Organisationsreglement des Appellationsgerichts (154.150)
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Organisationsreglement des Appellationsgerichts

Appellationsgericht: Organisationsreglement Organisationsreglement des Appellationsgerichts Vom 14. März 2017 (Stand 27. September 2021) Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 10, 32, 35, 36, 47, 48, 50, 55 des Gesetzes betreffend die Organisation der Ge - richte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 )
2 – 8, 20 – 23 und 33 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Da - tenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010
2 ) , beschliesst:

1. Grundsätze

§ 1 Grundsätze

1 Das Appellationsgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse des Ge - richtsrats verwaltet es sich selbst. Dabei beachten seine Leitungsorgane die Grundsätze der Haushalt - führung gemäss § 3 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanz - haushaltsgesetz) vom 14. März 2012.
3 Das Appellationsgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

2. Organe der Gerichtsleitung und ihre Aufgaben

§ 2 Organe der Gerichtsleitung

1 Organe der Gerichtsleitung des Appellationsgerichts sind: das Gesamtgericht; die Präsidienkonferenz; die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident; der Personalausschuss; die Abteilungskonferenzen; die Abteilungspräsidien; die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber; bis ) ) die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber; die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef.
1 Jedes Gerichtsmitglied verfügt in allen Organen des Appellationsgerichts, denen es mit Stimmrecht angehört, über eine Stimme; das vorsitzende Mitglied des Organs bzw. bei Verhinderung dessen Stell -
1) SG 154.100 .
2) SG 153.260 .
3) Eingefügt am 10. September 2021, in Kraft seit 27. September 2021 (KB 22.09.2021)
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2.1 Gesamtgericht

§ 4 Bestand und Verfahren

1 Dem Gesamtgericht gehören alle Präsidentinnen und Präsidenten sowie alle Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts an. Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber sowie die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef gehören dem Gesamtgericht mit beratender Stimme an.
2 Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in Plenarsitzungen oder auf dem Zirkulationsweg.
3 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident lädt mindestens 10 Tage vorher auf schriftlichem Wege in Plenarsitzungen.
4 Auf Antrag von mindestens fünf Gerichtsmitgliedern hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsit - zende Präsident eine Plenarsitzung einzuberufen. Ein allenfalls bereits eingeleitetes Zirkulationsver - fahren ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben.
5 Das Gesamtgericht ist bei Anwesenheit von wenigstens 14 Mitgliedern beschlussfähig.
6 Das Gesamtgericht kann weitere Personen zu seinen Sitzungen beiziehen.

§ 5 Aufgaben des Gesamtgerichts

1 Das Gesamtgericht erlässt die Reglemente, deren Erlass in die Kompetenz des Appellationsgerichts fällt.
2 Es genehmigt und verabschiedet die Jahresberichte und Jahresrechnungen des Appellationsgerichts.
3 Es wählt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten und deren beziehungswei - se dessen Stellvertretung sowohl hinsichtlich der Leitung des Appellationsgerichts wie auch mit Bezug auf den Einsitz im Gerichtsrat für die Dauer einer Amtszeit; die Richterinnen und Richter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht für die Dauer einer Amtszeit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März 2010); die vom Appellationsgericht zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auf - sichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte für die Dauer einer Amtszeit von sechs Jahren (§ 18 Abs. 3 des Advokaturgesetzes vom 15. Mai 2002); die vom Appellationsgericht zu wählenden Mitglieder der Anwaltsprüfungsbehörde für die Dauer einer Amtszeit von 6 die vom Kanton Basel-Stadt zu bestellenden Mitglieder der Rekurskommission Bostadel für die Dauer einer Amtszeit von 6 Jahren (Art. 17 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel [Kanton Zug] vom 27. Februar 1973); die Visitatorinnen und Visitatoren des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Jugendge - richts für die Dauer von zwei Jahren.
4 Es beschliesst über die Genehmigung der gesetzlich vorgesehenen Reglemente des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Jugendgerichts.
5 Es übt die Aufsicht über das Zivilgericht, das Strafgericht und das Jugendgericht aus. Es beschliesst - samtgericht kann im Einzelfall ein kürzeres Berichtsintervall beschliessen, wenn dies für die Aus - übung der Aufsicht über ein unteres Gericht erforderlich erscheint. Es übt seine Aufsicht durch Be - schlüsse und Weisungen an die unteren Gerichte aus und berichtet nötigenfalls dem Grossen Rat oder dessen Organen der Oberaufsicht.
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2.2 Präsidienkonferenz

