Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zu... (0.946.297.361)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tschad

Abgeschlossen am 21. Februar 1967 In Kraft getreten am 31. Oktober 1967 (Stand am 31. Oktober 1967) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Tschad,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I  Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit

Art. 1
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Tschad verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetz­gebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.

Abschnitt II  Handelsverkehr

Art. 2
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die vom Zoll erhobenen Gebühren und Abgaben und die Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr;
– den Staaten, die mit ihr einer Zoll‑ oder Wirtschaftsunion oder einer Freihandels-zone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.
Die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Sittlichkeit getroffenen Massnahmen werden nicht als «weniger günstige Behandlung» im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels betrachtet.
Art. 3
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr in die Schweiz der Erzeugnisse tschadischen Ursprungs und tschadischer Herkunft, insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste T aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4
Die Regierung der Republik Tschad bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind. Sie wird ferner im Rahmen des Systems der Globalkontingente ihres jährlichen Einfuhrprogramms und ihrer Handels‑ und Devisenvorschriften die schweizerischen Waren denjenigen drittländischen Ursprungs gleichstellen.
Art. 5
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der Globalkontingenten ihres Einfuhrprogramms. Jede Überprüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern erfolgt beiderseits auf Grund der Einfuhrstatistiken.
Art. 6
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tschad, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen.

Abschnitt III  Investitionsschutz

Art. 7
Jede Vertragspartei fördert nach Massgabe ihrer Möglichkeiten auf ihrem Gebiet Kapitalinvestitionen durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen gemäss ihrer Gesetzgebung zu.
Art. 8
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige und keinesfalls weniger günstige Behandlung zuteil als diejenige, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen sowie den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt.
Art. 9
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesell-schaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liqui­dation, des Erlöses aus derselben zu bewilligen.
Art. 10
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 11
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen der obigen Artikel 7, 8, 9 und 10 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Abschnitt IV  Verschiedene Bestimmungen

Art. 12
Eine Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Hohen Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle Vorkehren zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten.
Art. 13
Die Artikel 2 bis 6 dieses Abkommens sind auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 14
Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31. Dezember 1968. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern der Hohen Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald sich die Hohen Vertragsparteien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge notifiziert haben.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 bis 11 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Lagos, in doppelter Ausfertigung, am 21. Februar 1967.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

F. Real

Für die Regierung
der Republik Tschad:

A. Lamana

Beilage

Liste T

Tschadische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkung in die Schweiz eingeführt werden können ³

³ Nicht einschränkende Liste.
1. Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt – Körner und Linters
2. Erdnüsse, nicht zur Fütterung bestimmt
3. Rohe Häute oder Felle und Leder, einschliesslich derjenigen von Reptilien
4. Datteln
5. Gummi arabicum
6. Handwerkliche Erzeugnisse
7. Verschiedenes

Beilage

Liste S

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Tschad ⁴

⁴ Nicht einschränkende Liste.
1. Milchprodukte, wovon Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch, Käse usw.
2. Diverse chemische Produkte, wovon Farbstoffe und Medikamente
3. Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher
4. Diverses mechanisches und elektrisches Material, wovon Näh‑ und Schreibmaschinen
5. Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken, einschliesslich Standührchen (Pendulettes) und Wecker, mit Kleinuhrwerk
6. Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile
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