Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. betreffend Befreiung gemeinnütziger juristischer Personen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. betreffend Befreiung gemeinnütziger juristischer Personen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern Gegenseitig genehmigt am 12. Februar / 4. Mai 1954
1 Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Appenzell I. Rh. vereinbaren, die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, deren Vermögen und Einkünfte der sozialen Fürsorge oder gemeinnützigen Zwecken dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern vom Einkommen und Vermögen zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllt werden.
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Feedback