§ 6 Bestand und Verfahren

1 Der Präsidienkonferenz gehören alle Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts an.
2 Die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber, die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber und die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef gehören der Prä - sidienkonferenz mit beratender Stimme an. Auf Beschluss der Präsidienkonferenz können weitere Mit - arbeitende des Appellationsgerichts mit beratender Stimme in die Präsidienkonferenz aufgenommen werden.
4 )
3 Die Präsidienkonferenz fasst ihre Beschlüsse nach Anordnung der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten entweder in einer Sitzung oder auf dem Zirkulationsweg.
4 Auf Antrag von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern hat die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident die Präsidienkonferenz in eine Sitzung zu laden. Ein allenfalls bereits einge - leitetes Zirkulationsverfahren ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben.
5 Die Präsidienkonferenz ist bei Anwesenheit von wenigstens sechs stimmberechtigten Mitgliedern be - schlussfähig.
6 Auf Beschluss der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten können weitere Per - sonen zu den Präsidienkonferenzen beigezogen werden.

§ 7 Aufgaben

1 Die Präsidienkonferenz beschliesst über die Zuteilung der einzelnen Präsidentinnen und Präsidenten an die Abteilungen des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 3 GOG) und über die Aushilfe von Präsidentinnen und Präsidenten in anderen Abteilungen; über den Abtausch von Pensen der Präsidiumsmitglieder untereinander (§ 38 Abs. 1 GOG); über die Übertragung der Funktion einer Präsidentin oder eines Präsidenten für einzelne Fälle an eine Richterin oder einen Richter (§ 39 GOG);
5 )
... über unverzüglich notwendige Massnahmen im Rahmen von Amtsenthebungsverfahren, welche das Appellationsgericht, das Zivil-, Straf- oder Jugendgericht sowie die Präsiden - tin oder den Präsidenten des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen betreffen (§ 65 Abs. 3 GOG); über den Bestand einer Pflicht zur Offenlegung einer Interessenbindung, wenn diese von einem Mitglied des Präsidiums oder einer Richterin oder einem Richter bestritten wird (§ 60 Abs. 5
2 Sie wählt die Vorsitzenden der öffentlich-rechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Abtei - lung des Appellationsgerichts und deren Stellvertretungen (§ 89 Abs. 2 GOG); die Mitglieder des Personalausschusses; - richtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber als deren beziehungsweise dessen Stellvertretung; die drei Abteilungsgerichtsschreiberinnen oder -schreiber.
3 Sie ist zuständig für die Begründung und die Aufhebung von Anstellungsverhältnissen der Gerichts - schreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Verwaltungschefin oder des Verwaltungschefs und er - lässt in diesen Anstellungsverhältnissen personalrechtliche Massnahmen (§ Abs. 2 GOG).
4) Fassung vom 10. September 2021, in Kraft seit 27. September 2021 (KB 22.09.2021)
5) Aufgehoben am 10. September 2021, in Kraft seit 27. September 2021 (KB 22.09.2021)
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4 Sie macht dem Grossen Rat Mitteilung, wenn aufgrund der Aufsicht über die unteren Gerichte über eine Amtsenthebung gemäss § 65 GOG entschieden werden muss.
5 Sie fördert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezüglich Rechtsfragen und weiterer Belange, die der Koordination über die Abteilungen hinaus bedürfen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GOG).
6 Im Übrigen beschliesst die Präsidienkonferenz über alle Gegenstände, die nicht durch Reglement oder Beschluss einem anderen Organ des Gerichts delegiert worden sind (§ 35 Abs. 1 GOG).

