…¹⁶
¹⁶ Text eingefügt in der genannten Vereinb.

Zweites Kapitel Bestimmungen über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung

Art. 13
Für die Anwendung von Artikel 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung übermittelt das BSV¹⁷ den italienischen Behörden die Texte der in bezug auf die Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbaren Abkommen der Schweiz über Soziale Sicherheit.
¹⁷ Bundesamt für Sozialversicherung
Art. 14
¹ Um in Genuss von Sachleistungen im Sinne von Artikel 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung zu gelangen, haben die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie weiterhin zum Bezug der genannten Leistungen berechtigt sind. Auf Ersuchen der betreffenden Person kann die Bescheinigung auch nach ihrer Abreise ausgestellt werden, wenn eine vorherige Ausstellung wegen höherer Gewalt nicht möglich war.
² Der Träger, dem die Bescheinigung vorgelegt wird, gewährt die Leistungen nach den Bestimmungen der von ihm angewandten Gesetzgebung. In Italien werden die Sachleistungen von der zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde (Unità sanitaria locale) gewährt; für die Gewährung von Körperersatzstücken ist das INAIL¹⁸ zuständig.
³ Der zuständige Träger hat die Kosten der auf seine Rechnung gewährten Leistungen gemäss den vom leistungsgewährenden Träger angewandten Tarifen zu erstatten. Die Erstattung erfolgt durch die Verbindungsstelle.
¹⁸ Istituto Nazionale per l’Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro
Art. 15
In den Fällen nach Artikel 11 der Zweiten Zusatzvereinbarung sind die Artikel 5 bis 8 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 sinngemäss anwendbar, wobei Artikel 6 Absatz 4 letzter Satz auch für Fälle gilt, in denen eine verstorbene Mutter eine Alters- oder Hinterlassenenpension der italienischen Versicherung bezog.
Art. 16
¹ Um in den Genuss der in Artikel 12 Absatz 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, haben schweizerische und italienische Staatsangehörige, die ihren Wohnort von Italien in die Schweiz verlegen, einer der von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichneten schweizerischen anerkannten Krankenkasse vorzulegen:
– eine Bescheinigung über die im Laufe der letzten sechs Monate vor dem Wohnortwechsel beim Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale) zurückgelegten Versicherungszeiten sowie
– eine Bescheinigung über die im Laufe der letzten sechs Monate vor dem Wohnortwechsel beim INPS¹⁹ zurückgelegten Versicherungszeiten.
² Die Bescheinigungen werden von den örtlichen Gesundheitsbehörden (Unità sanitarie locali) sowie von der örtlichen zuständigen Sitzen des INPS ausgestellt.
³ Die schweizerischen Krankenkassen können gegebenenfalls um die Bestätigung von Zeiten ersuchen, welche weiter als sechs Monate zurückliegen. Sind in einem solchen Fall Zeiten zu bestätigen, die vor der Einführung des Staatlichen Gesundheitsdienstes (Servizio sanitario nazionale) zurückgelegt wurden, werden die genannten Bescheinigungen durch Bescheinigungen über die in den Pensionssystemen zurückgelegten Versicherungszeiten ersetzt; diese Bescheinigungen werden von den zuständigen Versicherungsträgern oder den zuständigen Verwaltungen ausgestellt.
⁴ Legt der Gesuchsteller, der sein Aufnahmegesuch fristgemäss eingereicht hat, die erforderlichen Bescheinigungen nicht vor, so können diese später beigebracht werden.
In diesem Fall übergibt die schweizerische Krankenkasse dem Gesuchsteller ein von den zuständigen italienischen Behörden zur Verfügung gestelltes Merkblatt, das alle erforderlichen Angaben zur Beschaffung der genannten Bescheinigungen enthält.
⁵ Um in den Genuss der in Artikel 12 Absatz 3 der Zweiten Zusatzvereinbarung vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, haben sich schweizerische Staatsangehörige, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Italien verlegen und nicht obligatorisch dem Staatlichen Gesundheitsdienst (Servizio sanitario nazionale) unterstellt sind, gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen bei der für die Wohngemeinde zuständigen örtlichen Gesundheitsbehörde unter Vorlage einer Bescheinigung, dass sie in Italien wohnen, sowie der übrigen erforderlichen Unterlagen anzumelden.
¹⁹ Istituto Nazionale della Previdenza Sociale

Drittes Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 17
Die Artikel 9–21 und 26–37 sowie die Untertitel im ersten Kapitel des dritten Abschnitts der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 entfallen.
Art. 18
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit der Zweiten Zusatzverein­barung vom 2. April 1980 zu dem am 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft.

Unterschriften

Geschehen in Bern, am 30. Januar 1982, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und italienischer Sprache, beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das Bundesamt
für Sozialversicherung:

Für das Ministerium für Arbeit
und soziale Vorsorge sowie
für das Gesundheitsministerium:

Baechtold

Paulucci di Calboli Barone

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