Memorandum of Understanding (MoU) (0.512.136.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Memorandum of Understanding (MoU)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ghana über die bilaterale Ausbildungszusammenarbeit bei der Entsendung und Finanzierung von Personal für das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre (KAIPTC) Abgeschlossen am 18. Juli 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. September 2012 (Stand am 17. September 2012)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ghana
nachstehend «Parteien» genannt,
in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen¹ zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen,
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Aufbau regionaler Fähigkeiten und Institutionen der Ausbildung im Feld der friedensfördernden Operationen (Konflikt­prävention, Friedenserhaltung, Friedensaufbau etc.) in Afrika und andernorts zu unterstützen,
in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung der Parteien und deren internationalen Verpflichtungen,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.120
Art. 1
Im Sinne dieses MoU gelten die folgenden Begriffe:
a) Die «empfangende Partei» bezeichnet die Republik Ghana.
b)
Die «entsendende Partei» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft.
c)
Das «Personal der entsendenden Partei» bezeichnet das militärische und zivile Personal der entsendenden Partei, das an Aktivitäten der bilateralen Ausbildungszusammenarbeit am KAIPTC teilnimmt, sowie deren Angehörige.
Art. 2
1.  Zweck dieses MoU ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Ausbildungszusammenarbeit zu Gunsten des KAIPTC sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des militärischen und zivilen Personals und von deren Angehörigen, die von der entsendenden Partei an das KAIPTC entsandt werden.
2.  Dieses Memorandum gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- oder anderen militärischen Operationen der Parteien.
Art. 3
Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden, nachstehend «die autorisierten Behörden», zuständig:
– in der Republik Ghana – das Ministerium für Verteidigung/KAIPTC; und
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft – das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 4
1.  Im Rahmen dieses MoU kann die entsendende Partei zu den Aktivitäten des KAIPTC durch die Entsendung von militärischem oder zivilem Personal auf Antrag des KAIPTC beitragen, um die Ausbildungsaktivitäten am KAIPTC in Positionen zu unterstützen, die zwischen den autorisierten Behörden vereinbart werden.
2.  Mit Zustimmung der autorisierten Behörden können auch Beiträge in anderer Form zu den Aktivitäten des KAIPTC geleistet werden.
Art. 5
Das Personal der entsendenden Partei geniesst die Privilegien und Immunitäten, die das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen für diplomatische Vertreter bestimmt.
² SR 0.191.01
Art. 6
1.  Die empfangende Partei stellt die für den Aufenthalt des Personals der entsendenden Partei auf ihrem Staatsgebiet notwendigen administrativen Voraussetzungen inkl. Bewilligungen, Zulassungen, Identitätsausweise etc. sicher und unterstützt das Personal in allen administrativen und technischen Angelegenheiten.
2.  Das Personal der entsendenden Partei ist während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei berechtigt, Uniform gemäss den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei zu tragen.
Art. 7
1.  Das Personal der entsendenden Partei verbleibt unter der Kommandogewalt der zuständigen Behörde der entsendenden Partei, ist jedoch gehalten, die Vorschriften der empfangenden Partei zu befolgen.
2.  Das Personal der entsendenden Partei ist dem Kommandanten des KAIPTC zugewiesen. Der Kommandant kann die Zuweisung nach Bedarf weiter delegieren.
3.  Die entsendende Partei zieht ein Mitglied des Personals der entsendenden Partei im Falle von erheblicher Inkompetenz, von Unfähigkeit zur Erfüllung der zugewiesenen Pflichten sowie bei Vorliegen von Gründen, die es der empfangenden Partei nach Treu und Glauben verunmöglichen, die Dienste dieses Mitglieds weiter in Anspruch zu nehmen auf schriftlichen Antrag der empfangenden Partei zurück.
Art. 8
1.  Die empfangende Partei ist für die Aktivitäten des KAIPTC hinsichtlich dieses MoU verantwortlich.
2.  Die Parteien stimmen überein, gegenseitig auf Forderungen zu verzichten, die die Versehrung von Personen oder die Beschädigung von Gütern und Einrichtungen der anderen Partei betreffen und aus der Anwendung dieses MoU resultieren.