2.3 Vorsitzende Präsidentin oder Vorsitzender Präsident

§ 8 Aufgaben

1 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident vertritt das Appellationsgericht nach in - nen und aussen (§ 36 Abs. 2 GOG).
2 Sie oder er leitet die Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz.
3 Sie oder er führt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Präsidienkonferenz und des Personalaus - schusses die Aufsicht über das Personal. Sie oder er ist zuständig für die Begründung und Aufhebung von Anstellungsverhältnissen mit aushilfsweise angestelltem Personal sowie mit den Volontärinnen und Volontären. Diese Aufgaben kann sie oder er an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts delegieren.
4 Sie oder er wacht über die Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen und ver - pflichtet unter Vorbehalt der Entscheidkompetenz der Präsidienkonferenz nötigenfalls mitteilungs - pflichtige Personen zur Offenlegung. Sie oder er erstellt das Verzeichnis der Interessenbindungen der Mitglieder des Appellationsgerichts zu Handen des Gerichtsrats (§ 60 Abs. 4 und 5 GOG).
5 Sie oder er nimmt Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts beim Amtsantritt das Handgelübde ab.
6 Sie oder er informiert die Gerichte über das dem Appellationsgericht zur Kenntnis gebrachte Prü - fungsprogramm der Finanzkontrolle (§ 2 Abs. 4 des Finanz- und Verwaltungskontrollgesetzes [FVKG] vom 17. September 2003).
7 Sie oder er entscheidet über den Zugang zu Informationen mittels Verfügung gemäss § 33 Abs. 4 IDG. Vorbehalten bleibt § 29 dieses Reglements.

§ 9 Entlastung von Rechtsprechungsaufgaben

1 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident wird im Umfang ihrer beziehungsweise seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.

2.4 Personalausschuss

§ 10 Zusammensetzung und Aufgaben

1 Dem Personalausschuss gehören die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident sowie zwei von der Präsidienkonferenz gewählte weitere Mitglieder des Präsidiums des Appellationsgerichts an.
2 Er ist unter Vorbehalt der Kompetenz der Präsidienkonferenz und der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsidenten zuständig für die Begründung und die Aufhebung der Anstellungsver - hältnisse mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Appellationsgerichts und erlässt in diesem Um -
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2.5 Abteilungskonferenzen

§ 11 Zusammensetzung und Aufgaben

1 Den Abteilungskonferenzen der öffentlich-rechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen Abtei - lung gehören die der jeweiligen Abteilung zugeteilten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit bera - tender Stimme die jeweilige Abteilungsgerichtsschreiberin oder der jeweilige Abteilungsgerichts - schreiber an.
2 Die oder der Vorsitzende der Abteilung oder die Abteilung können den Beizug von weiteren Ge - richtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, die im jeweiligen Fachbereich tätig sind, an die Sitzun - gen der Abteilungskonferenz beschliessen.
3 Die Abteilungskonferenzen fördern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bezüglich Rechtsfragen und weiterer Belange, die keiner Koordination über die jeweilige Abteilung hinaus bedürfen.
4 Sie beschliessen über Grundsätze der Fallzuteilung innerhalb der Abteilung sowie der Besetzung der Spruchkörper der Abteilung.

2.6 Vorsitzende der Abteilungen

§ 12 Aufgaben

1 Den Vorsitzenden der Abteilungen obliegt die Zuteilung der einzelnen Geschäfte ihrer Abteilung nach Massgabe dieses Reglements.
2 Sie wachen über die zeitgerechte Erledigung der einzelnen Verfahren ihrer Abteilung und treffen in Absprache mit der Abteilungskonferenz gegebenenfalls erforderliche Massnahmen zu deren Gewähr - leistung.

2.7 Erste Gerichtsschreiberin oder Erster Gerichtsschreiber

§ 13 Aufgaben (§ 47 Abs. 2 GOG)

1 Der Ersten Gerichtsschreiberin oder dem Ersten Gerichtsschreiber obliegen alle ihr beziehungsweise ihm durch Gesetz, von der Präsidienkonferenz oder der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzen - den Präsidenten zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Führung des Sekretariats der Präsidienkon - ferenz und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ferner die Leitung des Ge - richtsschreiberdienstes, die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation sowie die Anlei - tung der Kanzleimitarbeitenden in juristischen Belangen. Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr oder ihm die Vertretung nach innen und aussen.
2 Durch die Präsidienkonferenz können bestimmte Aufgaben an die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber oder an weitere Mitarbeitende delegiert werden.

2.8 Verwaltungschefin oder Verwaltungschef

§ 14 Aufgaben (§ 48 Abs. 2 und 50 GOG)

1 Der Verwaltungschefin oder dem Verwaltungschef unterstehen die Kanzlei sowie die für alle Gerich - te zentralisierten Bereiche des Rechnungswesens und der Informatik.
2 Sie oder er ist verantwortlich für die Finanz- und Investitionsplanung sowie die IT-Strategie. Sie oder er gewährleistet die notwendigen Informatikdienstleistungen. Sie oder er erstellt das Budget sowie die Rechnung mit den dazugehörigen Berichten und informiert die Präsidienkonferenz darüber. Ausser - die Liegenschaftsverwaltung, soweit diese nicht von anderen kantonalen Amtsstellen übernommen wird.
3 Im Rahmen dieser Aufgaben obliegt ihr oder ihm die Vertretung nach innen und aussen.
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4 Durch die Präsidienkonferenz können bestimmte Aufgaben an weitere Mitarbeitende delegiert wer - den.

3. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

§ 15 Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben bei der Rechtsprechung. Ihnen obliegen insbesondere die Teilnahme an der Urteilsfindung mit beratender Stimme (einschliesslich Antragsrecht) und die Verfassung der schriftlichen Urteilsbe - gründungen sowie allfälliger Beschwerdevernehmlassungen an das Schweizerische Bundesgericht. Sie wirken mit bei der Ausbildung juristischer Volontärinnen und Volontäre und können zur Instruktion der Gerichtsverfahren beigezogen werden.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten und die Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschrei - ber können ihnen weitere Aufgaben zuweisen.

4. Kanzlei, Rechnungswesen und Informatikstelle

§ 16 Aufgaben der Kanzlei

1 Die Mitarbeitenden der Kanzlei des Appellationsgerichts sind verantwortlich für sämtliche administrativen Aufgaben, die bei der Rechtsprechung anfallen, insbesondere für die Erstellung der Falldossiers und die Zuordnung von Eingaben, die technische Verarbeitung und den Versand von Ver - fügungen und Entscheiden, die Organisation und Durchführung der Gerichtsverhandlungen und die Aktenzirkulation. Die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter ist für die geordnete Verwaltung und Auf - bewahrung der Unterlagen verantwortlich.
6 )
2 Die Kanzlei gewährleistet den Schalter- und Weibeldienst. Ferner ist sie zuständig für die Beschaf - fung von Büromaterial und alle weiteren administrativen Belange, welche für das Funktionieren des Gerichtsbetriebs massgeblich sind.
3 Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Verwaltungschefin oder der Verwaltungschef sowie die Ers - te Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber können ihnen weitere Arbeiten zuweisen.

§ 17 Rechnungswesen

1 Das Rechnungswesen ist verantwortlich für die Buchhaltung und das Controlling aller Gerichtsbe - triebe mit den angeschlossenen Ämtern sowie die finanzielle Abwicklung der Gerichtsverfahren, ins - besondere des Inkassowesens, soweit nicht einzelne dieser Aufgaben durch Beschluss des Gerichtsrats oder der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts einer anderen Amtsstelle übertragen worden sind. Ferner können ihm weitere Aufgaben im Finanzbereich zugewiesen werden.
7 )
2 Zudem bedient das Rechnungswesen den Schalterdienst und die Kasse.