3.  Forderung von Dritten, ausgenommen aus vertraglichen Verhältnissen, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Personals der entsendenden Partei in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen unter diesem MoU resultieren, werden gemäss der Gesetzgebung der Partei entgegengenommen, behandelt und erledigt, auf deren Staatsgebiet die Forderung geltend gemacht worden ist. Diese Partei hat allfällige Entschädigungen an die Berechtigten zunächst auf eigene Kosten zu erstatten. Im Falle von Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit des Personals der entsendenden Partei erstattet die entsendende Partei diese Kosten, während in allen anderen Fällen beide Parteien übereinkommen, eine einvernehmliche Lösung auszuhandeln.
Art. 9
1.  Die empfangende Partei hat alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen das Personal der entsendenden Partei und dessen Eigentum zu ergreifen.
2.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei hat das Personal der entsendenden Partei bei seinen täglichen Aktivitäten mit den zuständigen Behörden der empfangenden Partei zusammenzuarbeiten.
Art. 10
Das Personal der entsendenden Partei ist unbewaffnet.
Art. 11
1.  Die entsendende Partei entsendet kein Personal auf das Staatsgebiet der empfangenden Partei, das nicht über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügt.
2.  Die empfangende Partei erbringt medizinische und zahnärztliche Leistungen für das Personal der entsendenden Partei im selben Umfang und in derselben Qualität wie für das militärische und zivile Personal der empfangenden Partei.
3.  Medizinische Nothilfe für das Personal der entsendenden Partei wird kostenlos durch die empfangende Partei erbracht. Auf Verlangen der entsendenden Partei werden die Behandlung von Patienten sowie deren Überführung in medizinische Einrichtungen durch die empfangende Partei durchgeführt oder veranlasst. In diesem Fällen übernimmt die entsendende Partei sämtliche anfallenden Kosten.
Art. 12
1.  Die Parteien tragen die eigenen Kosten, die aufgrund von Aktivitäten nach diesem MoU entstehen, selbst, sofern nichts anderes vereinbart oder in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels angeführt ist.
2.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe mit Bezug zu den Aktivitäten der empfangenden Partei, die vom Kommandanten des KAIPTC oder einem von ihm ermächtigten Vertreter genehmigt sind, werden von der empfangenden Partei getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.  Die Kosten, die aus Handlungen des Personals der entsendenden Partei in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen für das KAIPTC entstehen, die vom Kommandanten des KAIPTC oder einem von ihm ermächtigten Vertreter genehmigt sind und nicht bereits von der entsendenden Partei gedeckt sind, werden von der empfangenden Partei oder vom KAIPTC getragen.
Art. 13
Für die Zwecke dieses MoU erhält das Personal der entsendenden Partei Zugang zu militärischen und anderen Installationen der empfangenden Partei im Rahmen ihrer Gesetzgebung.
Art. 14
Sofern für die Evaluation, die Koordination und die Planung von Aktivitäten nach diesem MoU notwendig, führen die autorisierten Behörden Zusammenkünfte und Konsultationen durch.
Art. 15
Differenzen und Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses MoU werden durch Verhandlungen beigelegt.
Art. 16
1.  Nach Unterzeichnung tritt dieses MoU an dem Tage in Kraft, an dem beide Parteien einander notifiziert haben, dass jeweils alle nationalen verfassungsmässigen Prozeduren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind.
2.  Dieses MoU kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle erlöscht dieses MoU 90 Tage nach Empfang der Notifikation, sofern die Parteien nicht anderes vereinbaren.
3.  Dieses MoU kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien ergänzt werden. Jede Ergänzung bedarf der Schriftlichkeit und tritt an dem Tage in Kraft, an dem beide Parteien einander notifiziert haben, dass jeweils alle nationalen verfassungsmässigen Prozeduren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind.
4.  Ungeachtet einer Beendigung dieses MoU unterliegen sämtliche ausstehenden finanziellen Verpflichtungen nach diesem MoU den Bestimmungen dieses MoU.
Geschehen zu Akkra am 18. Juli 2012, in zwei Originalen, jedes in englischer und deutscher Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Ghana:

Andrea Semadeni

Joseph Henry Smith

Zeuge:

Zeuge:

Christof Gertsch

KM Offei

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