§ 18 Informatikstelle

1 Die Informatikstelle ist verantwortlich für sämtliche Informatikdienstleistungen, welche für die Auf - gabenerfüllung der Gerichte notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung der notwendigen Hard- und Software. Sie wirkt mit bei der Entwicklung und Umsetzung der Informatikstrategie des Appella - tionsgerichts und des Gerichtsrats und ist dafür besorgt, dass die finanziellen Vorgaben und anerkann - ten Sicherheitsstandards eingehalten werden. Ferner gewährleistet sie die technische Koordination mit werden.
6) Fassung vom 10. September 2021, in Kraft seit 27. September 2021 (KB 22.09.2021)
7) Fassung vom 10. September 2021, in Kraft seit 27. September 2021 (KB 22.09.2021)
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5. Fallzuteilung, Vertretung, Spruchkörperbildung und Ausstand

§ 19 Fallzuteilung

1 Die Vorsitzenden der Abteilungen teilen die einzelnen, beim Gericht eingehenden Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Abteilungskonferenzen den einzelnen, der Abteilung angehörigen Präsi - dentinnen und Präsidenten zu.
2 Bei entsprechendem Bedarf sind die Präsidentinnen und Präsidenten auf Beschluss der Präsidienkon - ferenz zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
3 Im Falle der Verhinderung einer oder eines Vorsitzenden obliegt die Fallzuteilung der Stellvertretung und bei deren Verhinderung erfolgt sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine abweichende Ver - tretung zu bestimmen (insb. Ferienvertretung).
4 Die Zuteilung der Geschäfte an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt nach Mass - gabe eines Beschlusses der Abteilungskonferenz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ab - teilung, die Erste Gerichtsschreiberin oder den Ersten Gerichtsschreiber oder die Abteilungsgerichts - schreiberin oder den Abteilungsgerichtsschreiber.

§ 20 Vertretung

1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter sorgt für die Stellvertretung in laufenden Ver - fahren im Falle ihrer beziehungsweise seiner Abwesenheit. Soweit keine Stellvertretung bestimmt ist, gelten die Grundsätze für die Fallzuteilung gemäss § 19 dieses Reglements analog.

§ 21 Spruchkörperbildung

1 Die Zusammensetzung der Spruchkörper in den einzelnen Verfahren obliegt nach Massgabe der von den Abteilungskonferenzen getroffenen Beschlüsse den Vorsitzenden der Abteilungen und im Falle der Verhinderung ihrer jeweiligen Stellvertretung. )

§ 21a

9 ) Zuteilungsgrundsätze
1 Bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden nament - lich folgende Kriterien und Umstände: eine gleichmässige Berücksichtigung der Präsidentinnen und Präsidenten nach Massgabe ihrer Pensen in den jeweiligen Abteilungen, ihrer Belastung und zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.); eine gleichmässige Berücksichtigung der Richterinnen und Richter nach Massgabe ihrer zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.); die spezifischen Fachkenntnisse der Richterinnen und Richter sowie Präsidentinnen und Präsidenten im jeweiligen Sachbereich; die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; die Mitwirkung in früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Ver -

§ 22 Verfahrensleitung betreffend Ausstand

1 Tritt ein Mitglied des Gerichts von sich aus in den Ausstand, so erklärt es seinen Selbstaustritt der oder dem Vorsitzenden des Spruchkörpers oder der oder dem Vorsitzenden der Abteilung.
2 Das Verfahren über strittige Ausstandsbegehren leitet die Instruktionsrichterin oder der Instruktions - richter des betreffenden Verfahrens.
8) Fassung vom 30. August 2018, in Kraft seit 4. Oktober 2018 (KB 29.09.2018)
9) Eingefügt am 30. August 2018, in Kraft seit 4. Oktober 2018 (KB 29.09.2018)
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3 Ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter vom Ausstandsbegehren selber betroffen, so erfolgt die Zuteilung des Gesuchs nach den Regeln der Fallzuteilung. Sind alle Präsidentinnen und Präsidenten vom Gesuch selber betroffen und ist auf dieses einzutreten, so wird die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von § 21 einer Richterin oder einem Richter zugewiesen.
4 Sind alle Präsidentinnen und Präsidenten wie auch alle Richterinnen und Richter vom Ausstandsbe - gehren betroffen und ist auf dieses einzutreten, so erfolgt die Zuteilung des Gesuchs nach dem Verfah - ren gemäss § 56 Abs. 6 GOG mittels Los.

§ 23 Eröffnung

1 Entscheide sind entsprechend der jeweils anwendbaren Prozessordnung auszufertigen und zu unter - zeichnen.
2 Soweit die anwendbare Prozessordnung nichts anderes vorschreibt, sind in Urteilsform gefasste Ent - scheide von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. Deren beziehungs - weise dessen Unterzeichnung gilt als Unterschrift des Gerichts im Sinne von Art. 238 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008.
3 Selbständig anfechtbare Beschlüsse und Verfügungen sind von der Verfahrensleitung zu unterzeich - nen. Diese Aufgabe kann an Kanzleimitarbeitende delegiert werden.
4 Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen müssen nicht unterzeichnet werden.

6. Information

§ 24 Veröffentlichung von Beschlüssen

1 Die Organe des Appellationsgerichts beschliessen über die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse.
2 Reglemente werden in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons veröffentlicht.
3 Richtlinien und Beschlüsse werden auf der Homepage des Appellationsgerichts veröffentlicht, wenn sie sich zumindest mittelbar auf die Rechtsstellung von Privaten auswirken.
4 Gesuche um Einsicht in nicht veröffentlichte Beschlüsse prüft die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident nach Massgabe des IDG.

§ 25 Informationsstelle

1 Medienbeauftragte oder Medienbeauftragter des Appellationsgerichts ist die Erste Gerichtsschreibe - rin beziehungsweise der Erste Gerichtsschreiber. Die Präsidienkonferenz kann die Aufgabe an eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen.

§ 26 Öffentliche Verhandlungen

1 Das Appellationsgericht informiert die Öffentlichkeit über die Termine öffentlicher Verhandlungen auf seiner Internetseite.
10 )
2 Die Spruchkörper verhandeln grundsätzlich im Gerichtssaal des Appellationsgerichts. Die Verfah - - esse Rechnung zu tragen.
3 Übersteigt das Interesse des Publikums die vorhandenen räumlichen Ressourcen, so kann die Verfah - rensleitung die Zahl der zugelassenen Zuschauerinnen und Zuschauer entsprechend den vorhandenen Sitzplätzen begrenzen. Dabei haben die akkreditierten Medienschaffenden den Vorrang.

§ 27 Aufnahmen im Gerichtsgebäude

1 Sollen im Gerichtsgebäude des Appellationsgerichts Aufnahmen gemacht werden, so ist dies im Zu - sammenhang mit konkreten Verfahren mit der Verfahrensleitung und ansonsten mit der Vorsitzenden Präsidentin oder dem Vorsitzenden Präsidenten abzusprechen.
10) Fassung vom 10. September 2021, in Kraft seit 27. September 2021 (KB 22.09.2021)
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§ 28 Entscheidpublikation

1 Das Appellationsgericht veröffentlicht seine in Urteilsform ergangenen Entscheide in seiner Ent - scheiddatenbank im Internet. Die Präsidienkonferenz regelt die Ausnahmen durch Weisung. Im Ein - zelfall entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter auf der Grundlage dieser Wei - sungen über Ausnahmen.
2 Die Abteilungen fördern die Veröffentlichung ihrer Entscheide mit weitreichender präjudizieller Be - deutung für die Praxis oder über Streitfragen, zu denen kaum publizierte Entscheide zugänglich sind, in Fachzeitschriften oder juristischen Datenbanken.

§ 29 Abgeschlossene Verfahren

1 Gesuche um Einblick in abgeschlossene Verfahren richten sich nach dem IDG. Zuständig für deren Beurteilung ist die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des damaligen Verfahrens. Bei Verhinderung oder im Falle des zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Amt bestimmt sich die Zu - ständigkeit in analoger Anwendung von § Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren. Es wird am 14. März 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Reglemente und Amtsordnungen für das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom

1. Juli 1907 aufgehoben.

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